Kraftfahrzeughändler

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen der als Vermittler auftretende Kraftfahrzeughändler als Sachwalter des Verkäufers selbst wegen Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen dem Käufer gegenüber Ersatz des Vertrauensschadens schuldet (Erg. zu BGHZ 63, 382 = LM § 276 [Fa] BGB Nr. 42).

Anmerkung: Die zugelassene Revision im vorliegenden Falle hat der BGH zum Anlass genommen, die Grundsätze der eigenen Haftung von Vermittlern in ihrer Eigenschaft als Sachwalter des Verkäufers, denen Verschulden bei Vertragsverhandlungen anzulasten ist, zu verdeutlichen.

Am Beispiel des Gebrauchtwagenhandels hat der BGH im einzelnen ausgeführt, dass der Gebrauchtwagenhändler als Vermittler des Kaufvertrages oder als Abschlussvertreter aus Verschulden bei Vertragsschluss selbst haftet, wenn der Kunde ihm ein besonderes, über die normale Verhandlungsloyalität hinausgehendes Vertrauen entgegenbringt und erwartet, darin rechtlichen Schutz zu genießen. Dieser Grundsatz entspricht der bisherigen Rechtsprechung (vgl. BGHZ 63, 382 = LM § 276 [Fa] BGB Nr. 42). Zu der geschilderten Situation kommt es angesichts der Geschäftspraxis im Gebrauchtwagenhandel leicht, weil der Kaufinteressent mit dem eigentlichen Verkäufer regelmäßig nicht in Berührung kommt. Vertrauen kann bei solcher Fallgestaltung überhaupt nur gegenüber dem Vermittler oder Abschlussvertreter entstehen. Wenn sich der Vermittler als Fachhändler bezeichnet, wenn er Fachkenntnisse im Verkaufsgespräch einsetzt, den Kunden berät, ihn über technische Einzelheiten des Fahrzeugs, seinen Erhaltungszustand und eine etwaige Beteiligung an einem Unfall aufklärt, wenn er auf Unfallfreiheit hinweist oder sonstige für den Kaufentschluss maßgebliche Einzelheiten als Fachmann hervorhebt und wenn dies alles unter Umständen geschieht, die für die Verlässlichkeit dieser Angaben sprechen, wozu beispielsweise eine eigene Werkstatt, eine Diagnosestation gehören, wie sie auch in größeren Tankstellen anzutreffen ist, und wenn schließlich der Vermittler geschultes Personal beschäftigt, so sind das alles Umstände, die nach der Auffassung des BGH dafür sprechen, dass der betreffende Vermittler oder Vertreter besonderes Vertrauen mit Vorbedacht in Anspruch nimmt. Er erweckt auf die geschilderte Art und Weise den Eindruck, für Bestand und Erfüllung des in Aussicht genommenen Rechtsgeschäfts Gewähr zu bieten. Der BGH hat aber andererseits keinen Zweifel daran gelassen, dass es Aufgabe des Tatrichters im konkreten Einzelfall ist, alle Umstände der aufgezeigten Art festzustellen und aus ihrer Gesamtwürdigung zu folgern, ob unter dem Gesichtspunkt eines dem vermittelnden Kraftfahrzeughändler entgegengebrachten und von diesem auch in Anspruch genommenen besonderen Vertrauens dessen persönliche Haftung aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen zu bejahen oder zu verneinen ist.