Kraftfahrzeugunfall

a) Maßnahmen, mittels deren eine Behörde die durch einen Kraftfahrzeugunfall verursachten Schäden in Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe und zugleich im Interesse des Schuldiger zu mindern sucht, stellen keine Geschäftsbesorgung zugunsten des Haftpflichtversicherers dar, der dem Schädiger Versicherungsschutz zu gewähren hat.

b) WM die Vollstreckungsbehörde einer Gebietskörperschaft des Landes Nordrhein-Westfalen wegen einer öffentlich-rechtlichen Geldforderung, die sie gegen einen im Saarland wohnenden Schuldner im, eine diesem zustehende Forderung gegen einen gleichfalls im Saarland wohnenden Drittschuldner pfänden, so muss sie die zuständige Vollstreckungsbehörde des Saarlandes um den Erlass einer Pfändungsverfügung ersuchen.

Anmerkung: Bei einem Kraftfahrzeugunfall war Öl aus einem Tankwagen ausgelaufen. Wegen der Gefährdung der Trinkwasserversorgung der Bevölkerung musste das ölverseuchte Erdreich in der Umgebung der Unfallstelle abgeräumt und weggeschafft werden. Die betroffene Gemeinde machte zunächst durch eine Ordnungsverfügung den Halter des Lastzugs hierfür verantwortlich und stellte ihm später durch einen Leistungsbescheid die ihr entstandenen Kosten in Rechnung. Nachdem der Halter (eine GmbH) in Konkurs gefallen war, versuchte die Gemeinde, einen Teil der Kosten von dem Beklagten, dem Haftpflichtversicherer des Halters, beizutreiben.

1. Da sich der Schadensfall vor Inkrafttreten des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. 4. 1965 ereignet hatte, waren schon aus diesem Grunde die Voraussetzungen eines direkten Schadensersatzanspruchs des Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer nicht gegeben.

2. Die Bedeutung der Entscheidung liegt darin, dass sie den Versuch zurückweist, die Erstattungspflicht des Haftpflichtversicherers für die Kosten der Maßnahmen, die einer Ausdehnung des Schadens vorbeugen sollten, mit den Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag zu begründen. Zwar braucht es nach der Rechtsprechung der Anwendung der Rechtsvorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag nicht entgegenzustehen, dass der Geschäftsbesorger auch in Erfüllung einer eigenen öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Pflicht tätig geworden ist. So könnte möglicherweise im Verhältnis der Gemeinde zu dem Halter des Tankzuges eine berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag angenommen werden. Allerdings würde sich das Problem stellen, ob die Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag über Aufwendungsersatz durch eine öffentlich-rechtliche Erstattungsregelung verdrängt werden. (vgl. Erman-Hauss, BGB-Komm. 4. Aufl. Anm. 9 b vor § 677). Hierauf brauchte nicht eingegangen zu werden, da die Geschäftsbesorgung gegenständlich jedenfalls nicht dem Rechtskreis des Haftpflichtversicherers des Schädigers zugerechnet werden kann. Diesem musste zwar an der raschen Durchführung der Bodenabhebung gelegen sein, er wäre auch verpflichtet gewesen, dem Versicherungsnehmer von diesem Aufwendungen zur Minderung des Schadens zu ersetzen (§§ 62, 63 VVG). Es kann aber weder aus der im Verhältnis zum Versicherungsnehmer bestehenden Erstattungsregelung noch aus der allgemeinen Interessenberührung gefolgert werden, es habe sich bei der Bodenabhebung und -wegschaffung rechtlich um ein Geschäft des Haftpflichtversicherers gehandelt. Es sei nur darauf hingewiesen, dass in diesem Fall die Verpflichtung bestanden hätte, die Übernahme der Geschäftsführung dem Haftpflichtversicherer anzuzeigen und seine Entscheidung über die Art der Durchführung herbeizuführen. Ferner hätte die Anwendung der Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag zur Folge, dass auch bei im Ergebnis nutzlosen Aufwendungen eine Erstattungspflicht in Betracht gekommen wäre. Die Haftung des Geschäftsherrn aufgrund der Geschäftsführung ohne Auftrag geht wesentlich weiter als die Bereicherungshaftung. Die Entscheidung tritt in Übereinstimmung mit der neueren Dogmatik der in der Rechtsprechung immer wieder zu beobachtenden Tendenz entgegen, den Anwendungsbereich des Instituts der Geschäftsführung ohne Auftrag zur Begründung problematischer Durchgriffshaftungen auszudehnen und so die Schranken des Delikts- und des Bereicherungsrechts zu durchbrechen. Hält man mit der Rechtsprechung eine simultane Eigen- und Fremdgeschäftsführung für möglich, so besteht besonderer Anlass, darauf zu achten, dass der Anwendungsbereich der Geschäftsführung ohne Auftrag nicht in einem dem Zweck und dem Regelungsinhalt dieses Instituts zuwiderlaufenden Weise erweitert wird.

3. Da im Verhältnis zu dem Haftpflichtversicherer auch nicht die Voraussetzungen der Leistungs- oder der Eingriffskondiktion vorlagen, konnte die Gemeinde nur dadurch eine Befriedigung erreichen, dass sie die Forderung des in Konkurs geratenen Halters gegen den Beklagten aus dem Haftpflichtversicherungsvertrag pfänden und sich überweisen ließ. So war sie auch verfahren. Wenn sie keinen Erfolg hatte, so lag es daran, dass die für die Gemeinde zuständige Amtskasse in Nordrhein-Westfalen den Pfändungsbeschluss selbst erlassen hatte, anstatt die Vollstreckungsbehörde des Saarlandes (hier war der Sitz des Halters und des Haftpflichtversicherers) um den Erlass des Pfändungsbeschlusses und die weitere Vollstreckung zu bitten. In unserer bundesstaatlichen Ordnung bedeutet es einen übergriff in eine fremde Landshoheit, wenn die Vollstreckungsbehörde eines Bundesstaates in Vermögensgegenstände vollstreckt, die in einem anderen Bundesstaat belegen sind. Die Folge ist die Nichtigkeit der Vollstreckungsmaßnahmen, falls nicht eine landesgesetzliche Sonderregelung etwas anderes bestimmt Da das saarländische Recht keine dem § 40 Abs. 3 des VerwaltungsvollstreckungsG- NRW vom 23. 7. 1957 entsprechende Vorschrift kennt, wonach Forderungspfändungen auch von der Vollstreckungsbehörde eines anderen Landes erfolgen können, hätte die saarländische Vollstreckungsbehörde durch ein Gesuch um Rechts- und Amtshilfe (Art. 35 Abs. 1 Grund G) gebeten werden müssen, die Zwangsvollstreckung des Leistungsbescheides durchzuführen. Wenn die saarländische Vollstreckungsbehörde den ihr zugesandten Pfändungsbeschluss von der nordrhein-westfälischen Amtskasse zugestellt hat, so hat sie damit noch nicht die Verantwortung für die Pfändungsverfügung übernommen, wie es bei einem eigenen Verwaltungsakt erforderlich gewesen wäre.