Kraftfahrzeugverkäufer

Der Kraftfahrzeugverkäufer, der dem Käufer über den Umfang bloßer Kulanz hinaus für die Dauer einer Garantiereparatur ein Kraftfahrzeug zur Verfügung stellt, kann für leicht fahrlässig verursachte Schäden keinen Ersatz verlangen, wenn er es unterlässt, den Käufer auf fehlenden Kaskoversicherungsschutz hinzuweisen, obgleich er weiß, dass dieser beim Fahrzeugkauf entscheidenden Wert auf eine Vollkaskoversicherung gelegt hat.

Zum Sachverhalt: Die Beklagte erwarb von der Kläger einen neuen Pkw. Vor Übernahme des Fahrzeugs wurde auf ihren Wunsch durch Vermittlung der Kläger eine Vollkasko-Versicherung mit 350 DM Selbstbeteiligung abgeschlossen. Etwa vier Wochen später trat am Motor des Pkw so genannter Kolbenfraß auf. Die Kläger erklärte sich bereit, den Schaden im Rahmen der Gewährleistung zu beheben. Für die Dauer der Reparaturarbeiten überließ die Kläger der Beklagte einen Ersatzwagen. Mit diesem verunglückte die Beklagte zwei Tage später. Die Kläger nimmt die Beklagte auf Ersatz des unfallbedingten Schadens in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben; das Oberlandesgericht hat Ersatzansprüche der Kläger verneint, weil sie die Beklagte nicht auf das Fehlen einer Vollkasko-Versicherung hingewiesen habe. Die - zugelassene - Revision hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen: Der Entleiher haftet grundsätzlich uneingeschränkt für eine schuldhaft verursachte Beschädigung der Sache gemäß § 276 BGB. Das gilt im vorliegenden Falle jedoch nicht.

Die Beklagte durfte nach Lage der Dinge das Angebot der Kläger zum Abschluss eines Kfz-Leihvertrages dahin verstehen, dass die Gebrauchsüberlassung des Ersatzwagens nicht mit einem höheren Risiko für sie verbunden sein sollte als die Benutzung ihres eigenen Wagens. Das war für die Kläger erkennbar. Aufgrund ihrer Vermittlungstätigkeit beim Abschluss einer Vollkasko-Versicherung für den Neuwagen wusste sie, dass die Beklagte entscheidenden Wert darauf legte, die mit der Teilnahme am Straßenverkehr verbundene Gefahr, Fahrzeugschäden von nicht selten beträchtlicher Höhe zu erleiden, wirtschaftlich zu begrenzen. Aus der Kenntnis dieses berechtigten Interesses der Beklagte erwuchs der Kläger die konkrete Rechtspflicht, auf das Fehlen eines Vollkasko-Versicherungsschutzes für den Ersatzwagen hinzuweisen, wenn sie das Zustandekommen eines Leihvertrages mit eingeschränkter Haftung des Entleihers verhindern wollte. Da die Kl einen derartigen Hinweis unterlassen hat, haftet die Beklagte für schuldhafte Beschädigung des Ersatzwagens nur in dem Maße, in welchem Verschulden durch eine Vollkasko-Versicherung nicht ausgeschlossen wird, d. h. für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

Das Berufungsgericht hat der Beklagte grobe Fahrlässigkeit ersichtlich nicht anlasten wollen.

Die Beklagte kann sich danach mit Erfolg auf die für ihren Leihvertrag mit der Kläger geltende Haftungsbeschränkung berufen. Sie schuldete der Kläger deshalb lediglich die der Selbstbeteiligung bei der Vollkasko-Versicherung entsprechenden 350 DM. Diesen Betrag hat sie bezahlt.

Die im vorliegenden Falle vereinbarte Haftungsbeschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit gilt auch für die Rechtsbeziehungen der Parteien aus unerlaubter Handlung

Hat der Verkäufer erklärt, er werde den Auftrag nur auf Grund seiner dem Käufer bekannten Lieferungsbedingungen ausführen, der Käufer dagegen hierauf geantwortet hat, er bestelle zu seinen Lieferungsbedingungen, so ist dem Umstand, dass der Verkäufer in einem weiteren Schreiben auf seine Auftragsbestätigung und die Bestellung des Käufers Bezug genommen hat, noch nicht zu entnehmen, dass er sich dem Verlangen des Käufers ausdrücklich oder stillschweigend unterworfen hat. Die Bedingungen beider Vertragsteile können jedenfalls nicht insoweit Vertragsbestandteil geworden sein, als sie sich widersprechen.

Wer im Widerspruch zum Inhalt eines schriftlichen Kaufvertrages, der neben einer Anzahlung eine einzige Restzahlung vorsieht, behauptet, ihm sei die Befugnis eingeräumt worden, den Kaufpreisrest in mehreren Raten zu zahlen, trägt hierfür die Beweislast.

Die Prolongation eines über einen Restkaufpreis ausgestellten Wechsels führt nicht zur Anwendung des Abzahlungsgesetzes, wenn der Restkaufpreis nach Ablauf der Prolongationszeit in einer Summe zu entrichten ist.

Zur Auslegung der Klausel neue Ausführung bei Bestellung eines Neuwagens, dessen Preis und Ausstattung im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im einzelnen noch nicht feststehen.

Es verstößt gegen Treu und Glauben, wenn der Werkunternehmer in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Fall des Fehlschlagens der Nachbesserung sowohl Schadensersatzansprüche als auch ein Rücktrittsrecht des Bestellers ausschließt. In solchem Fall kann das Gericht die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht im Wege ergänzender Auslegung dahin ändern, dass dem Besteller das Rücktrittsrecht doch zustehen solle und der Ausschluss des Schadensersatzanspruchs wirksam sei. Vielmehr ist dann der Ausschluss des Schadensersatzanspruchs nach § 242 BGB unbeachtlich.

Eine Beschränkung der Sachmängelhaftung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach ein Werkunternehmer, der eine fabrikneue Ladeneinrichtung zu liefern und einzubauen hat, unter Ausschluss aller sonstigen Gewährleistungsansprüche des Bestellers Mängel der Montage nur beseitigen muss, sofern ihn ein Verschulden trifft, verstößt gegen Treu und Glauben und ist daher nach § 242 BGB unwirksam.

Sichert ein Auto-Vertragshändler, dem ein unterwegs defekt gewordenes Kraftfahrzeug zur Reparatur übergeben wird, nach Rücksprache mit dem für die Instandsetzung an sich zuständigen Vertragshändler ohne jede Einschränkung zu, er werde die Reparatur als Garantieleistung erbringen, kann er von dem für den Schaden nicht verantwortlichen Kunden keine Vergütung verlangen.