Kranken- und Rentenversicherung

Beiträge des Arbeitgebers zur Berufsgenossenschaft sind nicht dem Erwerb des Arbeitnehmers i. S. von § 842 BGB zuzurechnen; sie werden von § 4 LFZG nicht erfasst.

Nachdem ein Arbeiter der Kläger, S, bei einem Verkehrsunfall erheblich verletzt wurde, verlangt sie von dem Erstbeklagte als Halter und Fahrer des am Unfall beteiligten Pkw und der Zweitbeklagte als seinem Haftpflichtversicherer Erstattung ihrer Aufwendungen für S während der ersten sechs Wochen seiner Arbeitsunfähigkeit. Im Rechtsstreit geht es jetzt nur noch darum, ob die Kläger von den Beklagten auch Erstattung der für ihren Arbeiter zur Berufsgenossenschaft entrichteten Beiträge verlangen kann.

Das LG hat der Klage auch insoweit stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie in diesem Umfang abgewiesen. Die Revision blieb ohne Erfolg.

Aus den Gründen: 1. Nach ständiger Rechtsprechung kann sich derjenige, der für den Erwerbsausfall eines verletzten und dadurch vorübergehend arbeitsunfähigen Arbeitnehmers einzustehen hat (§ 842 BGB, § 11 StVG), nicht darauf berufen, dass der Verdienstentgang durch Leistungen Dritter - sei es aufgrund gesetzlicher Bestimmungen, Tarifvereinbarungen oder vertraglicher Regelungen - aufgefangen wird. Solche Regelungen sollen nämlich den Arbeitnehmer schützen, nicht jedoch dem Schädiger nützen; diesen entlasten Ansprüche, die hieraus dem Arbeitnehmer etwa gegen seinen Arbeitgeber oder gegen die Sozialversicherungsträger erwachsen, nicht (vgl. BGHZ 7, 30 [47ff.] = NJW 1952, 1249 = Nr. 1 zu § 616 BGB; BGHZ 21, 112 [116,119] = NJW 1956, 1473 = Nr. 5 zu § 249 [Cb] BGB; BGHZ 38, 55 [59ff.] = NJW 1962, 2248 = vorstehend Nr. 1; BGHZ 42, 76 [78] = NJW 1964, 2007 = Nr. 10 zu § 249 [Ga] BGB; BGHZ 43, 378 [381, 383] = NJW 1965, 1430 = Nr. 11 zu § 249 [Ga] BGB; BGHZ 50, 304 = NJW 1968, 1823 = Nr. 15 zu § 845 BGB; BGHZ 51, 109 [111] = NJW 1969, 321 = Nr. 4/5 zu § 10 StVG; BGHZ 59, 109 [111] = NJW 1972, 1703 = Nr. 18 zu § 249 [Cb] BGB; Senatsurteile vom 5. 2. 1963 = NJW 1963,1051 = Nr. 11 zu § 249 [Cb] BGB; vom 16.11. 1965 = NJW 1966, 199 = Nr. 12zu § 249 [Ga] BGB). Die Ersatzpflicht umfaßt deshalb alles, was der Arbeitnehmer durch die Verwertung seiner Arbeitskraft laufend erworben hat und nunmehr wegen des zeitweisen Ausfalls ohne die ihn schützenden gesetzlichen Bestimmungen, Tarifvereinbarungen oder vertraglichen Regelungen verlieren würde. Hierzu gehören deshalb u. a. auch die Arbeitgeberanteile, die der Arbeitgeber zwar aufgrund eigener gesetzlicher Verpflichtung, jedoch als zum Bruttolohn hinzutretendes Entgelt für seinen Arbeitnehmer auch während dessen zeitweiser Arbeitsunfähigkeit zur sozialen Kranken- und Rentenversicherung abführt (BGHZ 43, 378ff. = NJW 1965,1430 = Nr. 11 zu § 249 [Ga] BGB); auch sie muss der Schädiger als Verdienstausfall des Verletzten ersetzen, obwohl dieser sie - im rechnerischen Vergleich seiner Vermögenslage vor und nach dem Unfall - tatsächlich nicht verliert.

2. Diesen Grundsätzen der Rechtsprechung folgt das Lohnfortzahlungsgesetz, auf dessen § 4 I die Kläger ihren Erstattungsanspruch stützt. Nach dieser Vorschrift geht, wenn der Arbeiter von einem Dritten Schadensersatz wegen des Verdienstausfalls infolge Arbeitsunfähigkeit erlangen kann, der Anspruch nicht nur insoweit auf den Arbeitgeber über, als dieser dem Arbeiter nach dem Lohnfortzahlungsgesetz Arbeitsentgelt fortbezahlt, sondern auch insoweit, als der Arbeitgeber darauf entfallende, von ihm zu tragende Beiträge zur Bundesanstalt für Arbeit, Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur Sozialversicherung sowie zu Einrichtungen der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenen Versorgung abgeführt hat.

Danach knüpft § 4 LFZG an einen Verdienstausfallschaden des Arbeitnehmers an. Sein Schaden soll - soweit es um die Ersatzpflicht des Schädigers geht - nicht dadurch berührt werden, dass der Arbeitgeber den zeitweisen Ausfall durch die näher bezeichneten Leistungen auffängt; diese sollen nicht unter Verkehrung ihres sozialpolitischen Sinns dem Schädiger zugutekommen. Freilich soll der Arbeitnehmer nicht doppelt entschädigt werden; die Lasten sollen jedoch dem Ersatzpflichtigen durch das Eintreten des Arbeitgebers nicht abgenommen oder vermindert werden. Dem Arbeitgeber wollte das Lohnfortzahlungsgesetz wohl das allgemeine Krankheitsrisiko, nicht darüber hinaus auch das Schadensrisiko auferlegen. Deshalb geht der Ersatzanspruch des Arbeitnehmers in dem Umfang, in dem sein Schaden vom Arbeitgeber durch die bezeichneten Leistungen aufgefangen wird, kraft Gesetzes auf diesen über. Insoweit dient § 4 LFZG der Sicherung des sozialen Schutzes, den das Gesetz dem Arbeitnehmer durch Einwirkung auf das (Innen-)Verhältnis zwischen ihm und dem Arbeitgeber gewährt, gegenüber Einflüssen von außen.

In dieser Bedeutung, nämlich lediglich einen Wechsel der Gläubigerstellung herbeizuführen, erschöpft sich die Vorschrift (BGHZ 62, 380 [386ff.] = NJW 1974, 1767). Sie ist insbesondere nicht geschaffen worden, dem Schädiger über seine Verpflichtung zum Ersatz des Verdienstausfalls des verletzten Arbeitnehmers hinausgehende zusätzliche Lasten im Interesse des Arbeitgebers aufzuerlegen. Nicht dessen Schaden, sondern den des verletzten Arbeitnehmers hat er zu ersetzen. Es fehlt jeder Anhalt dafür, dass § 3 LFZG dem durch den haftungsbegründenden Eingriff unmittelbar nicht Betroffenen (sog. mittelbar Geschädigten) eigene Ersatzansprüche verschaffen wollte, die ihm das System der gesetzlichen Haftung vorenthält. Darauf deutet auch nicht die Anpassung des § 4 I LFZG an die Regelung des Arbeitsförderungsgesetzes hin (Entwurf des Bundestagsausschusses für Arbeit - BT-Dr V/4285 zu I § 4), dessen § 127 S. 1 den Übergang des Ersatzanspruches wegen eines durch die Arbeitslosigkeit erwachsenen Schadens auf die Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung insoweit anordnet, als dieser durch die Gewährung von Leistungen an den Entschädigungsberechtigten nach jenem Gesetz Aufwendungen erwachsen. Auch jener Anspruchsübergang wird seinem Umfang nach durch den Schaden begrenzt, der dem Verletzten zuzurechnen ist (vgl. Krebs, AFG § 127 Rdnr. 10; Schönefelder-Kranz-Wanka, AFG § 127 Rdnr. 6).

3. Entgegen der Meinung der Revision ist dem Berufungsgericht darin zu folgen, dass die Beiträge, die der Arbeitgeber für seinen Arbeitnehmer zur gesetzlichen Unfallversicherung entrichtet, haftungsrechtlich nicht dem Erwerb des Arbeitnehmers i.S. von § 842 BGB, sondern dem Arbeitgeber selbst zuzurechnen sind, und deshalb dem Arbeitnehmer insoweit - auch „normativ nicht - ein nach § 41 LFZG übergangsfähiger Ersatzanspruch erwächst, aufgrund dessen Erstattung der für die Dauer seiner Arbeitsunfähigkeit weiter entrichteten Beiträge verlangt werden könnte (so auch Oberlandesgericht Koblenz, NJW 1975, 881 [882]; Oberlandesgericht Oldenburg, VersR 1975, 719; Kehrmann-Pelikan, LFZG, 2. Aufl., §4 Anm. 5; Schneider, Die Sozialversicherung 1970, 71; Lange, VersR 1970, 493; Marburger, BB 1972, 320ff.; Bomhard, VersR 1974, 316ff.; a.A. Dötsch-Schnabel-Paulsdorf, LFZG, 3. Aufl., §4 Anm. 2; Mittelmeier, VersR 1974, 1055ff.; vgl. femer zum Stand der Meinungen Wussow, Informationen zum Versicherungs- und HaftpflichtR 1966, 3f.; 1975, 100, 155 f.).

a) Freilich kann für diese rechtliche Beurteilung nicht ausschlaggebend sein, dass der Arbeitgeber die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung kraft eigener gesetzlicher Verpflichtung unmittelbar an die Berufsgenossenschaft abführt (§ 723 RVO). Haftungsrechtlich können durchaus auch gesetzliche Lasten, die dem Arbeitgeber aus der Beschäftigung von Arbeitnehmern gegenüber den Trägern der Sozialversicherung erwachsen, ein zum Bruttolohn hinzutretendes Entgelt darstellen, das dem Arbeitnehmer aus seiner Arbeit zufließt. Wie schon ausgeführt, hat der Senat deshalb die Arbeitgeberanteile zur sozialen Kranken- und Rentenversicherung als Erwerb des Arbeitnehmers i. S. von § 842 BGB angesehen, weil diese ausschließlich dem Arbeitnehmer zugute kommen und erst zusammen mit den von diesem zu tragenden Anteilen ihm den Schutz an Sozialversicherung verschaffen, den er durch seine Arbeit verdient (BGHZ 43, 378ff. = NJW 1965 1430 = Nr. 11 zu § 249 [Ga] BGB). Hierauf beruht auch, wie ebenfalls schon angedeutet, die Einbeziehung der von dem Arbeitgeber zu tragenden Beiträge zur Bundesanstalt für Arbeit, der Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur Sozialversicherung sowie zu Einrichtungen der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung in seinen Rückgriff aus abgeleitetem Recht nach § 4 LFZG. Damit hat der Gesetzgeber in Anwendung der oben dargestellten Grundsätze der Rechtsprechung zum Ersatzanspruch eines erwerbsgeschädigten Arbeiters solche Beiträge des Arbeitgebers, die während des zeitweisen Arbeitsausfalls des Arbeitnehmers fortzuentrichten sind, als auf einen Dritten (Arbeitgeber) verlagerten Schaden des Arbeitnehmers gewertet, den der Schädiger ersetzen muss.

Richtig ist es auch, wenn die Revision darauf hinweist, dass vornehmliches Ziel der gesetzlichen Unfallversicherung - wie der Sozialversicherung allgemein - die soziale Sicherung des Arbeitnehmers und seiner Familie ist und diese Sicherung ihm gewährt wird, weil er aufgrund seiner Arbeit auf solche Vorsorge einen Anspruch hat. Das verkennt im übrigen auch das Berufungsgericht nicht. Zwar nützt die mit dieser Sicherung oft auch verbundene Ablösung der zivilrechtlichen Haftung des Arbeitgebers gegenüber seinem Arbeitnehmer, falls er derjenige ist, der ihm ersatzpflichtig sein würde, durch die Gesamthaftung aller in der Berufsgenossenschaft zusammengeschlossenen Unternehmer, die das System der gesetzlichen Unfallversicherung kraft des § 636 RVO bewirkt (vgl. BGHZ 52, 115 [122] = NJW 1969, 1665 = Nr. 13 zu § 670 BGB; BGHZ 63, 313 = NJW 1975, 537), auch den Belangen des Arbeitgebers. Ihm kommt im Ergebnis das Eintreten der Berufsgenossenschaft bei Arbeitsunfällen, für die er die Verantwortung trägt, wie die Leistungen eines Haftpflichtversicherers (vorbehaltlich des § 640 RVO) zugute. Doch dient auch das dem sozialen Schutz des Arbeitnehmers, der bei einem Arbeitsunfall in der Berufsgenossenschaft einen stets leistungsfähigen Schuldner in Anspruch nehmen kann und von den Kosten und Risiken langwieriger Auseinandersetzungen mit seinem Arbeitgeber befreit wird. Eine Auffassung die die gesetzliche Unfallversicherung - wirtschaftlich betrachtet - überwiegend oder gar ausschließlich der einer Haftpflichtversicherung des Arbeitgebers gleichsetzt (vgl. etwa Bomhard, VersR 1974, 316), würde das System der gesetzlichen Unfallversicherung um diesen Aspekt des sozialen Schutzes verkürzen, in dessen Dienst die Ablösung der Unternehmerhaftung steht. Auch in diesem sozialen Anliegen unterscheidet sich die gesetzliche Unfallversicherung von anderen Zweigen der Sozialversicherung nicht.

b) Gleichwohl können die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung - anders als diejenigen zur sozialen Kranken- und Rentenversicherung - haftungsrechtlich nicht als vom Schädiger zu ersetzendes Arbeitsentgelt des versicherten Arbeitnehmers angesehen werden, weil eine solche Zurechnung ihrer Ausgestaltung als genossenschaftliche Umlage, die wirtschaftlich in die Zuständigkeit des Arbeitgebers fällt, widersprechen würde. Das hat der erkennende Senat bereits in VersR 1966, 89 ausgeführt. Hieran hält er fest.

Mit den Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung wird nicht die Gesamtheit der in ihr versicherten Arbeitnehmer, sondern das Kollektiv der in ihr verbundenen Unternehmer belastet. Entsprechend knüpft in der gesetzlichen Unfallversicherung das Beitragssystem (vgl. dazu BVerwGE 42, 68, 69ff.) an die Zugehörigkeit des Unternehmers zu einer Berufsgenossenschaft an. Anders als bei der Kranken- und Rentenversicherung, deren Mitglied er ist, hat nicht der Arbeitnehmer als Gläubiger der Versicherungsleistung im Versicherungsfall sich die Leistungsberechtigung durch Beitragszahlungen - sei es auch über seinen Arbeitgeber - zu verschaffen. In der gesetzlichen Unfallversicherung erbringt der Arbeitgeber die Versicherungsbeiträge als Schuldner der Versicherungsleistung im genossenschaftlichen Verband der Unternehmer; auf ihn als Mitglied der Berufsgenossenschaft werden deren Versicherungsleistungen umgelegt. Zwar kommen diese Beiträge dem Arbeitnehmer ebenso zugute wie der Arbeitgeberanteil zur Kranken- und Rentenversicherung; auch jener soll - zusammen mit dem Arbeitnehmeranteil - das Versicherungsaufkommen der Sozialversicherungsträger decken. Das ändert jedoch nichts an dem systembedingten Unterschied in der wirtschaftlichen Zuständigkeit für die Beiträge (Umlage), die dort beim versicherten Arbeitnehmer, hier bei dem genossenschaftlich verbundenen Unternehmer allein liegt.

Das schlägt sich auch in der Beitragsbemessung nieder. Die Beiträge werden, soweit nicht Vorschüsse zu entrichten sind (§§ 735, 746 RVO), im Wege des Umlageverfahrens jeweils für das Unternehmen nachträglich berechnet und erhoben (§ § 724 ff. RVO). Sie werden abgestuft nach dem Grad der Unfallgefahren in dem Unternehmen, nicht nach dem Unfallrisiko der Tätigkeit des versicherten Arbeitnehmers (§§ 725, 730 RVO). Zuschläge oder Nachlässe werden mit Rücksicht auf Zahl und Schwere der im Unternehmen vorgenommenen Arbeitsunfälle auferlegt bzw. bewilligt (§ 725 II RVO). Der einzureichende Lohn- und Arbeitsstundennachweis dient lediglich der Berechnung des Anteils, der von einzelnen Unternehmen an den entstandenen und umzulegenden Aufwendungen der Berufsgenossenschaften sind von solchen Daten aus dem Beschäftigungsverhältnis der Versicherten gänzlich absehende, andere Berechnungsmaßstäbe für die Umlage vorgesehen. So werden in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung die Beiträge nach dem Arbeitsbedarf oder dem Einheitswert oder einem anderen angemessenen Maßstab berechnet (§ 803 I RVO).

Ungeachtet des Umstandes, dass die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung ihre Grundlage in der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers finden, sind sie keine Lohnkosten, sondern bezeichnen den Anteil, der von dem Aufkommen der Berufsgenossenschaft auf den in ihr genossenschaftlich verbundenen Unternehmer als solchen entfällt. Soweit sie der Arbeitgeber während der Ausfallzeit des Arbeitnehmers an seine Berufsgenossenschaft fortentrichtet, stellen sie deshalb keine Aufwendungen dar, die ihm durch die Lohnfortzahlung nach § 2 LFZG an den Arbeitnehmer erwachsen. Es fehlt insoweit der Zusammenhang mit dem Schutz, den das Gesetz dem Arbeitnehmer geben will. In diese Richtung weist auch der Umstand, dass die Regelung der §§ lOff. LFZG, nach der die Aufwendungen des einzelnen Arbeitgebers auf sämtliche am Ausgleich beteiligten Arbeitgeber umgelegt werden, zwar die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, nicht aber diejenigen zur gesetzlichen Unfallversicherung erwähnt (vgl. §101 LFZG).

Auch dem Arbeitgeber selbst entstehen übrigens durch die Fortentrichtung der Beiträge während einer von einem Dritten zu verantwortenden zeitweise Arbeitsunfähigkeit seines Arbeitnehmers im Grundsatz keine zusätzlichen Lasten. Jedenfalls sind solche als vom Dritten veranlasst nicht zuverlässig abgrenzbar. Soweit der Ausfall nicht auf einen Arbeitsunfall zurückgeht, fehlt es an umzulegenden beitragserhöhenden Versicherungsleistungen. Ist der von einem außenstehenden Dritten zu verantwortende Unfall zugleich ein Arbeitsunfall, so schlagen die Leistungen der Berufsgenossenschaft im Beitrag des Arbeitgebers jedenfalls insoweit nicht zu Buche, als ein Rückgriff der Berufsgenossenschaft beim Schädiger nach § 1542 RVO bei der Umlage zu berücksichtigen ist (vgl. Lauterbach, Unfallversicherung, 3. Aufl., § 723 Rdnr. 2c, S. 976). Der Gesichtspunkt, dass die Auswirkungen der Arbeitsausfälle, die aufgrund Verletzungen der Arbeitnehmer durch Dritte, insbesondere im Straßenverkehr, entstehen, nur dem Schädiger und nicht den Beschäftigungsbetrieben angelastet werden sollen (vgl. BGHZ 21, 112 [119] = NJW 1956, 1473 = Nr. 5 zu § 249 [Cb] BGB), tritt deshalb bei den Beiträgen zur gesetzlichen Unfallversicherung während der Ausfallzeit zurück.