Krankenhaustagegeldversicherung

Schließt der Versicherungsnehmer entgegen den Versicherungsbedingungen ohne Einwilligung des Versicherers einen weiteren Krankenhaustagegeld-Versicherungsvertrag, so verletzt er eine Obliegenheit, die der Verhütung der allgemeinen Gefahr missbräuchlicher Inanspruchnahme des Versicherers dient. Hat der Versicherungsnehmer nur fahrlässig gehandelt und war die Obliegenheitsverletzung ohne Einfluss auf die Leistung des Versicherers, so kann dieser sich wegen des sozialen Schutzzwecks dieser Versicherung nach Treu und Glauben nicht auf Leistungsfreiheit berufen; eine fristlose Kündigung des Vertrages wird dadurch jedoch nicht ausgeschlossen.

Anmerkung: Die Entscheidung folgt zunächst dem Urteils des früheren IV. Zivilsenats vom 28. 4. 1971 dahin, dass Obliegenheiten, die eine Erhöhung des subjektiven Risikos verhindern sollen nicht von § 6I1 VVG erfasst werden und dass deshalb das Kausalitätserfordernis aufgrund dieser Bestimmung für sie nicht unmittelbar gilt.

Daraus ergibt sich jedoch noch nicht, dass eine Verletzung solcher Obliegenheiten wesentlich schwerer wöge und nach dem Willen des Gesetzgebers mit schwereren Sanktionen zu ahnden wäre. Leistung und Gegenleistung werden bei einer Krankenhaustagegeldversicherung durch den Abschluss weiterer gleichartiger Versicherungen an sich nicht berührt. Die Entscheidung weist darauf hin, dass die Vertragsgefahr sich überhaupt nur in den seltenen Ausnahmefällen auswirken kann, in denen der Versicherungsnehmer betrügerische Absichten verfolgt und überdies auch durch unzutreffende ärztliche Bescheinigungen unterstützt wird. Nur dann kann es praktisch dazu kommen, dass der Versicherer vertragswidrig übermäßig in Anspruch genommen wird. In der Regel ist aber von der Redlichkeit des Versicherungsnehmers und der Richtigkeit ärztlicher Atteste auszugehen.

Aus diesen Erwägungen sowie unter Berücksichtigung des sozialen Schutzzweckes von Kranken- und Krankenhaustagegeldversicherungen hat der Senat es als unvereinbar mit dem Sinn und Zweck des VVG und dem Grundsatz von Treu und Glauben angesehen, für die Verstöße gegen die Vertragsgefahr betreffende Obliegenheiten grundsätzlich strengere Maßstäbe anzulegen, als sie das Gesetz für Verstöße gegen Obliegenheiten vorsieht, welche die Gefahr des Eintritts eines Versicherungsfalles betreffen. Der Gesichtspunkt, dass von diesem Rechtsstandpunkt aus die Vertragsgefahr betreffende Obliegenheitsverletzungen in vielen Fällen sanktionslos blieben und solche Obliegenheiten nicht die Bedeutung gewännen, die ihnen nach den vertraglichen Vereinbarungen beigelegt worden ist, müsse demgegenüber zurücktreten. Insoweit hat der Senat an der oben genannten Entscheidung des früheren IV. Zivilsenats nicht mehr festgehalten.

Der Auskunftsanspruch als Hilfsanspruch zur Vorbereitung der Bezifferung des Schadensersatzanspruchs kann durch Aufnahme eines Wirtschaftsprüfervorbehalts eingeschränkt werden, wenn dies nach Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist; dazu bedarf es keines Antrags im formellen Sinne; wohl aber hat die Partei, die eine solche Beschränkung erstrebt, die Darlegungs- und erforderlichenfalls auch die Beweislast für alle dafür sprechenden Umstände.

Aus den Gründen: Es handelt sich hier nicht um einen Fall des § 319 ZPO; das Urteil enthält hinsichtlich des in Frage stehenden Antrags keine offenbare Unrichtigkeit. Der erkennende Senat hat dem Auskunftsanspruch der Kläger als Hilfsanspruch zur Vorbereitung des Schadensersatzanspruchs in dem beantragten Umfang nach § 242 BGB stattgegeben. Für die Aufnahme eines Wirtschaftsprüfervorbehalts bestand nach Auffassung des Senats kein hinreichender Grund; das Vorbringen der Parteien gab zu einer ausdrücklichen Darlegung in den Entscheidungsgründen keine Veranlassung. Denn die Beklagte hat lediglich im ersten Rechtszug den Wirtschaftsprüfervorbehalt angekündigt und im Termin diese Anregung verlesen. Umstände, die bei der erforderlichen Abwägung zu ihren Gunsten sprechen könnten, hat sie nicht vorgetragen. Der Auskunftsanspruch ist nach Inhalt, Art und Umfang das Ergebnis einer Abwägung der beiderseitigen Interessen. Es bedarf daher auch auf Seiten der Beklagte keines auf eine Beschränkung des Anspruchs lautenden ausdrücklichen Antrags; denn das Gericht hat in jeder Instanz die zur Feststellung von Inhalt, Art und Umfang des Auskunftsanspruchs von den Parteien vorgetragenen Umstände umfassend abzuwägen; dabei ist es, ähnlich wie beim Einwand der Verwirkung, Sache der Beklagte, die Umstände vorzutragen, die bei der beiderseitigen Abwägung es rechtfertigen könnten, einen den Auskunftsanspruch in gewissem Umfang beschränkenden Wirtschaftsprüfervorbehalt aufzunehmen. Denn es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Vorbehalt als das den Verletzer am wenigstens belastende Mittel im Grundsatz den Vorzug verdiene; dem steht vielmehr das erhebliche Interesse des Verletzen gerade auch im Bereich von Verletzungen von Geschmacksmuster- und Urheberrechten gegenüber, wo es nicht nur auf Schadensschätzungen, sondern auch auf genaue Feststellungen des Verletzungsbereichs ankommen kann.