Krankenkassenbeitrag

Der Krankenkassenbeitrag wird unter Arbeitnehmer und Arbeitgeber aufgeteilt, wobei der Arbeitnehmer den größeren Anteil übernehmen muss. Der Krankenkassenbeitrag errechnet sich prozentual aus dem Bruttoeinkommen.

Der Krankenkassenbeitrag wird bei Arbeitnehmern direkt vom Lohn abgezogen und zusammen mit dem Arbeitgeberanteil an die Sozialversicherung weitergeleitet. Die Höhe des gesamten Beitrags beträgt derzeit 14,9 Prozent des Bruttoeinkommens. Dieser Prozentsatz ist für alle Krankenkassen gleich hoch. Die Kassen dürfen jedoch unter bestimmten Voraussetzungen Zusatzbeiträge erheben. Dieser darf einen Betrag von derzeit 8 Euro nicht übersteigen. Falls die Krankenkasse einen höheren zusätzlichen Krankenkassenbeitrag erheben muss, gilt die Grenze von 1 Prozent des Bruttojahreseinkommens. Ansonsten müssen die Krankenkassen ihre Ausgaben aus dem Gesundheitsfond bestreiten, in den der Krankenkassenbeitrag eines Arbeitnehmers fließt.

Für den Zusatzbeitrag erhält der Arbeitnehmer keinen Zuschuss vom Arbeitgeber. Der Grundbetrag, der als Krankenkassenbeitrag erhoben wird, ist jedoch vom Arbeitgeber mitzutragen. Die momentan gültigen 14,9 Prozent werden aufgeteilt in 7,0 Prozent für den Arbeitgeber und 7,9 Prozent für den Arbeitnehmer. Falls man eine zusätzliche private Versicherung abgeschlossen hat, erhält man für den privaten Krankenkassenbeitrag üblicherweise keinen Zuschuss vom Arbeitgeber.

Der Krankenkassenbeitrag in der privaten Versicherung ist dagegen vom Einkommen des Versicherten unabhängig. Er orientiert sich allein am Leistungsumfang, der durch einzelne Tarife vertraglich vereinbart wird. Privatversicherte, die aufgrund der Überschreitung der Versicherungspflichtgrenze aus der Pflichtversicherung fallen, erhalten in der Regel von ihrem Arbeitgeber einen Zuschuss zum Krankenkassenbeitrag. Selbstständige oder freiberuflich Tätige müssen den Krankenkassenbeitrag für die Privatversicherung jedoch allein aufbringen.