Krankenpapiere

Zur Frage, inwieweit den Angehörigen bzw. Erben eines verstorbenen Patienten ein Recht auf Einsichtnahme in die Krankenpapiere zusteht.

Zum Sachverhalt: Die Kläger sind die Witwe und die Töchter des P, der in den Jahren 1975 und 1976 wiederholt stationär in der chirurgischen Klinik der beklagten Universität behandelt wurde und dort am 25. 9. 1976 verstorben ist. Sie verlangen Einsicht in die ihn betreffenden Krankenunterlagen der Klinik. P hatte am 10. 7. 1975 wegen Schmerzen im Unterbauch den praktischen Arzt Dr. S aufgesucht. Dieser vermutete eine Magenverstimmung und verabreichte eine schmerzstillende Injektion. Dies wiederholte sich jeweils bei einem Hausbesuch des Dr. S am folgenden Tage und am Vormittag des 12. 7. 1975. Ein am Nachmittag gerufener anderer Arzt veranlasste sofort die Einweisung des Pin die Klinik in B., wo er operiert und eine durchgebrochene Appendizitis festgestellt wurde. Nach der Operation wurde P auf die Intensivstation der Klinik der Beklagte verlegt. Der Zustand des Patienten war kritisch, da sich entzündliche Vorgänge an Bauchfell, Rippenfell und Lunge einstellten. Später wurde er vorübergehend in eine andere Klinik und auch nach Hause entlassen, doch blieb seine Bauchhöhle wegen der bestehenden Infektionen stets mit einem Ausgang versehen, und zahlreiche Operationen waren erforderlich, die aber keine Abhilfe brachten. Dies war so bis zu seinem Ableben. Die Kläger haben den Chirurgen Dr. N, der in F. ein Institut für Kunstfehlerforschung betreibt, mit der Feststellung der Todesursache beauftragt. Dieser bat die chirurgische Klinik der Beklagte unter dem 29. 12. 1979 um kurze Überlassung der Behandlungsunterlagen zur Einsicht. Da die Beklagte die Übersendung wiederholt ablehnte, erhoben die Kläger als Erben des Verstorbenen Klage mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, die Krankenunterlagen über P an Dr. N zur Einsicht herauszugeben, hilfsweise den Kläger oder einem von ihnen Beauftragten Einsicht in diese Unterlagen zu gewähren.

Das Landgericht hat unter Abweisung des Hauptantrags dem Hilfsantrag der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagte ist ohne Erfolg geblieben. Die - zugelassene - Revision führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Aus den Gründen: I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts, bei dessen Entscheidung die Senatsurteile vom 23. 11. 1982 noch nicht vorlagen, folgt ein allgemeines Einsichtsrecht des Patienten in die Krankenunterlagen aus der Dokumentations- und Rechenschaftspflicht des Arztes.

Dabei brauche - so meint das Berufungsgericht - der Patient nicht noch ein besonders begründetes Interesse darzulegen. Berechtigte Interessen des Arztes stünden im Allgemeinen der Einsichtsgewährung nicht entgegen. Therapeutische Rücksichten könnten dabei nach dem Tode des Patienten ohnehin keine Rolle spielen. Bei der gegebenen Sachlage liege hier auch der Verdacht nahe, dass Dr. S ein Kunstfehler unterlaufen sei. Es sei durchaus wahrscheinlich, dass sich aus den Unterlagen der Beklagte hierfür etwas ergebe, insbesondere dafür, inwieweit der weitere Krankheitsverlauf und der Tod auf diesen Fehler zurückzuführen seien. Dass Ansprüche möglicherweise verjährt seien, stehe dem Klagbegehren nicht entgegen. Das ursprüngliche Einsichtsrecht des Verstorbenen habe auch vermögensrechtlichen Charakter gehabt. Es sei damit auf die Kläger als seine Erbinnen übergegangen. Aber auch die ärztliche Schweigepflicht stehe dem Verlangen der Kläger nicht entgegen. Hier komme die mutmaßliche Einwilligung des Verstorbenen in Betracht, denn es liege in seinem wohlverstandenen Interesse, dass seine Erbinnen und nächsten Angehörigen versuchten, die Todesursache herauszufinden, - unter anderem, um gegen den Verantwortlichen Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

Diesen Ausführungen kann nicht in allen Punkten gefolgt werden, so dass es. einer Zurückverweisung zur erneuten Sachprüfung durch das Berufungsgericht bedarf.

Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der Patient selbst auch außerhalb eines Rechtsstreits regelmäßig ohne Darlegung eines besonderen Interesses Anspruch auf Einsicht in die Krankenpapiere habe, entspricht der Ansicht des erkennenden Senats, wie sie inzwischen in den beiden genannten Entscheidungen vom 23. 11. 1982 Ausdruck gefunden hat. Auf die dortigen Ausführungen kann hier - auch wegen der für erforderlich gehaltenen Einschränkungen eines solchen Einsichtsrechts - zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden. Damit hätte der Verstorbene in der Tat zu Lebzeiten die von den Kläger jetzt begehrte Einsicht im Wesentlichen beanspruchen können; denn er hätte ein konkretes Informationsinteresse insoweit, als sein allgemeines Einsichtsrecht ging, nicht darlegen müssen. Da sein Einsichtsanspruch dem materiellen Recht entsprang, wäre schon deshalb der von der Beklagte den jetzigen Klägern entgegengehaltene Vorwurf der unzulässigen prozessualen Ausforschung ins Leere gegangen.

Nach den Ausführungen des Senats in dem Urteil BGHZ 85, 327 = LM vorstehend Nr. 45 = NJW 1983, 328, handelt es sich bei dem eigenen Einsichtsrecht des Patienten um einen Nebenanspruch aus dem Behandlungsvertrag. Dieser Auslegung des in seiner Struktur bürgerlichrechtlichen Vertragsverhältnisses kann die Beklagte keine Bestimmungen ihrer Anstaltsordnung entgegensetzen, auf die sie sich bezogen hat. Dass die dort etwa enthaltenen Bestimmungen Gegenstand einer konkreten Vereinbarung geworden wären, ist nicht behauptet. Allerdings hat sich der Senat für die im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung gewonnene Feststellung der Nebenpflicht, Einsicht in die Unterlagen zu gewähren, auf das durch grundrechtliche Wertung geprägte Selbstbestimmungsrecht und die personale Würde des Patienten bezogen. Das besagt aber noch nicht, dass dieser Vertragsanspruch damit im vollen Umfang ein höchstpersönlicher sei, der weder unter Lebenden noch von Todes wegen ganz oder auch nur teilweise auf andere übergehen könnte. Vielmehr darf der vertragliche Nebenanspruch auch legitimen wirtschaftlichen Belangen - so der Klärung von Schadensersatzansprüchen sowohl gegen andere Ärzte als auch gegen den auf Einsichtsgewährung in Anspruch genommenen Arzt selbst dienstbar gemacht werden. Jedenfalls insoweit hat der Einsichtsanspruch auch eine vermögensrechtliche Komponente, so dass sein Übergang auf die Erben in Frage kommt, soweit nicht das Wesen des Anspruchs aus besonderen Gründen einem Gläubigerwechsel entgegensteht. Unter anderen als diesen vermögensrechtlichen Gesichtspunkten kann sich ein Einsichtsrecht der Angehörigen gegenüber dem Arzt jedenfalls nicht kraft ihrer Erbenstellung ergeben.

Die wesentliche Problematik ergibt sich aus dem Rechtsinstitut der ärztlichen Schweigepflicht.

Als Rechtspostulat geht diese Schweigepflicht schon auf die Anfänge menschlicher Kultur zurück. Sie ist auch heute ein fester, im Kern ungeschriebener Bestandteil der Rechtsordnung, der in den prozessualen Vorschriften über das Zeugnisverweigerungsrecht des Arztes und des ärztlichen Personals, den Strafvorschriften wegen Verletzung der Schweigepflicht und den Regeln des ärztlichen Standesrechts, die allerdings unmittelbar die Rechtsbeziehung zwischen Ärzten, Patienten und Dritten nicht beeinflussen können, seine Ausprägung und Bestätigung findet. Darüber und über den hohen Stellenwert dieser Pflicht im Rahmen der Rechtsordnung dürfte kaum Streit bestehen.