Krankentagegeldversicherung

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen der Schädiger dem Geschädigten bei einer nach dem Schadensereignis abgeschlossenen Krankentagegeldversicherung den Beitragszuschlag wegen Risikoerhöhung durch Unfallfolgen zu ersetzen hat.

Zum Sachverhalt: Der Kläger erlitt bei dem Unfall im November 1977 ein Halswirbelsäulenschleudertrauma, das eine längere Arbeitslosigkeit nach sich zog. Zwischen den Parteien ist außer Streit, dass der Beklagten für die Schadensfolgen des Unfalles in vollem Umfang einzustehen hat. Einige Zeit nach dem Unfall machte sich der Kläger, der früher unselbständig tätig gewesen war, ohne Mitarbeiter als Taxifahrer selbständig. Um bei einer Arbeitsunfähigkeit für sich, seine Ehefrau und sein Kind den Unterhalt sicherzustellen, schloss er im Mai 1979 bei der N-Versicherung eine Krankentagegeldversicherung ab. Der Versicherer verlangte wegen der Risikoerhöhung durch Unfallfolgen, die er als Wirbelsäulenbeschwerden kennzeichnete, einen monatlichen Beitragszuschlag in Höhe von 42 DM. Der Kläger begehrt von der Beklagten Haftpflichtversicherung Ersatz dieses von ihm bis April 1982 gezahlten Zuschlags.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die - zugelassene - Revision des Klägers führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Aus den Gründen: Das Berufsgericht hält die gesamte Klage für nicht begründet. Der Kläger habe zwar bei der Krankentagegeldversicherung den Risikozuschlag unfallbedingt zahlen müssen. Die zusätzlichen Kosten seien aber nur erstattungsfähig, wenn der Kläger sie nach den Umständen und unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 254 BGB für erforderlich halten durfte. Diese Voraussetzung sei nicht erfüllt, wie das Berufsgericht näher darlegt.

Die Ausführungen des Berufsgerichts halten den Angriffen der Revision nicht stand.

Zutreffend geht das Berufsgericht zunächst davon aus, dass der Kläger den von ihm als Schadensersatz geforderten Beitragszuschlag unfallbedingt aufzubringen gehabt hat. Es hindert den haftungsrechtlich maßgebenden Zusammenhang mit dem Schadensereignis nicht, dass der Abschluss einer Krankentagegeldversicherung mit erhöhter Prämie auf einem eigenen, nach dem Schadensereignis gefassten Willensentschluss des Kläger beruhte. Seine Erwägung, künftig Versicherungsschutz gegen Verdienstausfall bei Krankheiten zu erlangen, soweit dadurch Arbeitsunfähigkeit hervorgerufen wird, beruht allein auf der durch den Berufswechsel veränderten Lebenssituation.

Jedoch tragen die bisherigen Ausführungen des Berufsgerichts die Klageabweisung nicht.

Richtig ist allerdings der Ausgangspunkt des BerGer: Der Kläger hat - entgegen seiner Meinung - keinen Anspruch darauf, dass der Schädiger ihn von dem Beweisrisiko freistellt, das sich bei der Frage von Ersatzansprüchen aus unfallbedingten Spätfolgen ergeben kann. Vielmehr ist es das Schicksal jedes Geschädigten, der nach ständiger Rechtsprechung den Nachweis für einen unfallbedingten Schadenseintritt zu erbringen hat, bei der Realisierung von Ansprüchen in Beweisschwierigkeiten geraten zu können. Dieser Grundsatz darf nicht wegen der Beeinträchtigung des Verletzten in seiner abstrakten Möglichkeit, eine Versicherung zum Existenzschutz ohne Zuschlag abzuschließen, außer Acht gelassen werden.

Dennoch kann der Anspruch des Kläger aus dem folgenden rechtlichen Gesichtspunkt gerechtfertigt sein: Soweit dem Verletzten infolge der Erhöhung des versicherten Wagnisses verletzungsbedingt Mehraufwendungen entstehen, stellen diese eine der Aufrechterhaltung der wirtschaftlichen Grundlage der Lebensführung dienende Vorsorge dar, können also im weiteren Sinne zum auszugleichenden Fortkommensschaden gehören. Denn der Verletzte hat grundsätzlich einen Anspruch darauf, seine Existenzvorsorge so weiterzuführen wie bisher. Das hat der Senat für die in der Sozialversicherung Pflichtversicherten bereits ausgesprochen; für den nicht pflichtversicherten Arbeitnehmer oder Selbständigen gilt insoweit nichts anderes.

Für eine bestehende, nach dem Schadensereignis weitergeführte Versicherung bedeutet dies, dass die Erhöhung der Prämie aufgrund der Unfallverletzung zu den Folgeschäden der Körperverletzung gehören kann.

Derjenige, der - wie der Kläger - im Streitfall vor dem Schadensereignis, keine private Versicherung zur Existenzvorsorge abgeschlossen hat, ist ebenfalls nicht schlechthin darauf zu verweisen, allein bei tatsächlichem Eintritt einer Folgeerkrankung den dann erlittenen Verdienstausfall geltend zu machen. Auch bei einem solchen Verletzten können bereits erhöhte Kosten des Versicherungsschutzes für den Fall schadensbedingter Arbeitslosigkeit zur Belastungsphäre des Schädigers zu rechnen und deshalb von ihm zu erstatten sein. Dabei hat der Schädiger allerdings für den Risikozuschlag nur insoweit einzustehen, als der Geschädigte nachweist, dass er unabhängig von der Freistellung von dem bereits erwähnten Beweisrisiko für seine Existenzsicherung höhere Vorsorgeleistungen zu erbringen hat. Der Umstand, dass Versicherer es wegen der Unfallverletzung ablehnen, den Verletzten ohne Risikozuschlag zu versichern, reicht dazu allein nicht aus, weil es durchaus Fälle geben kann, in denen der Zuschlag - wie das Berufsgericht vermutet - allein dazu dient, zur Vermeidung von Beweisschwierigkeiten auch Spätfolgen der erlittenen Verletzungen in das Risiko der Krankentagegeldversicherung einzubeziehen. Der Verletzte hat das Interesse des Schädigers an der Geringhaltung des Schadens zu wahren, indem er nach den Maßstäben des § 254 II BGB soweit als zumutbar um eine Versicherung mit den relativ - auch im Hinblick auf die Vergleichbarkeit verschiedener Versicherungsangebote - niedrigsten Beitragszuschlägen bemüht sein muss. Jedoch ist er z. B. nicht verpflichtet, ein über die Unfallfolgen hinausgehendes Risiko von dem Versicherungsschutz auszuschließen, falls Versicherer nur einen solchen globalen Ausschluss anbieten sollten.

Einem etwaigen Ausgleichsanspruch steht auch nicht - wie die Beklagten meint - grundsätzlich die Erwägung entgegen, dass der Kläger trotz Zahlung des Risikozuschlages seitens des Versicherers stets seinen Anspruch auf Zahlung des Verdienstausfalls gegen den Schädiger behalte, also doppelt entschädigt werde. Zwar handelt es sich bei der Krankentagegeldversicherung um eine private Versicherung, die den Schädiger an sich nicht von der Erstattung etwaiger Kosten aus unfallbedingten Spätfolgen entbindet. Bei dieser, der abstrakten Bedarfsdeckung dienenden Summenversicherung findet auch kein Übergang von Schadensersatzforderungen des Versicherungsnehmers auf den Versicherer gemäß § 67 VVG statt. Jedoch tritt jedenfalls im Verhältnis zwischen dem Verletzten und dem Schädiger Erfüllung ein, soweit der Schädiger auf die Beitragsanteile zur Abdeckung eines künftigen Erwerbsschadens geleistet hat. In dieser Höhe hat er die von ihm geschuldete Leistung, die der Verletzte als Erfüllung angenommen hat, erbracht. Aus dieser Sicht erlangt im Streitfall die Zusicherung des Kläger, sich im Falle einer Übernahme des Risikozuschlags durch den Beklagten bei unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit die von der Versicherung erhaltenen Tagegelder anrechnen zu lassen, Bedeutung.

Nach alldem kommt es somit entscheidend darauf an, ob dem Kläger der Abschluss einer Krankentagegeldversicherung unter Ausschluss der Verletzungsfolgen möglich und zumutbar war. Dazu fehlt es in den Ausführungen des Berufsgerichts an der erforderlichen Begründung und Feststellung. Die von ihm zugrunde gelegte Auskunft des Budesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen stellt keine brauchbare Grundlage für die Entscheidung dar, ob in der Situation des Kläger eine Krankentagegeldversicherung mit Ausschluss des Risikos der Folgeerkrankung nach dem Halswirbelsäulenschleudertrauma zu erlangen gewesen ist. Die Auskunft ergibt im Wesentlichen nur, dass allgemein verbindliche Regelungen für die Versicherung erhöhter Risiken bei Vorerkrankungen nicht bestehen. Der allgemeine Hinweis, dass ein Ausschluss der Leistungen für Vorerkrankungen möglich sei, genügt nicht für den Nachweis, dass dem Kläger ein solcher Abschluss möglich gewesen sei. Allein der Umstand, dass er ab Mai 1982 eine Krankentagegeldversicherung unter Ausschluss der Verletzungsfolgen abgeschlossen hat, ergibt nicht zwingend, dass ihm dies auch schon im Mai 1979 möglich und zumutbar gewesen sei. Insbesondere setzt sich das Berufsgericht insoweit nicht damit auseinander, ob die später abgeschlossene Versicherung das Risiko abgegrenzt auf Folgen des Halswirbelsäulenschleudertraumas ausschließt. Seine Ausführungen lassen im Anschluss an die in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufsgericht erfolgten Angaben des Klägers offen, ob nunmehr nicht alle Wirbelsäulenbeschwerden von dem Risikoausschluss betroffen werden. Wäre dies der Fall, muss sich der Kläger entsprechend den dargelegten Kriterien nicht zwangsläufig auf solche Versicherung verweisen lassen.

Da somit weitere Aufklärungen erforderlich sind, war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufsgericht zurückzuverweisen.