Kreditantragsformular

Einem Bereicherungsanspruch der Kläger könnte darüber hinaus ein Schadensersatzanspruch des Beklagten entgegenstehen, weil die Kläger ihm gegenüber ihre Pflicht verletzt hat, ihn rechtzeitig, eindeutig, klar und unübersehbar auf das besondere Risiko hinzuweisen, das er mit der Einschaltung einer Finanzierungsbank einging und ihn insbesondere darüber aufzuklären, dass er die Raten möglicherweise auch dann an das Kreditinstitut weiter zahlen müsste, wenn das Auto Mängel aufwies und vertragliche Zusicherungen nicht eingehalten worden waren.

Das Berufsgericht hat bisher angenommen, die Kläger sei ihrer Aufklärungspflicht durch den Hinweis auf dem Kreditantragsformular nachgekommen, die Käufer/Kreditnehmer hätten den Kredit auch bei Nichterhalt oder Erhalt mangelhafter Ware zurückzuzahlen. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Hinweis, der im Wortlaut an den Vorschlag in dem Senatsurteil vom 20. 2. 1967 angelehnt ist, grundsätzlich ausreicht. Der Hinweis auf dem Kreditantrag konnte jedenfalls dem Beklagten gegenüber die ihm zufallende Warnfunktion nicht erfüllen, weil dieser sich schon bei Abschluss des Kaufvertrages gegenüber der Verkäuferin verpflichtet hatte, den von ihr zu vermittelnden Kredit in Anspruch zu nehmen. Der Beklagten hätte also schon vor Unterzeichnung des Kreditvermittlungsauftrages auf die besonderen Gefahren einer rechtlichen Aufspaltung des wirtschaftlich einheitlichen Geschäfts aufmerksam gemacht werden müssen, weil sich bereits zu diesem Zeitpunkt das mit dem Abschluss eines finanzierten Abzahlungsgeschäfts verbundene Risiko verwirklichte. Dieses Versäumnis, den Beklagten über die Vertragsrisiken nicht rechtzeitig aufgeklärt zu haben, ist der Kläger zuzurechnen. Beim finanzierten Abzahlungskauf muss der Kreditgeber für das Verschulden des Verkäufers bei den Verhandlungen über den Darlehensvertrag gemäß § 278 BGB einstehen, wenn er ihm die Gelegenheit verschafft hat, gegenüber dem Käufer als seine Vertrauensperson in Erscheinung zu treten, dadurch den Käufer einem etwaigen unrechten Verhalten des Verkäufers ausgesetzt und damit gefährdet hat, während andererseits dessen Arbeitsleistung ihm zugute kommt. Hierzu hat das Berufsgericht bisher keine hinreichenden Feststellungen getroffen. Es hat insbesondere die Geschäftsbeziehung zwischen der Verkäuferin und der Kläger nicht erörtert, so dass feststeht, dass sich die Kläger dem Beklagten gegenüber der Verkäuferin als Verhandlungsgehilfe bedient und den Beklagten dadurch veranlasst hat, in der Verkäuferin eine Person ihres Vertrauens zu sehen. Nach dem unbestrittenen Vortrag des Beklagten steht jedoch fest, dass er mit der Verkäuferin von vornherein davon ausging, dass der Kredit bei dem Kläger besorgt werden sollte. So hat die Verkäuferin auch schon am Tag nach dem Abschluss des Kaufvertrages Kontakt mit der Kläger aufgenommen und trotz deren Weigerung, den gesamten Kaufpreis zu finanzieren, den Abschluss eines Kreditvertrages allein mit der Kläger weiter verfolgt. Die Beklagte hat auch später in den Räumen der Verkäuferin den von deren Mitarbeitern vorbereiteten Kreditantrag unterschrieben. Daraus ergibt sich einmal, dass die Vertragsanbahnungen zwischen dem Beklagten und der Kläger durch die Verkäuferin bereits bei Abschluss des Kaufvertrages und des Kreditvermittlungsvertrages begonnen hatten, zum anderen, dass dabei dem Beklagten die Kläger und die Verkäuferin von vornherein als Einheit und die Verkäuferin in Bezug auf den Abschluss des Kreditvertrages als Vertrauensperson der Kläger erscheinen musste. War die Verkäuferin aufgrund der geschäftlichen Beziehungen zu dem Kläger dazu berechtigt, die Verhandlungen zum Abschluss des Darlehensvertrages einzuleiten, muss sich die Kläger schon deshalb gemäß § 278 BGB ihr Verhalten zurechnen lassen. Anderenfalls hat sie die Verhandlungen jedenfalls spätestens mit Abschluss des Darlehensvertrages stillschweigend genehmigt und muss sich von daher das Versäumnis ihres Verhandlungsgehilfen zurechnen lassen.

Für den Schadensersatzanspruch wird das Berufsgericht jedoch noch klären müssen, ob der Beklagten auch bei rechtzeitiger und ausreichender Aufklärung den Kreditvertrag abgeschlossen hätte. Wenn sich nicht sicher feststellen lässt, ob der Beklagten bei ordnungsgemäßer Aufklärung vom Vertrag Abstand genommen hätte, trägt die Kläger, die die Pflicht zur Aufklärung verletzt hat, das Risiko der Unaufklärbarkeit dieser Frage. Sofern das Berufsgericht zu dem Ergebnis kommt, dass die Verletzung der Aufklärungspflicht für den Abschluss des Darlehensvertrages ursächlich geworden ist und dem Beklagten ein Schaden entstanden ist, wird es schließlich zu prüfen haben, inwieweit der Beklagten seinen Schaden selbst verursacht hat und ob ihm zugewachsene Vermögenswerte auf den Schadensersatzanspruch unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung angerechnet werden müssen.