Kreditbank

Ein Ratenkreditvertrag, der bei Berechnung des effektiven Jahreszinses ohne Berücksichtigung der Restschuldversicherungsprämie ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung offenbart, kann bei der Überprüfung nach § 138 I BGB nicht deswegen milder beurteilt werden, weil eine andere Berechnungsart, die beim Marktzins wie beim Vertragszins die Restschuldversicherungsprämie berücksichtigt, den Unterschied beider verringert.

Im Rahmen der Gesamtwürdigung nach § 138 I BGB kommt es darauf an, welche Rechte der Bank sich aus dem Wortlaut ihrer Kreditbedingungen herleiten lassen, nicht dagegen, welche Rechte die Bank im Einzelfall oder in der Regel tatsächlich geltend macht und wieweit die Ansprüche einer gerichtlichen Überprüfung standhalten

Ein Ehegatte, der sich in einem nach § 138I BGB nichtigen Ratenkreditvertrag mit verpflichtet hat, haftet aus § 812 BGB nur dann auf Rückzahlung, wenn er selbst um die ausgezahlten Kreditbeträge bereichert wurde.

Zum Sachverhalt: Die Kläger Kreditbank gewährte am 5. 12. 1975 der Beklagten und ihrem damaligen Ehemann einen Teilzahlungskredit mit einer Laufzeit von 36 Monaten. Das von beiden Eheleuten unterzeichnete Kreditantragsformular enthielt folgende Berechnung:

Antragssumme: 5900,- DM Kreditgebühr 0,68% pro Monat - 1444,40 DM, Restschuldversicherung - 253,70 DM, Bearbeitungsgebühr 2% - 118,- DM, Auslagen der Bank 2,- DM, Kreditbetrag 7718,10 DM.

Von der Antragssumme wurden 4850 auf ein Bankkonto des Ehemannes überwiesen, 1050 DM bar ausbezahlt. Nachdem in der Folgezeit vereinbarungsgemäß 11 Raten in Höhe von insgesamt 2343,10 DM zurückgezahlt worden waren, wurde der Restsaldo von 5375 DM am 24. 11. 1976 um 4000 DM aufgestockt. Das Abhebungsformular, in dem für den Restsaldo eine Verlängerungsgebühr von höchstens 0,85% je Monat Laufzeitverlängerung, für den zusätzlichen Kredit eine Bearbeitungsgebühr von höchstens 3% und Kreditgebühren von 0,68% je Laufzeitmonat vorgesehen, die einzelnen Beträge aber nicht ausgerechnet waren, wurde vom damaligen Ehemann der Beklagten unterzeichnet. Dort, wo die Unterschrift des zweiten Kreditnehmers vorgesehen war, befand sich der Vermerk: Vollm. vom 24. 11. 76. Die Beklagten unterschrieb unter diesem Datum ein Vollmachtsformular, in dem sie ihren damaligen Ehemann ermächtigte, in ihrem Namen einen Kredit bei der Kläger aufzunehmen, und bereits abgegebene Erklärungen genehmigte. Mit Datum vom 1. 12. 1976 erhielt der Ehemann der Beklagten von dem Kläger folgende Abrechnung:

Restkredit 5160,- DM, Anhebung 4000,- DM, Kreditgebühren 0,68% pro Monat 1251,20 DM, Verlängerungsgebühren 0,68% pro Monat 720,90 DM, Kosten der Restschuldversicherung (542,90 DM- 111,70) 431,20 DM, Bearbeitungsgebühr 3% von 4000 DM 120,- DM. neuer Gesamtkredit 11 683,30 DM.

Die Rückzahlung sollte in 46 Monatsraten ab 1. 12. 1976 erfolgen. Der Betrag von 4000 DM wurde an den damaligen Ehemann der Beklagten ausbezahlt. Mit Schreiben vom 23. 12. 1977 kündigte die Kläger den Kredit wegen Zahlungsverzugs. Mit der Klage hat sie - nach Abzug von 1192,60 DM für nicht verbrauchte Kreditgebühren - die Rückzahlung eines Restbetrages von 8059,40 DM nebst Verzugszinsen in Höhe von 1,8% pro Monat ab B. 2. 1978 verlangt.

Das Landgericht hat mit der Begründung, beide Darlehensverträge seien wegen Sittenwidrigkeit nichtig, die Beklagten nur aus ungerechtfertigter Bereicherung zur Zahlung von 4201,60 DM nebst 4% Zinsen seit dem 7. 8. 1978 verurteilt. Dagegen haben beide Parteien Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat die Klage in vollem Umfange abgewiesen. Die - zugelassene - Revision der Kläger hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen: Das Berufsgericht hält sämtliche Darlehensvereinbarungen der Parteien für sittenwidrig und damit nichtig. Seine Begründung entspricht im Ansatz der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats, wie sie - nach Verkündung des angefochtenen Urteils - in der Entscheidung BGHZ 80, 153 = LM vorstehend Nr. 31 = NJW 1981, 1206, zusammengefasst und bestätigt worden ist. Danach kann die Frage, ob ein Ratenkreditvertrag als wucherähnliches Geschäft nach § 138 I BGB nichtig ist, nur aufgrund einer Gesamtwürdigung aller objektiven und subjektiven Geschäftsumstände entschieden werden. Besonderes Gewicht hat dabei die Prüfung, ob zwischen Leistung und Gegenleistung ein auffälliges Missverhältnis besteht. Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufsgericht im Rahmen dieser Äquivalenzprüfung die effektiven Jahreszinsen gegenüberstellt, die sich aus den Kreditbedingungen der Kläger einerseits und dem in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank ausgewiesenen Schwerpunktzins andererseits ergeben. Grundsätzliche Bedenken gegen die Aussagekraft der Zinsstatistik lassen sich weder daraus herleiten, dass diese Statistik sich auf Kredite bis zu 5000 DM mit einer Laufzeit bis zu 24 Monaten beschränkt, noch damit begründen, dass sie wesentlich durch die Meldungen der Universalbanken und Sparkassen bestimmt wird. Zwar unterscheiden sich diese Institute in ihrer Kosten- und Risikostruktur von den Teilzahlungsbanken, zu denen die Kläger gehört. Diese Unterschiede begründen aber keinen Sondermarkt, sondern sind nur bei der Würdigung, wann im Einzelfall bei einer Teilzahlungsbank ein Überschreiten des Schwerpunktzinses zu einem groben Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung und zur Sittenwidrigkeit führt, zu berücksichtigen.

Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufsgericht habe tatsächliches Vorbringen der Kläger über wesentliche preisbildende Faktoren übergangen; es habe ein Sachverständigengutachten darüber einholen müssen, dass die in der Bundesbankstatistik ausgewiesenen Zinssätze sogar bei den Universalbanken und Sparkassen den Aufwand der Teilzahlungskredite nicht gedeckt hätten, sondern wettbewerbsbedingt und nur bei einer Mischkalkulation mit anderen Geschäftsarten tragbar gewesen sei.

Das Vorbringen der Kläger in der Berufungsinstanz, von dem gemäß § 561 ZPO auszugehen ist, beschränkte sich insoweit auf ein Zitat aus dem Referat von Scholz auf dem 53. Deutschen Juristentag. Diese allgemeinen Ausführungen enthielten keine hinreichend konkreten Tatsachenbehauptungen, die das Berufsgericht zu einer Beweiserhebung hätten veranlasse müssen. Die Annahme, die Mehrzahl der Universalbanken und Sparassen habe übereinstimmend mehrere Jahre lang bewusst ihre Ratenkeditzinssätze mit Verlust kalkuliert, liegt so fern, dass dafür konkrete Anhaltspunkte hätten vorgebracht werden müssen.

Notwendig gewesen wären insbesondere auch nähere Angaben darüber, welcher Zinssatz zur Zeit der streitigen Kreditverträge bei Universalbanken und Sparkassen kostendeckend war; nur dann hätte eine entsprechende Korrektur des Marktzinses dem Berufsgericht eine bessere Basis für den Vergleich mit dem Vertragszins geboten. Das in der Berufungsbegründung zitierte Referat von Scholz verwies insoweit aber nur auf eine Untersuchung zweier Wirtschaftsprüfungsgesellschaften - in der Berufungsbegründung noch dazu ohne nachprüfbare Quellenangabe - und auf Veröffentlichungen des leitenden Direktors einer Großbank. Die erstzitierte Untersuchung beruhte auf der Prüfung von Teilzahlungsbanken, befasste sich also gerade nicht mit den übrigen Kreditinstituten. Den Veröffentlichungen von Jacob lagen zwar interne Untersuchungen einer Universalbank zugrunde; sie bezogen sich aber - ebenso wie die erstgenannte Untersuchung - im entscheidenden Punkt auf einen späteren Zeitraum.

Die Revision verweist in diesem Zusammenhang auf den Monatsbericht der Deutschen Bundesbank vom August 1980. In der dort gegebenen Analyse der Ertragslage der Kreditinstitute im Jahre 1979 wird als Ursache für das verschlechterte Abschneiden der Banken eine verspätete Anpassung der Sollzinsen an die erhöhten Refinanzierungskosten gerügt. Gerade die Tatsache, dass eine solche Kritik von der Bundesbank erstmalig für die spezielle Situation des Jahres 1979 geäußert wurde, in den früheren Jahren, insbesondere auch für 1975/76, aber entsprechend klare Hinweise in den Parallelveröffentlichungen fehlten, spricht gegen das Vorbringen der Kläger. Das Berufsgericht konnte nicht davon ausgehen, dass ein Sachverständiger in der Lage sein würde, sich über die interne Kostensituation der Universalbanken einen umfassenderen Überblick als die Bundesbank zu verschaffen und das Vorbringen der Kläger zu bestätigen.