Kreditbewerber

Die Kläger hat sich hier jedoch nicht darauf beschränkt, noch mehrere Monate nach dem Inkrafttreten der Preisangabenverordnung ein Kreditantragsformular zu verwenden, das die durch die Verordnung auch zum Schutz des Verbrauchers vorgeschriebenen Angaben nicht enthält. Die Kläger wenden sich als Teilzahlungsbank an rechtsunkundige und geschäftsungewandte Kreditbewerber, die ein Anschaffungsdarlehen zur Finanzierung eines Kaufs benötigen. Die von ihr verwendeten Antragsformulare und die auf der Rückseite des Darlehensantrags aufgedruckten Darlehensbedingungen geben einem solchen Kreditbewerber keinen hinreichenden Aufschluss über das Risiko, das er mit der Aufnahme eines an sich schon verhältnismäßig hoch verzinslichen Darlehens der Kläger eingeht. Die Darlehensbedingungen mit ihrer Vielfalt von Regelungen sind schon äußerlich nicht so gestaltet, dass sich ihr Inhalt einem rechtsunkundigen und geschäftsungewandten Darlehensbewerber erschließt.

Die Bestimmung, nach der eine Erhöhung des Diskontsatzes der Bundesbank zu einer Erhöhung der Darlehenszinsen führt, ist nur in dem klein gedruckten Text der Darlehensbedingungen auf der Rückseite des Kreditantragsformulars enthalten. Die Regelung der Folgen eines Rückstands mit der Zahlung der Darlehensraten befindet sich sogar in verschiedenen Textstellen der auf der Rückseite des Antrags gedruckten Bedingungen. Diese Regelung ist besonders unübersichtlich. Schon wegen ihrer versteckten Stelle im klein gedruckten Text der Darlehensbedingungen wird z. B. die vorgesehene Verwaltungsgebühr von 4% der Restschuld einen Darlehensbewerber, der sich zur Aufnahme eines Darlehens entschließt, nicht die Belastung bei einer Fälligstellung der Restschuld hinreichend deutlich vor Augen führen. Dem Darlehensnehmer, der die Darlehensbedingungen der Kläger vor dem Abschluss des Darlehensvertrags durchzulesen versucht, bleibt unklar, wie sich die einzelnen ihm aufgebürdeten zusätzlichen Leistungen zueinander verhalten, in welchem Umfang sie sich überschneiden und welchem Zweck sie dienen. So soll er schon bei fristgerechter Erfüllung seiner Pflichten Inkassogebühren zahlen, daneben aber, im Rückstandsfall weitere Leistungen vergüten, die mit den Inkassogebühren schon abgegolten sein können. Für ihn ist vollends unklar, welche Rechte und Verteidigungsmöglichkeiten ihm gegenüber den sich im Verzugsf all häufenden Ansprüchen der Kläger verbleiben sollen. Er hat nach den Darlehensbedingungen keine Möglichkeit festzustellen, welche tatsächlichen Leistungen und Kosten die ihm auferlegte Verwaltungsgebühr von 4% der Restschuld abgelten soll.

Bei dieser Vertragsgestaltung ist der gesamte Darlehensvertrag sittenwidrig und nichtig. Es handelt sich nicht um die Sittenwidrigkeit oder Unangemessenheit einzelner AGB, die die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen unberührt lässt. Die von der Bank festgelegte Vertragsgestaltung gibt einem rechts- oder geschäftsunkundigen Darlehensbewerber schon nicht die Möglichkeit, seine Gesamtbelastung insbesondere auch im Verzugsfalle zuverlässig zu beurteilen und zu entscheiden, ob diese Gesamtbelastung für ihn tragbar ist. Er kann das Vertragsrisiko insgesamt nicht richtig einschätzen. Kreditbewerber, die zur den von der Bank angesprochenen Kunden gehören, können dadurch veranlasst werden, eine für sie untragbare Belastung zu übernehmen. Der Einsicht in diese Zusammenhänge haben sich die für die Bank Handelnden jedenfalls in einer nach § 138 BGB erheblichen Weise verschlossen. Es ist daher auch nicht möglich, den Darlehensvertrag mit seinen unübersichtlichen, den Darlehensnehmer übermäßig belastenden, von der Kläger einseitig festgesetzten Vertragsbedingungen mit anderen - angemessenen Bedingungen aufrechtzuerhalten. Die Nichtigkeit des gesamten Vertrags folgt aus den Umständen, wie der Vertrag mit seinem unangemessenen Inhalt zustande gekommen ist. Die in den Darlehensbedingungen festgelegten Vergütungs- und Entschädigungsbestimmungen regeln Sachverhalte, die für rechtsunkundige oder geschäftlich unerfahrene Bewerber um Kredite in der Größenordnung des gewährten Darlehens im nichtkaufmännischen Rechtsverkehr besonders wesentlich sind. Diese Bestimmungen bilden einen untrennbaren Bestandteil der vertraglichen Gesamtregelung der dem Darlehensnehmer aufgebürdeten Leistungen.