Kredite

Zu Unrecht beruft sich das Berufungsgericht für seinen Standpunkt auf das Urteil des II. Zivilsenats des BGH vom 6. 4. 1967, wo ein ganz ähnlicher Sachverhalt zugrunde lag, die Haftung einer Bank verneint hat, deren Organ durch Fälschung der Unterschrift eines Mitunterzeichnungsberechtigten einem Dritten eine wirksame Banksicherheit vorgespiegelt hatte, um so leichter an ein ihm persönlich zu gewährendes Darlehen heranzukommen. In beiden Fällen beschränkte sich die schadenstiftende Handlung, für die die Einstandspflicht der juristischen Person verlangt wurde, auf die Vortäuschung rechtsgeschäftlicher Verbindlichkeit einer Willenserklärung. Der erkennende Senat braucht keine Stellung zu der Rechtsauffassung zu nehmen, dass in solchen Sonderfällen der Schutzzweck der Gesamtvertretung eine Inanspruchnahme der juristischen Person auch aus Delikt wegen Fälschung der Unterschrift eines Gesamtvertreters hindere. Dahin stehen kann auch, ob der Streitfall ähnlich beurteilt werden müsste, wenn U die Kredite tatsächlich für die Beklagten hätte aufnehmen wollen und zu diesem Zweck die gefälschten Dokumente vorgelegt hätte. Hier steht dagegen im Vordergrund die Irreführung der Kläger darüber, dass er pers5nlichan ihre Gelder heranwollte. Von der schon damals gefestigten Rechtsansicht, dass in solchen Fällen eine Einstandspflicht der juristischen Person zu bejahen ist, hat der II. Zivilsenat mit seiner vorgenannten Entscheidung ersichtlich nicht abrücken wollen.

Das Berufungsgericht meint, Schadensersatzansprüche der Kläger müssten jedenfalls deshalb scheitern, weil sie bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt den Missbrauch seiner Vertretungsmacht durch U habe erkennen können. Die Inanspruchnahme der Beklagten sei unter diesen Umständen rechtsmißbräuchlich. Auch hierin kann dem Berufungsgericht indessen nicht gefolgt werden.

a) Das Berufungsgericht will sich ersichtlich auf Grundsätze stützen, die zu der Frage entwickelt worden sind, ob der Vertretene an ein nach außen wirksames, aber unter Überschreitung seines Auftrags durch den Vertreter zustande gekommenes Rechtsgeschäft auch bei Sorgfaltsverstößen des Geschäftspartners gebunden ist. Die Rechtsprechung schützt in solchen Fällen den Vertretenen gegenüber erkennbaren Missbräuchen der Vertretungsmacht, wenn der Vertreter von ihr in ersichtlich verdächtiger Weise Gebrauch gemacht hat, so dass beim Geschäftspartner erkennbare Zweifel entstehen müssen, ob nicht ein Treueverstoß des Vertreters gegenüber dem Vertretenen vorliegt. Diese Grundsätze beschränken sich auf Fälle, in denen die rechtsgeschäftliche Verbindlichkeit von Erklärungen des Vertreters zu beurteilen ist. Wo es wie hier um die Einstandspflicht für unerlaubte Handlungen geht, kommt allenfalls eine Haftungsbeschränkung aus dem Gesichtspunkt mitwirkenden Verschuldens in Betracht .

b) Der erkennende Senat ist nicht in der Lage, aufgrund des festgestellten Sachverhalts die vom Berufungsgericht unterlassene Abwägung nach § 254 BGB selbst vorzunehmen. Zwar spricht vieles dafür, dass die Kläger einen Betrugsverdacht gegen U nicht hat schöpfen müssen. Dass der Kreditantrag nicht durch einen Gemeinderatsbeschluss gedeckt war, konnte sie nicht erkennen. Dafür hatte U durch seine Fälschung vorgesorgt. Dem zweiten Kreditantrag war zwar kein Auszug aus dem Beschlussbuch des Gemeinderates beigefügt. Aber die Kreditaufnahme sollte angeblich demselben Zweck dienen wie die frühere; auch lag die Inanspruchnahme des ausweislich der Unterlagen von der Rechtsaufsichtsbehörde genehmigten Kredithöchstbetrages auf diesem Weg nicht fern. Zudem war der Kredit weder nach seinem Zweck noch dem Volumen nach ein ungewöhnliches, besondere Nachforschungen nahe legendes Geschäft. Deshalb bestand auch zu diesem Zeitpunkt für die Kläger jedenfalls zunächst kein Anlass, einen Betrug des U zu vermuten.

Andererseits hat sie U über den ersten Kredit verfügen lassen, ohne die erforderliche Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde in Händen zu haben. Für den zweiten Kredit hat sie darüber hinaus letztlich auch nicht auf einer Absicherung durch Vorlage des Gemeinderatsbeschlusses bestanden. Sie ist nicht nur das Risiko eingegangen, dass den Kreditvereinbarungen die Wirksamkeit versagt blieb, sondern sie hat auch die Zweckentfremdung der Gelder durch U erleichtert. Ob und in welchem Unfang ihr Verhalten eine Beschränkung ihrer Ersatzforderung nach § 254 BGB rechtfertigt, bedarf weiterer Aufklärung durch den Tatrichter, der insbesondere den Gründen nachgehen muss, die die Kläger nach ihrem Vorbringen zu einem Verzicht auf solche Vorsicht bewogen haben. Sollten, worauf sich die Kläger u. a. berufen hat, Auszahlungen von Kommunalkrediten in dieser Größenordnung schon vor der Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde branchenüblich gewesen sein, so verliert diese Übung für die Quotenbemessung nicht schon deshalb jede Bedeutung, weil sie, wie das Berufungsgericht meint, die Kläger nicht zu entlasten vermag; insbesondere würde es zu deren Gunsten ins Gewicht fallen, wenn die Beklagten selbst sich schon bei anderer Gelegenheit solche Übung zunutze gemacht haben sollte.

Die demnach gebotene Zurückverweisung erübrigt sich auch nicht deshalb, weil der Klageanspruch - jedenfalls im Umfang des mit dem Anspruch auf Schadensersatz erreichbaren - aus dem Gesichtspunkt der Bereicherung begründet wäre.

1. Soweit die Kläger die Kredite an U bar ausbezahlt hat..., hat das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend festgestellt, dass die Beklagten aus den Geschäften wirtschaftlich nichts erhalten hat. Das folgt schon daraus, dass U ungeachtet der auf den Namen der Beklagten ausgestellten Empfangsquittungen das Geld entsprechend seiner vorgefassten Absicht nicht als Organ, sondern persönlich in Besitz genommen hat, wovon mangels abweichender Anhaltspunkte zuungunsten der insoweit beweisbelasteten Kläger auszugehen ist. Auf die vom Berufungsgericht verneinte Frage, ob U fähig gewesen wäre, über die bereitgestellten Kredite namens der Beklagten zu verfügen, kommt es deshalb nicht an.

2. Demgegenüber bestehen Bereicherungsansprüche der Kläger wegen der von ihr auf das Konto der Beklagten bei der V-Bank überwiesenen Beträge... auch soweit U selbst sie von dort abgehoben hat. Durch diese Überweisungen hat die Beklagten Forderungen auf Kosten der Kläger erlangt, über die sie ohne weiteres verfügen konnte. Dem steht nicht entgegen, dass der Gemeinderat die Eröffnung des Kontos bei der V-Bank nicht beschlossen hatte. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts muss die Kontenerrichtung als Geschäft der laufenden Verwaltung angesehen werden, da es sich offensichtlich nicht um ein Kreditkonto handelte; hierzu war U gemäß Art. 37 I Nr. 1 BayGO allein befugt.