Kreditgefährdung

Wer durch unwahre Behauptungen den Kredit eines Anderen unmöglich macht, oder sogar zum Kippen bringt, begeht Kreditgefährdung. Es handelt sich dabei sogar um eine Straftat, die im Strafgesetzbuch Niederschlag findet. Kreditgefährdung wird nämlich nach § 187 StGB (Strafgesetzbuch) mit einer Freiheitsstrafe von mehreren Jahren oder einer Geldstrafe belegt. Die Höhe der Strafe ist abhängig vom Schaden, den der Kreditnehmer erlitten hat, wobei es hier nicht nur um den wirtschaftlichen Schaden durch Kreditgefährdung geht, sondern auch um Rufschädigung. Deshalb ist die Strafe für Kreditgefährdung eng an diejenige für Verleumdung geknüpft. Die beiden Tatbestände liegen inhaltlich eng zusammen. Zusätzlich muss der Täter den Schaden ersetzen. Schadensersatz für Kreditgefährdung ist im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Hier ist § 824 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) maßgeblich, der sich explizit mit dem Ersatz des erlittenen Schadens durch Kreditgefährdung befasst. Wie kann es überhaupt zu einem solchen Tatbestand kommen? Wenn jemand einen Kreditantrag unterläuft, indem er dem Kreditgeber falsche Informationen über den Kreditnehmer zuspielt, die dazu führen, dass der Antrag abgelehnt wird, spricht man von Kreditgefährdung. Die Informationen müssen falsch sein und gezielt eingesetzt werden, damit der Geschädigte einen Schadensersatz daraus ableiten kann. Wenn der Schädiger wider besseren Wissens gehandelt hat, ist die Beurteilung der Sachlage schwieriger. Auf jeden Fall muss der Schädiger die Inhalte widerrufen, durch welche die folgenschwere Kreditgefährdung entstanden ist. Es gibt auch Fälle, bei denen Kreditgefährdung zur Kündigung eines laufenden Kredits führt. Diese Situation hat für den geschädigten weitreichende Folgen, denn die Kündigung des Kredits hat auch einen Eintrag in die Schufa zur Folge.