Kreditgeschäft

Die Feststellungen des Berufsgerichts greift eine der gesetzlich geregelten Ausnahmen vom gesetzlichen Verbot des Abschlusses und der Vermittlung eines Kreditgeschäfts außerhalb der eigenen Geschäftsräume des Kreditgebers oder -vermittlers nicht ein. Die in Betracht kommende Ausnahmeregelung für Kreditgeschäfte im Zusammenhang mit einem Warenverkauf ist nach den Grundsätzen der Senatsrechtsprechung eng auszulegen und erfasst im wesentlichen finanzierte Abzahlungskäufe beweglicher Sachen, bei denen der schutzwürdige Personenkreis den Schutz des Abzahlungsgesetzes genießt. Sie gilt insbesondere nicht, wenn die Darlehensaufnahme die Finanzierung eines Mitarbeitervertrages bezweckt, wie ihn hier die Beklagte zu 2 mit der Firma L geschlossen hat. Dieser Firma kam es zwar auf den Absatz ihrer Waren an die gewonnenen Mitarbeiter an, die eine Erstausstattung an Waren erwerben mussten. Gerade aus der Sicht der Mitarbeiter handelt es sich aber nicht um bloßen Warenverkauf. Vielmehr sollten sie vertraglich mit dem Erwerb einer Mitarbeiterstelle in der Art von Handelsvertretern in das Vertriebssystem der Firma L eingegliedert werden. Das von der Firma L verwendete Formular eines Antrags für die Position eines Organisationsleiters bezeichnet dementsprechend Warenumsatz und Warenbezug neben dem Bezug von Koffern, Verkaufshilfen, Prospekten, Blocks, Unkostenbeitrag für Training und anteiligen Kosten für Luftfracht, Verpackung, Versand als Antragsvoraussetzungen.

Die nach dem Vorbringen der Beklagte zu bejahende Nichtigkeit des Mitarbeitervertrags kann in der zur Entscheidung stehenden Sache entgegen der Auffassung des Berufsgericht dem von der Kläger geltend gemachten vertraglichen Darlehensrückzahlungsanspruch nach dem Grundsatz von Treu und Glauben entgegenstehen. Das Berufsgericht hat, wie die Revision mit Recht geltend macht, den entscheidungserheblichen Sachverhalt rechtlich zum Teil unzutreffend gewürdigt und bei seiner Beurteilung wesentliches Vorbringen der Beklagte und wesentlichen Beweisstoff nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt.

Der mit der Firma L geschlossene Mitarbeitervertrag ist trotz der Notwendigkeit für den als Mitarbeiter Geworbenen, Waren der Firma L gegen Bezahlung abzunehmen, einem Kaufvertrag über bewegliche Sachen nicht gleichzusetzen, weil er auf die Eingliederung der Mitarbeiter in die Vertriebsorganisation der Firma L gerichtet war. Die Grundsätze des Einwendungsdurchgriffs beim finanzierten Abzahlungskauf beweglicher Sachen, einem Abzahlungsgeschäft i. S. des Abzahlungsgesetzes, sind daher nicht unmittelbar anzuwenden. Ein Einwendungsdurchgriff kommt jedoch nicht nur bei einem finanzierten Abzahlungsgeschäft dieser Art in Betracht, wie der Senat schon mehrfach entschieden hat. Die für den finanzierten Abzahlungskauf beweglicher Sachen entwickelten Grundsätze des Einwendungsdurchgriffs sind danach bei sonst gleicher Interessenlage auf den finanzierten Abzahlungskauf anderer Gegenstände zu übertragen. Der Darlehensnehmer kann daher auch beim finanzierten Teilzahlungskauf solcher Gegenstände unter besonderen Umständen dem Darlehensrückzahlungsanspruch begründete Einwendungen aus dem Kaufvertrag entgegensetzen, wenn sonst die Risiken eines jedenfalls wirtschaftlich einheitlichen Geschäfts nicht angemessen verteilt wären. Auch in sonstigen Fällen kann der Grundsatz von Treu und Glauben bei einer engen Verbindung zwischen dem Darlehensvertrag und dem fmanzierten Rechtsgeschäft und bei einer auch sonst gleichartigen Interessenlage unter besonderen Umständen gebieten, dass der Darlehensnehmer, jedenfalls wenn er nicht als Kaufmann im Handelsregister eingetragen ist, begründete Einwendungen aus dem finanzierten Geschäft dem Darlehensrückzahlungsbegehren entgegenhalten darf. Das kann insbesondere der Fall sein, wenn sich der Kreditgeber nicht auf seine Rolle als solche beschränkt, sondern in einer darüber hinausgehenden Weise am finanzierten Vertrag mitgewirkt hat, so dass er sich im Verhältnis zum Darlehensnehmer gleichsam auch als Partner des finanzierten Geschäfts behandeln lassen muss.

Mit der vom Berufsgericht gegebenen Begründung lässt sich eine enge Verbindung zwischen Darlehens- und Organisationsleitervertrag als eine der Voraussetzungen für einen Einwendungsdurchgriff nicht verneinen.

Nach den Grundsätzen der Senatsrechtsprechung für den finanzierten Abzahlungskauf müssen Darlehen und finanziertes Geschäft, wenn ein Einwendungsdurchgriff möglich sein soll, als Teilstücke eines wirtschaftlich einheitlichen Vorgangs zu einer Einheit mit der Zielrichtung verbunden sein, dem Darlehensnehmer zum Erwerb eines Gegenstands - bei einer Übertragung dieses Gedankens auf den finanzierten Mitarbeitervertrag also zum Erwerb einer Mitarbeiterstellung - gegen Teilzahlungen, auf Abzahlung, zu verhelfen. Der Senat hat die erforderliche Verbindung zwischen den Verträgen dahin umschrieben, Darlehensvertrag und finanziertes Geschäft müssten so verbunden sein, dass keiner ohne den anderen zustande gekommen wäre oder dass jeder Vertrag seinen Sinn erst durch den anderen erhalte.

Ein enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang beim Abschluss beider Verträge kann deren wechselseitige Abhängigkeit anzeigen. Der Umstand, dass der Beklagte zu 1 den Darlehens- und den Organisationsleitervertrag nicht am selben Tag unterschrieb, sondern ein Zeitraum von mehreren Tagen zwischen beiden Vorgängen lag, schließt eine wechselseitige Abhängigkeit der Verträge jedoch entgegen der Auffassung des Berufsgericht nicht aus. Die Beklagte waren schon nach dem unstreitigen Sachverhalt nur in der Lage, den Einstandspreis für die Mitarbeiterstelle auf Kredit zu zahlen. Sie bedurften darüber hinaus der von der Firma L gewiesenen Kreditmöglichkeit. Dabei ist es unerheblich, ob die Beklagte entsprechend der Behauptung der Kläger zunächst versuchten, sich den Kredit auf eigene Faust bei einer anderen Bank zu verschaffen, weil der ihnen über die Firma L und den Kreditvermittler angebotene zu teuer schien, oder ob sie, wie der Beklagte zu 1 bei seiner Anhörung nach § 141 ZPO vor dem Berufsgericht ausgesagt hat, auf einen solchen Versuch von vornherein verzichteten, weil er aussichtslos war. Die Beklagte nahmen somit nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Parteien das Darlehen auf, um den Einstandspreis für die Organisationsleiterposition bezahlen zu können. Den Antrag für die Position eines Organisationsleiters unterschrieb der Beklagte zu 1 für die Beklagte zu 2, weil er die Antragsvoraussetzungen durch die von der Firma L vorgesehene Kreditmöglichkeit erfüllen konnte. Die Firma L pflegte, wie dem unstreitigen Inhalt des vorgelegten Antragsformulars zu entnehmen ist, den Antrag für die Position eines Organisationsleiters vom gesondert abzuschließenden Organisationsleitervertrag zu trennen. Organisationsleiter konnte danach nur werden, wer die Antragsvoraussetzungen erfüllt hatte. Der Antrag war also schon an den Nachweis der im Formular bezeichneten Voraussetzungen geknüpft. Vor deren Erfüllung konnte daher der Organisationsleitervertrag nicht wirksam werden. Damit steht das Vorbringen der Beklagte in Einklang, der Organisationsleiter- vertrag habe erst wirksam werden sollen, wenn die Finanzierung gesichert gewesen sei. Bei dieser von der Firma L festgesetzten Art der Vertragsanbahnung ist es entgegen der Auffassung des Berufsgericht unerheblich, ob die Vertragspartner die Gültigkeit des Mitarbeitervertrags vom Darlehensvertrag abhängig gemacht haben. Vielmehr kommt es entscheidend auch auf die faktische Handhabung des Abschlusses und des Vollzugs der Mitarbeiterverträge der Firma L an. Jedenfalls nach dem revisionsrechtlich der Beurteilung zugrunde zu legenden Vorbringen der Beklagte erbrachte die Firma L ähnlich wie die Firma G, ihre Leistungen erst nach der Zahlung der Einstandssumme. Erst nach dieser Zahlung wurde der Antragsteller Mitarbeiter.

Der engen Verbindung beider Verträge zu einer wirtschaftlichen Einheit steht danach, anders als das Berufsgericht angenommen hat, nicht entgegen, dass der Beklagte zu 1 den mit dem Antrag für die Position eines Organisationsleiters zu übersendenden Organisationsleitervertrag schon bei der Werbeveranstaltung, also vor der Unterzeichnung des Darlehensantrags mit Zustimmung der Beklagte zu 2 unterschrieb.

Entgegen der Auffassung des Berufsgericht steht hier auch der Umstand, dass beide Beklagte den Kreditantrag als Kreditnehmer unterschrieben, aber nur der Beklagte zu 1 den Antrag auf Abschluss eines Organisationsleitervertrags für die Beklagte zu 2 unterzeichnete, der wirtschaftlichen Einheit beider Verträge im Sinne der Grundsätze des Einwendungsdurchgriffs nicht entgegen. Schon die gewollte Verbindung mehrerer Verträge zu einer rechtlichen Einheit setzt nicht voraus, dass auf der jeweiligen Vertragsseite dieselben Vertragspartner stehen. Entsprechendes gilt auch für die wirtschaftliche Einheit verbundener Verträge im Rahmen eines finanzierten Vertragswerks. Auch hier schließt der Umstand, dass ein weiterer Kreditnehmer als Darlehensschuldner haften soll, nicht aus, dass der Darlehensvertrag und das finanzierte Rechtsgeschäft aufeinander bezogen sind und erst durch diesen Bezug ihren wirtschaftlichen Sinn erhalten.