Kreditinstitut

Zur Auslegung einer Erklärung, mit der der Schuldner dem Zessionar (Kreditinstitut) die abgetretelle Forderung bestätigt hat. Die Beklagte kauften durch notariellen Vertrag vom 4. 7. 1968 ein Grundstück mit einem von dem Verkäufer L. zu errichtenden Hause. Ein Kaufpreisrest von 44 000 DM sollte nach Vereinbarung gezahlt werden.

Am 24. 9. 1968 trat L. die Restforderung in Höhe von 40 000 DM an die Kläger zum Zwecke der Krediterlangung ab. Die Kläger zeigte den Beklagten in einem übersandten Formular die Abtretung und ihren Zweck an und bat um Bestätigung, dass die Forderung bestehe, Rechte Dritter oder zur Aufrechnung geeignete eigene Forderungen nicht bestünden und die Beklagte den Betrag auf ein Konto L.s bei der Kläger einzahlen würden. Die Zeile fällig am ... blieb unausgefüllt. Die Beklagte unterschrieben das Formular am 28. 9. 1968 und schickten es der Kläger zurück.

Mit der Klage fordert die Kläger Zahlung von 40 000 DM nebst 8% Zinsen seit dem 28. 9. 1968.

Die Beklagte berufen sich auf eine mündliche Vereinbarung mit L., nach der er sich wegen des Kaufpreisrests durch Aufrechnung gegen eine Forderung befriedigen sollte, die ihnen aus dem Verkauf eines Grundstücks an L. entstehen werde. Zu diesem Grundstücksverkauf sei es wegen des Todes von L. nicht gekommen; eine anderweite Vereinbarung über Zahlung des Kaufpreisrests habe die Kläger mit ihnen noch nicht getroffen. Die Beklagte berufen sich ferner auf Mängel des Bauwerks.

LG und Oberlandesgericht haben sie für verpflichtet gehalten, an die Kläger 40 000 DIVI nebst Prozesszinsen zu zahlen. Mit der Rev. erstreben sie die Abweisung der Klage. Die Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.

Aus den Gründen: Nach der Auff. des BerRichters haben die Beklagte durch Vertrag mit der Kläger auf alle Einwendungen gegen die abgetretene Forderung verzichtet:

Schon die Bestätigung, dass die Forderung bestehe, verbunden mit der Erklärung, dass sie durch Zahlung an den Neugläubiger beglichen werde, könne ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis darstellen. Ein solches Anerkenntnis würde zwar (an sich) frei auszulegen sein. Nach herrschender Rechtsmeinung sei aber in der Regel davon auszugehen, dass eine vom Neugläubiger verlangte Annahme der Abtretung nach dem Willen des Schuldners das Rechtsverhältnis auf eine neue Grund- lage stellen solle. Hier hätten die Beklagte darüber hinaus erklärt, zur Aufrechnung geeignete Gegenansprüche bestünden nicht. Damit hätten sie auch auf die Geltendmachung von Einwendungen für die Zukunft verzichtet. Es sei für sie erkennbar gewesen, dass die Kläger sie auffordere, etwaige Einwendungen gegen den Bestand der Forderung geltend zu machen. Sie hätten gewusst, dass die Kläger auf die Forderung Kredit ge- Währen wolle, und sie hätten erkennen können, dass Kredit nur auf eine Forderung gewährt werde, die durchsetzbar und nicht mit Einreden behaftet sei.

Aus diesen Gründen, so fährt das Urteil fort, griffen auch die Mängel- einreden nicht durch: die Mängel seien den Beklagten zum Teil bei der Annahme der Abtretung bekannt gewesen; mit den übrigen hätten sie rechnen müssen, da die Schlussabnahme des Hauses noch ausstand.

Diese Auslegung der Schuldbestätigung vom 28. 9. 1968 begegnet rechtlichen Bedenken.

Die Bestätigung, dass die abgetretene Forderung bestehe und durch Zahlung an den Neugläubiger befriedigt werde, verbunden mit der Erklärung, dass Rechte Dritter an der Forderung und zur Aufrechnung geeignete eigene Ansprüche nicht bestünden, ist ein weitverbreiteter Inhalt der Abtretung, wie sie Kreditinstitute von Schuldnern ihrer kreditsuchenden Kunden erbitten (vgl. BGH, WM 62, 742; NJW 70, 321 Nr. 31 zu § 133 [0] BGB). Gleiche und ähnlich lautende Erklärungen können abstrakte Schuldanerkenntnisse im Sinne des § 781 BGB darstellen und dazu bestimmt sein, das durch die Abtretung begründete Rechtsverhältnis zwischen dem Schuldner und dem Neugläubiger im vollen Sinne des Wortes auf eine neue Grundlage zu stellen. Die Novation kann dazu dienen, sämtliche Einwendungen gegen die ursprüngliche Forderung auszuschließen, und zwar bekannte wie unbekannte, solche, mit denen der Schuldner rechnen muss, und solche, mit denen er nicht zu rechnen braucht. Die Rechtsprechung legt die Schuldbestätigung gegenüber dem Neugläubiger jedoch regelmäßig nicht in diesem Sinne, sondern als ein bestätigendes Schuldanerkenntnis aus, mit dem der Schuldner in einem näher zu ermittelnden Umfange auf Einwendungen verzichtet. Es besteht Einigkeit darüber, dass ihre Tragweite durch Auslegung nach dem darin zum Ausdruck gebrachten Parteiwillen zu bestimmen ist und dass dabei alle Umstände des Falles, auch solche, die außerhalb der Urkunde liegen, berücksichtigt werden müssen (vgl. RGZ 77, 157; 125, 252; BG, PAT 38, 1247 Nr. 13; BGH, Nr. 2 zu § 406 BGB; BGH, WM 56, 221, 222).

Diese Auslegung fällt in den Verantwortungsbereich des Tatrichters. Zwar hat der BGH in einem Einzelfalle (NJW 70, 321 = Nr. 31 zu § 133 [C] BGB) eine formularmäßige Schuldbestätigung nach dem Beispiel eines Vertrages mit typischen Bedingungen behandelt und selbst ausgelegt. Eine solche objektive Auslegung ist aber nicht bei allen vorformulierten Erklärungen zulässig, mit denen beliebige Personen - in dem damals entschiedenen Falle war der Schuldner Kaufmann - einer Bank, zu der sie nicht in Geschäftsbeziehungen stehen, die Forderung bestätigen und die Bereitschaft bekunden, an den Neugläubiger (hier auf das Kreditkonto des Altgläubigers bei dem Neugläubiger) zu zahlen. Auch wenn der Schuldner sich zu der erbetenen Erklärung des übersandten Formulars bedient, handelt es sich regelmäßig um seine individuelle Erklärung, die der Empfänger nicht ohne Berücksichtigung der Persönlichkeit und der Interessen des Schuldners verstehen darf.

Der BerRichter verfährt zwar in diesem Sinne, wenn er einerseits auf die teils von den Beklagten erkannten, teils für sie erkennbaren Zwecke der Kläger und andererseits darauf anstellt, dass die Beklagte sich der Gefahr der Erklärung hätten bewusst sein müssen, weil ihnen einige Mängel des Bauwerks bereits bekannt waren und mit anderen zu rechnen war. Insbesondere wertet er die Erklärung vom 28. 9. 1968 nicht als abstraktes Schuldanerkenntnis; für die Schaffung eines anderen oder weiteren Schuldgrundes ließe sich der Urkunde, die als Grund der Forderung ausdrücklich den Kaufvertrag vom 4. 7. 1968 benennt, auch nichts entnehmen. Seine Auslegung gründet sich jedoch einseitig auf die (für die Beklagte nach seiner Feststellung erkenn- bare) Bedeutung der Schuldbestätigung im Kreditwesen und genügt deswegen nicht den Vorschriften der §§ 133, 157 BGB.

Nach der Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass der Schuldner regelmäßig nur bereit ist, auf Einwendungen zu -verzichten, die er kennt oder mit denen er rechnet, wenn er die Schuld nur im Interesse von Alt- und Neugläubiger bestätigen soll (vgl. BGH, WM 62, 742). Einverzicht auf unbekannte und - wie hier angenommen - sogar auf Einwendungen aus solchen Tatbeständen, die der Schuldner nur durch Zuziehung eines Sachverständigen klären könnte (Bodenisolierung des Bauwerks, Vorschriftsmäßigkeit der Tankbettung), wird im Zweifel davon abhängen und deshalb vom Empfänger der Erklärung auch nur für den Fall erwartet werden dürfen, dass der Schuldner ein eigenes Interesse am Kredit des Alt- und der Sicherung des Neugläubigers hat. In der beiderseitigen Interessenlage sieht die Rechtsprechung ein wichtiges Moment der Auslegung (vgl. RGZ 77, 157, 159; BGH, Nr. 2 zu § 406 BGB; BGH, WM 56, 1211, 1213; 62, 742; BGH, TJrt. vom 23. 2. 1961 - VII ZR 20/60 - und vom 27. 3. 1961 - VII ZR 241/59). Auch wird erwogen (S. 9), ein Bauherr könne Interesse daran haben, dass dem Unternehmer Kredit eingeräumt werde, weil dieser dann Erleichterungen in der Zahlung des Baulohns gewähren könne. Diese allgemeine Überlegung bezieht sich aber nicht auf die Beklagte, über deren persönliches Interesse an der Kreditgewährung das Urteil keine Feststellungen enthält. Der Senat muss deswegen davon ausgehen, dass die Schuldbestätigung vom 28. 9. 1968 allein im Interesse L.s und der Kläger lag, die L. Kredit gewähren wollte. Wenn dem so war, recht- fertigte der Umstand, dass dieses Interesse aus dem übersandten Formular hervorging und die Beklagte erkennen konnten, woran der Kläger liegen musste, noch nicht die Annahme eines Verzichts auf unbekannte Einwendungen. Es bedurfte besonderer Umstände in der Person des Erklärenden oder in der Sachlage, um die Erklärung so auslegen zu können.

Aber selbst wenn konkrete Umstände für einen Verzicht auf Einwendungen sprächen, die den Beklagten unbekannt waren und mit denen sie nicht rechneten, wäre möglicherweise noch zu unterscheiden zwischen naheliegenden oder jedenfalls auch im gewöhnlichen Ablauf der Dinge möglichen Einwendungen (vgl. BGH, NJW 70, 321 = Nr. 31 zu § 133 [0] BGB) und solchen, mit denen die Beklagte nicht zu rechnen brauchten. Der BerRichter hält auch das Risiko schwerer Baumängel und Verstöße gegen baupolizeiliche Vorschriften mit erheblichen Folgeschäden und -kosten für eingeschlossen, weil die Beklagte mit ihnen hätten rechnen müssen, da ja die Schlußabanhme des Hauses noch nicht erfolgt war. Auf Kunstfehler wie das Fehlen der Isolierung gegen Bodenfeuchtigkeit und Korrosion des Armierungseisens bezieht sich indessen die baupolizeiliche Abnahme nicht, wie der Besichtigungsbericht vom 30. 10. 1969 ausweist. Dass die Beklagte mit solchen Mängeln des Bauwerks hätten rechnen müssen, ist weder aus der allgemeinen Lebenserfahrung zu begründen noch mit festgestellten Umständen des vorliegenden Falles begründet worden. Hätten die Beklagte jedoch An- laß gehabt, auch diese von ihnen behaupteten Mängel, Schäden und Kosten als ein ernstliches Risiko in ihre Erwägungen ein- zustellen, dann bedürfte die Annahme, sie hätten auf Einwendungen aus solchen Tatbeständen verzichtet, ihererseits einer konkreten Begründung aus Umständen dieses Falles. Das gleiche gilt für die baupolizeiwidrige Bettung des Öltanks.

Soweit den Beklagten hiernach Minderungs- oder Schadensersatzansprüche erhalten geblieben sein sollten, vermindert sich die Klageforderung um einen zurzeit nicht bestimmbaren Betrag. Der Rechtsstreit ist aus diesem Grunde an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ( §§ 564, 565 ZPO).