Kreditkosten
Die Nichtigkeit des ursprünglichen Kreditvertrags vom 23. 6. 1982 lässt den Rechtsgrund jedoch nur für die Kreditkosten entfallen, die für die vereinbarte Laufzeit bis Juni 1983 geleistet worden sind. Für die Folgezeit wurden von den Vertragsparteien unstreitig neue Vereinbarungen getroffen. Die Revision rügt mit Recht, dass das Berufsgericht ohne jede Prüfung dieser Vereinbarungen den Bereicherungsanspruch der Kläger auch auf die Kreditkosten erstreckt hat, die für die Folgezeit berechnet worden sind.
Über den Inhalt der Prolongationsvereinbarungen haben beide Parteien keine substantiierten Angaben gemacht, aufgrund deren eine Überprüfung nach § 1381 BGB möglich wäre. Das geht zu Lasten der Kläger; denn sie waren für die Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit darlegungs- und beweispflichtig. Auch die Geldbeträge, die von den Beklagten für die Zeit ab 1. 7. 1983 in Rechnung gestellt worden sind, bieten keinen hinreichenden Anhalt dafür, dass - ebenso wie beim ursprünglichen Kredit - die Vereinbarung von Bearbeitungs- und Vermittlungsgebühren zu einer sittenwidrigen Überhöhung der Gesamtkreditkosten geführt hat. Da somit nicht dar getan ist, dass auch die Kreditkosten für die Zeit ab 1. 7. 1983 ohne Rechtsgrund gezahlt worden sind, können die Kläger insoweit mit ihrem Bereicherungsanspruch nicht durchdringen.
Zur Höhe der auf die einzelnen Zeitabschnitte entfallenden Kreditkosten haben die Kläger keine Angaben gemacht, sondern nur den Gesamtbetrag - ohne jede Aufschlüsselung - mit 53 188,96 DM beziffert. Die Beklagten zu 2 hat diesen Gesamtbetrag ausdrücklich bestätigt. Nach ihrem unbestritten gebliebenen Vorbringen entfielen davon auf die Zeit vom 1. 7. 1983 bis zur vollen Darlehenstillegung am 26. 7. 1984 insgesamt 20520,28 DM. In dieser Höhe musste die Revision der Beklagten daher Erfolg haben und die Klage abgewiesen werden. Nur in Höhe von 32 668,68 DM bleibt es bei der Verurteilung der Beklagten zu 2 zur Rückzahlung der an sie geleisteten Kreditkosten.
Das Berufsgericht hat die Klage abgewiesen, soweit die Kläger von der Beklagten zu 2 44981,50 DM als Erstattung der an den Beklagten zu 1 gezahlten Kreditkosten verlangt haben. Zur Begründung wird im Berufungsurteil ausgeführt, ein derartiges Anspruch sei nur unter den Voraussetzungen des § 826 BGB bzw. des § 823 II BGB i. V. mit § 263 StGB bzw. § 266 StGB denkbar; es sei aber nicht dargetan, dass die Beklagten zu 2 den Darlehensnehmer vorsätzlich sittenwidrig geschädigt oder eine strafbare Handlung begangen habe.
Die dagegen gerichtete Revision der Kläger ist begründet, soweit sie von der Beklagten zu 2 Erstattung der Kostenbeträge verlangen, die dem Beklagten zu 1 aufgrund der urspünglichen Vereinbarungen aus der Darlehenssumme zugeflossen sind. Dabei braucht nicht entschieden zu werden, ob den Kläger ein Schadensersatzanspruch aus Delikt oder wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung zusteht, wie die Revision meint.
Jedenfalls ist insoweit auch ein Bereicherungsanspruch aus § 812 BGB gegeben; denn die Beklagten zu 2 hatte kein Recht, von dem Darlehensnehmer Zahlung in Höhe der auf die ursprüngliche Laufzeit entfallenden Beträge zu verlangen: Ein Anspruch aus § 607 BGB stand ihr wegen der Nichtigkeit der Darlehensvereinbarung vom 23. 7. 1982 nicht zu. Aber auch ein Anspruch der Beklagten zu 2 aus § 812 BGB auf Rückzahlung des Darlehenskapitals bestand insoweit mangels Bereicherung des Darlehensnehmers nicht. In Höhe der Gebührenforderungen des Beklagten zu 1 war die Valuta nämlich nicht an den Darlehensnehmer, sondern unmittelbar an den Beklagten zu 1 überwiesen worden. Der Darlehensnehmer wurde dadurch auch nicht von einer bestehenden Verpflichtung befreit; denn auch seine ursprünglichen Vereinbarungen mit dem Beklagten zu 1 waren wegen sittenwidriger Überhöhung der Vermittlergebühren gemäß § 138 I BGB nichtig. Zu diesem Ergebnis ist bereits das Landgericht mit zutreffender Begründung gekommen; dagegen hat auch die Beklagten zu 2 durchgreifende Einwendungen nicht erhoben. In solchen Fällen der Nichtigkeit sowohl des Darlehensvertrags wie auch der Vereinbarungen mit dem Vermittler ist der Darlehensnehmer in Höhe der Darlehensauszahlung an den Vermittler nicht bereichert, sondern hat selbst nach Darlehenstillegung einen Rückgewährungsanspruch aus § 812 BGB gegen den Darlehensgeber, der sich seinerseits insoweit an den Vermittler halten kann.
Aus der Abrechnung des Beklagten zu 1 vom 28. 2. 1985, die auch die Kläger der Berechnung ihrer Klageforderung zugrunde gelegt haben, waren folgende Belastungen aus der Zeit bis zum 30. 6. 1983 nicht begründet: Courtage für Kreditvermittlung 13560 DM, Dienstleistungsgebühr 6780 DM, Beratergebühr 461,94 DM = 20801,94 DM. Auch in dieser Höhe ist daher die Klage begründet, so dass die Beklagten zu 2 (^N insgesamt zur Zahlung von 32668,68 + 20801,94 = 53470,62 DM nebst 4% Zinsen ab 21. 8. 1985 verurteilt werden musste.
Ohne Erfolg bleibt die Revision der Kläger dagegen, soweit sie sich gegen die Klageabweisung im Übrigen wendet; insoweit steht den Kläger kein Rückforderungsanspruch zu.
Soweit die Abrechnung vom 28. 2. 1985 eigene Gebührenforderungen des Beklagten zu 1 für die Zeit ab 1. 7. 1983 enthält, ist nicht substantiiert dargetan, dass auch die zugrunde liegenden Vereinbarungen zwischen Darlehensnehmer und Vermittler/Bürgen, die das Verlängerungsdarlehen betrafen, gemäß § 138 I BGB nichtig waren. Das geht - hier in gleicher Weise wie bereits zu I 2 ausgeführt - zu Lasten der darlegungs- und beweispflichtigen Kläger. Die vom Beklagten zu 1 für die Zeit ab 1. 7. 1983 angesetzten Beträge lassen erkennen, dass er für das Verlängerungsdarlehen nicht ebenso überhöhte Vermittlergebühren gefordert hat wie für das ursprüngliche Darlehen.
Unbegründet ist die Klage auch, soweit die Abrechnung vom 28. 2. 1985 - als durchlaufende Posten - Gebührenzahlungen an den Wertgutachter, verschiedene Notare und das AG R enthält. Diesen Zahlungen an Dritte lagen Ansprüche der Empfänger gegen den Darlehensnehmer zugrunde, deren Berechtigung durch die Nichtigkeit der Vereinbarungen zwischen dem Darlehensnehmer und den Beklagten nicht beeinträchtigt wurde.
Auch als Schadensersatz können die Kläger keine Erstattung dieser Positionen verlangen, da diese Belastungen den Darlehensnehmer auch getroffen hätten, wenn er - bei richtiger Aufklärung durch die Beklagten zu 2 - sich das benötigte Darlehen auf andere Weise verschafft hätte.