Kreditnehmer

Im Rahmen eines finanzierten Abzahlungsgeschäfts kann der Kreditnehmer dem Kreditgeber keine Einwendungen entgegensetzen, sondern aus anderen neben dem Kauf herlaufenden mit dem Verkäufer getroffenen Abreden erwachsen, mögen diese Abreden auch mit dem Kauf wirtschaftlich und rechtlich mehr oder weniger eng verknüpft sein.

Aus den Gründen: Zwar stünden der Kaufvertrag des beklagte Ehemannes mit der Firma R. und der zwischen den Parteien geschlossene Kreditvertrag in einem so engen wirtschaftlichen Zusammenhang, dass sie die Einheit eines finanzierten Abzahlungskaufs im Sinne der in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze bildeten. Dennoch stünden hier den Beklagten keine Einwendungen aus dem Kaufvertrag zu, die die Kläger gegenüber ihrem Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens gegen sich gelten lassen müsste. Seinen Rücktritt von dem mit der Firma It. geschlossenen Vertrag habe der beklagten Ehemann damit begründet, der Firma R. sei die Erfüllung des Arbeitsvertrages, der mit dem Kaufvertrag zu einem einheitlichen Vertragswerk gekoppelt sei, unmöglich geworden. Dieser Rücktritt aber sei ohne Einfluss auf die Rechtsbeziehungen der jetzigen Prozessparteien geblieben. Denn bei Wegfall des Kaufvertrages als Geschäftsgrundlage des Darlehensvertrages sei dem Käufer und Darlehensnehmer ein Leistungsverweigerungsrecht gegenüber der Bank nur dann zuzugestehen, wenn der Umstand, der zum Rücktritt geführt habe, auch zur Geschäftsgrundlage des Darlehensvertrages geworden sei. Das sei hier nicht der Fall. Die Kläger habe nichts davon gewusst, dass der Kaufvertrag zwischen dem beklagte Ehemann und der Firma R. noch mit einem Arbeitsvertrag gekoppelt gewesen sei. Zwar habe der Zeuge S. als Vertreter der Firma It. beim Zustandekommen des Darlehensvertrages mitgewirkt. Doch könne der Verkäufer allenfalls insoweit, als er im Rahmen des finanzierten Abzahlungskaufs tätig werde, als Erfüllungsgehilfe der Bank angesehen werden, nicht aber hinsichtlich der Absprachen, die er mit dem Käufer über die Beschaffung der Beträge treffe, für die beide der Bank gegenüber haften. Sonach sei es den Beklagten verwehrt, die Rückzahlung des Darlehens wegen Wegfalls des Kaufvertrages zu verweigern.

Die Kläger habe den Beklagten gegenüber auch nicht eine Aufklärungspflicht verletzt. Schließlich habe die Kläger auch nicht den Kaufgegenstand auf Grund ihres Sicherungseigentums an sich genommen und damit das Rücktrittsrecht ausgeübt.

Die hiergegen gerichteten Angriffe der Rev. sind unbegründet.

Dabei mag - zugunsten der Beklagte - mit dem Berufungsgericht davon ausgegangen werden, dass hier Kaufvertrag und Darlehensvertrag sich als Teile eines sog. finanzierten Abzahlungsgeschäfts darstellten. Es mag ferner - ebenfalls zugunsten der Beklagte - mit dem Berufungsgericht angenommen werden, dass auch der Kaufvertrag zwischen der Firma R. und dem beklagte Ehemann und der zwischen denselben Parteien geschlossene Arbeitsvertrag in enger Beziehung zueinander standen, wobei offen bleiben kann, ob es insoweit rechtlich um ein einheitliches Vertragswerk, um zwei gekoppelte Verträge oder bei dem Arbeitsvertrag um die Geschäftsgrundlage des Kaufvertrages ging. Denn ohne Rücksicht darauf, wie insoweit die vertraglichen Beziehungen zwischen der Firma R. und dem beklagte Ehemann im Einzelnen rechtlich zu beurteilen sind, ist jedenfalls das Ergebnis des Berufungsgerichts zutreffend, dass die Beklagte die hier in Rede stehenden Einwendungen aus dem Vertragsverhältnis, zwischen dem beklagte Ehemann und der Firma R. dem Rückzahlungsanspruch der Kläger aus dem Darlehensvertrag nicht entgegenhalten können.

Beim finanzierten Abzahlungsgeschäft, das eine wirtschaftliche Einheit zweier rechtlich selbständiger Verträge darstellt, werden dem Kreditnehmer - sofern er, wie hier der beklagten Ehemann, nicht im Handelsregister eingetragen ist - aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben gegenüber dem Kreditgeber in gewissem Umfang auch Einwendungen zugestanden, die ihm als Käufer aus dem Kaufvertrag erwachsen. Der Käufer soll durch die Aufspaltung des wirtschaftlich einheitlichen Abzahlungsgeschäfts in zwei rechtlich selbständige Verträge gegenüber im Rahmen des Kaufvertrages sich ergebenden Störungen nicht schlechter gestellt werden, als er ohne Aufspaltung stehen würde, sofern, diese Schlechterstellung Treu und Glauben widersprechen. Dementsprechend ist dem Käufer insbesondere gestattet worden, auf Sachmängeleinwendungen zurückzugreifen und die Rückzahlung des ihm gewährten Kredites ferner dann zu verweigern, wenn er vom Verkäufer Gewährleistung nicht erlangen konnte oder wenn die Kaufsache nicht geliefert oder- der Kaufvertrag wirksam angefochten war. Aus dieser Rechtsprechung können hier die Beklagte jedoch, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, nichts für sich gewinnen.

Das Abzahlungsgesetz regelt allein den Tatbestand, dass der Verkäufer selbst dem Käufer Kredite gewährt und Gläubiger der einzelnen Kaufpreisraten ist. Es trägt somit der Tatsache, dass für die Finanzierung von Abzahlungskäufen im Laufe der Zeit mehr und mehr besondere Finanzierungsinstitute eingeschaltet wurden, nicht Rechnung und lässt es dementsprechend an einem Schutz des Käufers gegenüber den mit dem Auseinanderfallen von Verkäufer und Kreditgeber für ihn verbundenen Risiken fehlen. Vor diesen Risiken will die wiedergegebene Rechtsprechung dem Käufer Schutz gewähren, indem sie diese Risiken, soweit Treu und Glauben es gebieten, von dem Käufer auf den Kreditgeber verlagert.

Das findet seine Rechtfertigung in folgendem: Der Käufer bleibt in aller Regel ohne jeden Vorteil, wenn zur Finanzierung des von ihm geschlossenen Abzahlungsgeschäfts Verkäufer und Kreditgeber auseinander fallen. Hingegen hat der Verkäufer den Vorteil, seine Ware auf Abzahlung verkaufen zu können, ohne für die Finanzierung dieser Abzahlungsverkäufer eigene Mittel einsetzen zu müssen, und ist der als Kreditgeber an die Stelle des Verkäufers tretende Dritte an dieser Art der Finanzierung wegen der ihm daraus erwachsenden Gewinne eben falls interessiert. Diese verschiedenen Interessenlagen recht- fertigen es, die besonderen Risiken, die sich für den Käufer ausschließlich aus dieser - für ihn im übrigen ohne Vorteil bleibenden - Aufspaltung auf der Verkäufer-Kreditgeber- Seite ergeben, von ihm auf die Stellen zu verlagern, die aus dieser Aufspaltung wirtschaftliche Vorteile ziehen und dem Käufer - zumindest bis zu einem gewissen Grade - als ein Vertragspartner im Rahmen des Abzahlungsgeschäfts erscheinen müssen.

Die wiedergegebene Interessenlage gibt indes keinen Anlass und bietet unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben keine Rechtfertigung dafür, dem Kreditnehmer auch solche Risiken abzunehmen und auf den Kreditgeber zu überbürden, die dem Kreditnehmer nicht als Käufer aus dem Kaufvertrag erwachsen, zu dessen Durchführung allein und ausschließlich der Kredit gegeben wurde, sondern aus anderen - wenn auch mit dem Kauf in mehr oder weniger engem Zusammenhang stehenden - Rechtsgeschäften. Das bedeutet, dass es dem Käufer und Kreditnehmer nicht gestattet sein kann, dem Kreditgeber Einwendungen entgegenzusetzen, die nicht entscheidend aus dem Kauf, sondern aus anderen neben dem Kauf herlaufenden mit dem Verkäufer getroffenen Abreden erwachsen, mögen diese Abreden auch mit dem Kauf wirtschaftlich und rechtlich mehr oder weniger eng verknüpft sein.

So aber liegen die Dinge hier. Der Kaufvertrag war ordnungsmäßig erfüllt, und die Risiken, deren Opfer die Beklagte geworden sind, hatten ihren Grund allein darin, dass die Firma R., die ihre Verpflichtungen als Verkäuferin der Maschine ordnungsgemäß erfüllt hatte, die von ihr im Rahmen des Arbeitsvertrages übernommenen Verpflichtungen nicht erfüllte und nicht mehr erfüllen konnte. Diese Leistungsstörung auf Seiten der Firma R. mag dem beklagte Ehemann das Recht gegeben haben, nicht nur von dem Arbeitsvertrag, sondern auch von dem Kaufvertrag zurückzutreten. Das allein kann es aber nicht rechtfertigen, den Beklagten als Kreditnehmern zu gestatten, diese zwar auf den Kaufvertrag zurückschlagende, aber nicht in ihm, sondern in einem anderen Rechtsverhältnis begründete Leistungsstörung auch in den Kreditvertrag einzubringen und gegenüber dem Kreditgeber durchgreifen zu lassen. Ob in einem besonders gelagerten Einzelfall die Rechtslage anders gesehen werden müsste, kann dahinstehen. Hier jedenfalls, wo nach den Feststellungen des Berufungsgerichts davon ausgegangen werden muss, dass der Kläger von den über den Maschinenkauf selbst hinausgehenden Abmachungen zwischen der Firma R. und dem bell. Ehemann nichts bekannt war, muss das Gesagte gelten. Daran ändert nichts, dass die Verhandlungen auch über den Kreditvertrag nicht von der Kläger selbst, sondern von dem Geschäftsführer S. der Firma R. geführt worden sind. Denn selbst wenn man insoweit S. als den Vertreter auch der Kläger ansehen wollte, so bezog sich dieses Vertretungsverhältnis jedenfalls allein auf die Finanzierung des Maschinenkaufs, nicht auf die Sondervereinbarungen, die zu dem Arbeitsvertrag führten.

Aus dem Gesichtspunkt der Verletzung der ihr obliegenden Aufklärungspflicht kam hier ebenfalls nichts gegen die Kläger hergeleitet werden. Denn diese Aufklärungspflicht bezieht sich bei einem finanzierten Abzahlungskauf - sofern im Einzelfall aus besonderen Gründen nicht eine andere Beurteilung geboten ist - allein auf die Risiken, die dem Kreditnehmer als Käufer drohen. Für den Kreditgeber ist es indes aus Rechtsgründen nicht mehr geboten, den Käufer auch auf Risiken hinzuweisen, die für ihn erwachsen können, wenn er über den Kauf hinaus noch sonstige Abmachungen mit dem Verkäufer trifft, die dem Kreditgeber unbekannt bleiben und mit denen er auch nicht zu rechnen braucht.

Die Revision wendet sich weiter vergeblich gegen die Auff. des Berufungsgerichts, die Kläger habe die Drehbank nicht auf Grund ihres Sicherungseigentums, sondern deswegen an sich genommen, um sich im Auftrage der Beklagte um die Verwertung der Maschine zu bemühen. Das BerGer: hat sein Ergebnis aus der Korrespondenz der Parteien gewonnen, und die Rev. vermag insoweit einen in der Revinstanz beachtlichen Rechtsfehler nicht aufzuzeigen. Insbesondere kommt es für die Frage, ob der Tatbestand des § 5 AbzG gegeben ist, nicht entscheidend darauf an, ob die Kläger die Maschine bei den Beklagten abgeholt hat oder ob sie von den Beklagten zur Klage gebracht worden ist. Vielmehr hat die Rücktrittsfiktion des § 5 AbzG zur Voraussetzung, dass der Verkäufer sich den Wert der Sache zuführen will, obwohl er den Käufer am Vertrage festhält. Das war hier nicht der Fall, weil hier die Inbesitznahme der Maschine seitens der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts geschehen ist, um die Maschine im Auftrag der Beklagte und für deren Rechnung zu verwerten. Deshalb könnte für die Beklagte Entscheidendes auch nicht aus dem - erst in der Revinstanz mitgeteilten - Schreiben der Kläger vom 3. 5. 1968 zu gewinnen sein, so dass offen bleiben kann, ob. dieses Schreiben überhaupt noch - über § 139 ZPO - in den Prozess eingeführt werden könnte. Ebenso kann offen bleiben, ob die Darstellung der Rev. sich mit dem Sachvortrag der Beklagte in der Berinstanz verträgt oder ob die RevErwiderung mit Recht in dem RevVorbringen einen Widerspruch zu dem Vortrag der Beklagte in der Ber-Begründung sieht, in der es heißt, die Kläger habe die Drehbank zum Verkauf übernommen.