Kreditsachbearbeiter

Zur Frage, ob ein sittenwidriges Rechtsgeschäft vorliegt, wenn ein Kreditsachbearbeiter einer Hypothekenbank von einem Bankkunden für die von der Bank erbetene Benennung eines Grundstückskaufsinteressenten eine private Honorierung verlangt.

Zum Sachverhalt: Die Kläger macht von einer Forderung, die ihr damaliger Verlobter und jetziger Ehemann, Herr L, an sie abgetreten hat, einen Teilbetrag in Höhe von 30000 DM geltend. Der Beklagte, der gewerbsmäßig Maklergeschäfte betreibt, hatte dem Zedenten L im Sommer 1972 mit einem undatierten Schreiben, in das handschriftlich das Datum 26. 7. 1972 eingefügt worden war, für die Vermittlung eines Verkaufs von ca. 20000 qm Bauland in H. die Hälfte seiner eigenen Maklerprovision versprochen; die Auszahlung sollte an die Kläger erfolgen. Der Zedent L war damals als Angestellter in der dortigen Zweigstelle der Deutschen Hypothekenbank B. tätig; der Beklagten stand als Finanzmakler zu dieser Hypothekenbank in Geschäftsverbindung. Er war von den Eigentümern des Baugeländes beauftragt worden, ihnen einen Käufer zu vermitteln. Zwischen den Eigentümern und der dem Beklagten nach Abschluss der Provisionsvereinbarung von L genannten Kaufinteressentin, einem Wohnungsbauträger, kam es zu Verhandlungen, die mit einem Verkauf an die Interessentin endeten. Der Kaufvertrag ist inzwischen abgewickelt worden. Über die Höhe der dem Beklagten verbliebenen Provision besteht Streit.

Die Hypothekenbank hat dem Zedenten L wegen dieses Provisionsgeschäftes fristlos gekündigt; auch der Geschäftsstellenleiter W ist aus ihren Diensten ausgeschieden.

Der Beklagten ist der Auffassung, dass es sich bei der getroffenen Vereinbarung um einen Schmiergeldvertrag oder eine Bestechung handele, woraus die Nichtigkeit der Vereinbarung nach § 138 BGB folge.

Die Kläger bestreiten u. a., dass L das Interesse der Käuferin am Erwerb eines Baugeländes dienstlich bekannt geworden sei. Nach ihrer Ansicht ist in der Honorarabrede kein sittenwidriges Rechtsgeschäft zu sehen. Der Beklagten habe als versierter Finanzmakler den Inhalt und die Tragweite seiner Honorarzusage genau erkannt und verdienen keinen Schutz, wenn er nach Erwerb seiner hohen Maklerprovision nicht zu seinem Wort steht.

Das Landgericht hat den Beklagten nach dem Klageantrag verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen. Die Revision der Kläger führte zur Aufhebung und Zurückverweisung durch Versäumnisurteil.

Aus den Gründen: Legt man zugrunde, dass L als Kreditsachbearbeiter der Deutschen Hypothekenbank B. für die Weitergabe dienstlich erworbenen Wissens über einen Kaufinteressenten für den Erwerb von Baugelände eine private Vergütung forderte, so geht das Berufsgericht im Ergebnis zutreffend davon aus, dass die zwischen L und dem Beklagten getroffene Honorarabrede gemäß § 138 I BGB nichtig war. Zwar ist ein Zusammenhang mit Bankangelegenheiten stehendes Privatgeschäft eines Bankangestellten noch nicht schon deswegen sittenwidrig, weil dieser durch seinen Abschluss gegen seine allgemeine arbeitsvertragliche Pflicht oder gar gegen ein ausdrückliches Verbot der Bank verstieß Entscheidend sind vielmehr die besonderen Umstände, unter denen das Geschäft hier zustande kam. Der Hypothekenbank ist es verboten, die Geschäfte eines Grundstücksmaklers zu betreiben. Wohl aber schaltet sich die Deutsche Hypothekenbank B., wie das Berufsgericht feststellt, gelegentlich vermittelnd ein, wenn sie Kenntnis erhält, dass Kunden Bauland kaufen oder verkaufen wollen. Das Zusammenführen der Interessenten erfolgt dann unentgeltlich, es wird als Kundendienst der Bank verstanden und dient dem Zweck, die Finanzierung des Kaufs oder der Bebauung durch Bestellung von Hypotheken an den Kaufgrundstücken zugunsten der Bank vorzubereiten. Der Beklagten war demgemäß auch, was angesichts seiner laufenden Geschäftsbeziehungen zu der Hypothekenbank nahe lag, an die Bank mit der Anfrage herangetreten, ob sie für einen seiner Kunden, der Bauland verkaufen wollte, einen geeigneten Kaufinteressenten benennen könne. L hat im Einverständnis mit dem Geschäftsstellenleiter W handelnd diese Gelegenheit ausgenutzt. Statt als Bankangestellter im Rahmen des Kundendienstes der Bank tätig, zu sein und das ihm aus Geschäftsvorgängen bekannte Wissen der Bank dem Kunden unentgeltlich zu vermitteln, hat er aus der Weitergabe der dienstlichen Information, um sich zu bereichern, ein Privatgeschäft gemacht. Wenn der Beklagten hierauf einging, so war dabei neben dem Bestreben, die Voraussetzung für den erstrebten Geschäftsabschluss zu schaffen, auch die Befürchtung nahe liegend, L und W würden bei Ablehnen der privaten Honorarforderung künftig Kreditgesuche seiner Kunden jedenfalls nicht sehr wohlwollend beurteilen und bei einem Ermessensspielraum anderen Kreditsuchenden den Vorzug geben. Das musste auch L bei dem Ansinnen einer privaten Bezahlung für die Weitergabe des dienstlichen Geschäftswissens in Rechnung stellen. Bei der Gesamtwürdigung ist schließlich zu berücksichtigen, dass gerade bei einem Kreditsachbearbeiter die unbedingte Loyalität gegenüber seiner Bank von besonderer Bedeutung ist. Sie ist aber ernstlich gefährdet, wenn sich ein Angestellter für Leistungen des Kundendienstes der Bank eine hohe Vergütung versprechen lässt und sich hierdurch zumindesten dem Verdacht aussetzt, er werde bei den weiteren Geschäftsbeziehungen den Wünschen dieses Bankkunden gegenüber nicht mehr ganz unbefangen sein und ihnen im Zweifel zu Lasten der Bank zu weit entgegenkommen.

Der Senat verkennt gegenüber den Angriffen der Revision nicht, dass sich dieser Fall nicht ohne weiteres in die Gruppe der von der Rechtsprechung entschiedenen Bestechungs- und Schmiergeldfälle einordnen lässt. Er ist aber im Ergebnis mit dem Berufsgericht der Auffassung, dass die getroffene Honorarvereinbarung so sehr gegen grundlegende Regeln des kaufmännischen Anstandes und gegen schützenwerte öffentliche Interessen verstößt, dass sie vom Recht nicht anerkannt werden kann. Der Tatbestand eines wider die guten Sitten verstoßenden Geschäfts ist gegeben.

Hat L dagegen nur ein privates Wissen weitergegeben und hierfür eine Beteiligung an der Maklerprovision des Beklagten verlangt, so mag die Honorarabrede arbeitsvertraglich zu beanstanden sein. Es liegt aber entgegen der Ansicht des Berufsgerichts noch kein sittenwidriges Rechtsgeschäft vor. Diese Qualifizierung ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil die maßgeblichen Besprechungen in den Geschäftsräumen der Bank erfolgten und weil der Beklagten zunächst davon ausgehen durfte, er werde unentgeltlich eine Auskunft der Bank erhalten. Zwar konnte auch hier das geschlossene Rechtsgeschäft unter Umständen den Interessen der Bank abträglich sein; doch fehlt das erschwerende Moment, dass L sich für die Preisgabe dienstlichen Wissens bezahlen ließ und eine Aufgabe des Kundendienstes der Bank als Privatgeschäft wahrnahm. Gab L private Informationen weiter, so liegt der Tatbestand auch subjektiv wesentlich anders. Es ist dann immerhin zu verstehen, dass L eine. Beteiligung an der Provision eines Finanzmaklers erstrebte, die dadurch entstand, dass gerade sein Hinweis auf einen ihm bekannten Kaufinteressenten zum Kaufabschluss führte.