Kreditsumme

Nach dem Vorbringen der Bea haben die meisten Kreditinstitute zum Zeitpunkt der Kreditaufnahme für Ratenkredite Kreditgebühren von 0,32 bis 0,35 monatlich aus der Kreditsumme erhoben. Die Kl, hat demgegenüber eingewandt, die von Geschäftsbanken gewährten Zinssätze für Ratenkredite könnten nicht zum Vergleich herangezogen werden. In die Beurteilung sind die gebräuchlichen, als wirtschaftlich tragbar angesehenen Bedingungen für Ratenkredite und für Darlehen der Teilzahlungsbanken insgesamt einzubeziehen. Es kommt nicht nur auf die von Teilzahlungsbanken einer vergleichbaren Größenordnung geforderten Zinssätze für Ratenkredite an. Vielmehr ist der gesamte Markt für vergleichbare Ratenkredite zu berücksichtigen. Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung können auch sonstige Faktoren auf dem Kapitalmarkt allgemein und insbesondere die allgemeinen und besonderen Darlehensrisiken erheblich werden.

Die Feststellungen des Berufsgerichts reichen nicht für die Beurteilung aus, ob der Darlehensvertrag, gemessen an diesen Grundsätzen, schon wegen der Höhe der Zinsen und der sonstigen Kosten für die Verschaffung und Hingabe des Darlehenskapitals sittenwidrig ist. Das von der Kläger gewährte Darlehen war jedenfalls durch hohe, einen Darlehensnehmer in wirtschaftlich schwacher Lage besonders stark belastende Entgeltleistungen gekennzeichnet. Die Darlehensnehmer befanden sich hier in dieser Lage. Sie hatten nach dem Darlehensvertrag und den Selbstauskünften nur ein Nettoeinkommen von 1300 DM monatlich, von dem sie noch zwei Kinder zu versorgen hatten.

In den auf der Rückseite des Darlehensvertrages aufgedruckten Darlehensbedingungen hat die Kläger den Darlehensnehmern zusätzliche Leistungen für den Fall eines Zahlungsrückstands aufgebürdet, die ihre Gesamtbelastung erheblich steigern. Bei Zahlungsverzug werden dem Darlehensnehmer für die erste Mahnurig 3 DM, für die zweite Mahnung 4 DM und für die dritte Mahnung 5 DM berechnet. Daneben werden Verzugszinsen von 0,5% des jeweils fälligen Betrages pro Tag des Verzuges, aufgerundet auf volle 0,10 DM, erhoben. Wird das Konto von dem Kläger wegen Nicht- oder säumiger Zahlung aus der normalen Kontenabwicklung in die Rechtsabteilung genommen und/oder wird die Darlehensforderung fällig oder fällig gestellt, so kann die Kläger für diese zusätzliche Bearbeitung 5% vom Saldo berechnen. Die Verzugsgebühren stehen der Kläger nach diesen Bedingungen neben und auch aus den Kreditgebühren, also aus Zinsen im Sinne des bürgerlichen Rechts, sowie neben und aus sonstigen Kosten zu. Eine Rückvergütung der Kreditgebühren kommt nur bei einer vollen Tilgung des Restsaldos vor Fälligkeit und nicht für einen Rest von weniger als 200 DM in Betracht. Für die der Kläger entstehenden Rechtsverfolgungskosten und Auslagen aller Art bei der Verfolgung ihrer Ansprüche sollen mehrere Darlehensschuldner - in Abweichung von der gesetzlichen Regelung - auch dann als Gesamtschuldner haften, wenn diese Kosten jeweils nur bei der Verfolgung des Anspruchs gegen einen von mehreren Schuldnern angefallen sind.

Die Kläger wenden sich als Teilzahlungsbank an rechtsunkundige und geschäftsungewandte Kreditbewerber, die ein Darlehen mit derart hohen Entgeltleistungen wegen ihrer wirtschaftlich schlechten Situation benötigen. Sie hat gleichwohl ein Kreditvertragsformular verwendet, das einem Darlehensbewerber keinen hinreichenden Aufschluss über die ihn treffende Belastung gibt. Das Kreditvertragsformular der Kläger gibt nach seiner Ausfüllung die Bedingungen wieder, unter denen sie zur Kreditgewährung bereit ist. Es ist deshalb insbesondere bei einem vermittelten Kredit wie hier nach der Ausfüllung, aber vor der Unterzeichnung durch den Darlehensbewerber als Kreditangebot im Sinne der - verfassungsrechtlich unbedenklichen anzusehen. Die Kläger hält den Kreditbewerbern jedoch die notwendigen Angaben über den effektiven Jahreszins unter Zugrundelegung der gesamten Laufzeit des Kredits, des ausgezahlten Betrags, der Tilgungsleistungen, des Zinssatzes, der Vermittlungskosten und der sonstigen Kosten vor. Diese Angaben sollen besonders dem rechtsunkundigen und geschäftsunerfahrenen Darlehensbewerber einen Vergleich der Kreditangebote der verschiedenen Kreditinstitute ermöglichen und ihm die Entscheidung erleichtern, ob er einen Kredit und gegebenenfalls welchen Kredit er in Anspruch nehmen kann. Die Kläger hat nicht vorgetragen, dass sie diese Angaben der Beklagten auf andere Weise vermittelt hat. Vor der Stellung des Darlehensantrags werden rechtsunkundige und geschäftsungewandte Darlehensbewerber die nur auf der Rückseite des Vertrages aufgedruckten Bedingungen mit ihrer den Darlehensnehmer stark belastenden Verzugsfolgenregelung kaum durchlesen, oder selbst wenn sie sie lesen sollten, in ihrer Bedeutung nicht voll erfassen. Die von der Kläger verwendeten Vertragsformulare und die auf der Rückseite des Darlehensvertrags aufgedruckten Bedingungen geben rechtsunkundigen und geschäftsungewandten Darlehensbewerbern somit insgesamt keinen hinreichenden Aufschluss über das zusätzliche Risiko, das sie mit der Aufnahme eines an sich schon hochverzinslichen Darlehens der Kläger eingehen.

Schließlich hat das Berufsgericht auch wesentliche Umstände bei der Anbahnung des Kreditvertrags außer Acht gelassen. Der Darlehensvermittler, der die Darlehensnehmer nach der Feststellung des Berufsgerichts in ihrer Wohnung aufsuchte, ließ sie am 5. 8. 1975 eine von dem Kläger vorgelegte Selbstauskunft unterschreiben. In ihr heißt es u. a.: Vor Annahme oder Ablehnung des Vertrages dürfen keine anderen Kreditanträge gestellt werden. Andernfalls 25% Schadenersatz. Bei unrichtigen Angaben erklärt sich der Antragsteller bereit, 20% der Antragssumme zu zahlen, ohne Nachweis des entgangenen Gewinns... Dieser Bearbeitungsbogen gilt als Bestandteil des Kreditvertrages. Ich erkläre mich einverstanden, dass der blanko unterschriebene Kreditantrag rechtsgültig ist. Aus den Blankounterlagen werde ich keinen Rücktritt einleiten. Die Zinsen, Ratenhöhe und Kosten sind mir durch diesen Bogen bekannt geworden. Aus Gründen einer eventuell Reduzierung des Antrages sowie eventuell nicht genau vorliegenden Ablösesumme erkenne ich die Blankounterschrift an.

Die Selbstauskunft enthält - außer dem vorgedruckten Text mon. Kreditgebühr bis 1% mtl. Raten ca. 150 DM - keinerlei Angaben über die Antragssumme, die Laufzeit und insbesondere die effektive Verzinsung. Sie belegt, dass die Darlehensbewerber, die eines Kredits bedürfen, schon mit der Unterschrift unter die Selbstauskunft an eine Kreditaufnahme mit stark belastenden Regelungen gebunden werden sollen.

Der vom Berufsgericht festgestellte Sachverhalt und das unstreitige Vorbringen der Parteien ergeben somit, dass die Kläger den Darlehensnehmern durch einseitige Vertragsgestaltung insgesamt unangemessene Bedingungen aufgebürdet hat, so dass ein auffallendes Missverhältnis zwischen den Leistungen der Kläger und den Gegenleistungen der Darlehensnehmer besteht. Es handelt sich nach diesem Vorbringen nicht um die Sittenwidrigkeit oder Unangemessenheit einzelner allgemeiner Geschäftsbedingungen, die die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen unberührt lässt. Vielmehr ist der gesamte Darlehensvertrag bei dieser Art der Vertragsanbahnung und Vertragsgestaltung sittenwidrig und damit nichtig.

Nach dem vom Berufsgericht festgestellten Sachverhalt lässt sich auch eine Nichtigkeit des Darlehensvertrags wegen Verstoßes gegen § 56 I Nr. 6 GewO nicht ausschließen. Die in Betracht kommende, eng auszulegende Ausnahme vom Verbot der Kreditvermittlung im Reisegewerbe, der Zusammenhang des Kreditgeschäfts mit einem Warenverkauf, liegt nach dem revisionsrechtlich der Beurteilung zugrunde zu legenden Vorbringen der Beklagten nicht vor. Der Kredit diente nur zum Teil dem Kauf von Möbeln. Nach der von den Darlehensnehmern unterschriebenen Auszahlungsanordnung handelte es sich zu einem erheblichen Teil um ein Bardarlehen. Der Kreditvermittler hat die Darlehensnehmer in ihrer Wohnung aufgesucht und dort, also außerhalb eigener Geschäftsräume, die wesentlichen Verhandlungen über die Kreditaufnahme bei dem Kläger geführt. Zur Beurteilung ausreichende Feststellungen hat das Berufsgericht nicht getroffen. Insbesondere hat es nicht geklärt, ob die Darlehensnehmer den Kreditvermittler zu sich baten, so dass der Verbotstatbestand entfällt, oder ob sie der Vermittler aufgrund eines Hinweises von dritter Seite aus eigener Initiative aufsuchte.

Das angefochtene Urteil kann damit keinen Bestand haben, soweit das Berufsgericht die Klageabweisung durch das Landgericht nicht bestätigt hat Eine die Sache abschließende Entscheidung ist dem Senat nicht möglich. Die bisherigen Feststellungen des Berufsgerichts lassen noch keine Entscheidung darüber zu, ob der Kläger ein Bereicherungsanspruch zusteht. Insoweit bedarf es noch weiterer Sachverhaltsaufklärung. Bei dem erforderlichen Bereicherungsausgleich ist insbesondere auch der Zweck der Nichtigkeitsnorm zu berücksichtigen. Zur Rückzahlung der Darlehensvaluta unter bereicherungsrechtlichen Gesichtspunkten kann die Beklagten verpflichtet sein, soweit sie durch die Leistung der Kläger von einer eigenen Schuld frei wurde oder soweit sie den Darlehensbetrag zur eigenen Nutzung erhielt. Auch bei einer bereicherungsrechtlichen Verpflichtung zur Zurückzahlung der Darlehensvaluta kommt in Betracht, dass die Kläger gehalten ist, zunächst von einer weiteren Inanspruchnahme der Beklagten bis zu ihrer Befriedigung aus der Restschuldversicherung abzusehen.