Kreditverhältniss

Zur Auslegung einer Bürgschaft, die für einen im Rahmen eines Kreditverhältnisses zusätzlich gewährten Kredit gegeben wurde.

Zum Sachverhalt: Die Kläger hatte als Hausbank der Firma X Kredite gegeben. Die Beklagte war die Hauptlieferantin der Firma X (Hauptschuldnerin). Als diese im Herbst 1975 in wirtschaftliche Schwierigkeiten geriet, gewährte ihr die Kläger zunächst befristet bis 31. 10. 1976 einen weiteren Bar- und Avalkredit in Höhe von 1 Mio. DM, nachdem sich für 800000 DM dieses Zusatzkredits das Land und für die restlichen 200000 DM die Beklagte selbstschuldnerisch verbürgt hatten. Zweck dieses Zusatzkredits war es, den Betrieb der Hauptschuldnerin durch Zuführung über den bisherigen Kreditrahmen hinausgehender, zusätzlicher flüssiger Mittel zu erhalten. Dementsprechend führte die Kläger für den Zusatzkredit ein eigenes Konto und buchte die nicht anderweit in Anspruch genommene zusätzliche Kreditsumme auf das Geschäftskonto der Hauptschuldnerin um. Am 4. 2. 1976 war der Zusatzkredit wie auch der übrige, auf 750000 DM bemessene Kreditrahmen der Hauptschuldnerin voll ausgeschöpft. In der Folgezeit fanden nur noch Bewegungen auf dem Geschäftskonto der Hauptschuldnerin statt, durch die dort der Debetsaldo von 741400 DM auf 598400 DM zurück ging, während der Debetsaldo des Zusatzkredits mit 1 Mio. DM unverändert blieb, bis die Kläger am 17. 2. 1976 ihre Kredite kündigte, was die Zahlungseinstellung der Firma X zur Folge hatte. Über das Vermögen der Firma X wurde am 9. 4. 1976 das Konkursverfahren eröffnet. Die Kläger hat die Beklagte aus deren Bürgschaft auf Zahlung von 200000 DM in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat sie in Höhe von 151600 DM (Differenz zwischen 750000 DM und 598400 DM) abgewiesen und ihr in Höhe von 48400 DM stattgegeben. Die Revision der Kläger führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Aus den Gründen: .. . II. 1. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Kläger der Hauptschuldnerin den Zusatzkredit in voller Höhe zur Verfügung gestellt hat. Es meint, die Kläger hätte aber, als nach dem 4. 2. 1976 - an diesem Tage war das gesamte Kreditvolumen der Hauptschuldnerin voll ausgeschöpft - Zahlungen auf dem Geschäftskonto der Hauptschuldnerin eingingen, diese auf das Sonderkonto für den Zusatzkredit zurückbuchen müssen, weil sonst auf dem Geschäftskonto ein freier Betrag innerhalb des dort gewährten Kreditrahmens entstehen konnte. Sinn des gewährten Zusatzkredits sei es gewesen, der Hauptschuldnerin zusätzliche flüssige Mittel zuzuführen und nicht ihre alte Kredit- schuld bei der Klägerzu vermindern. Deshalb sei die Klage wegen eines Betrages von 151600 DM (Differenz zwischen 750000 DM und 598400 DM) abzuweisen; denn im Wege der ergänzenden Auslegung des Bürgschaftsvertrags zwischen der Beklagte und der Klägersei zu folgern, dass die Kläger eingehende Zahlungen vom Geschäftskonto der Hauptschuldnerin hätte zurückbuchen müssen, weil in Höhe solcher Eingänge der Debetsaldo der Hauptschuldnerin zur Zeit der Kreditkündigung abgebaut gewesen sei. Im Verhalten der Kläger liege auch eine positive Vertragsverletzung gegenüber der Bürgin.

2. a) Die Revision verweist darauf, dass die Kläger nach dem Kreditvertrag verpflichtet war, der Hauptschuldnerin den zusätzlichen Kredit in Höhe von 1 Mio. DM zur Verfügung zu stellen. Die Rückbuchung von eingegangenen Zahlungen vom Geschäftskonto der Hauptschuldnerin zur vorzeitigen Verminderung des Zusatzkredits ohne entsprechenden Auftrag durch die Kreditnehmerin und ohne vorhergehende Kreditkündigung hätte der Hauptschuldnerin Mittel entzogen und wäre ihr gegenüber vertragswidrig gewesen. Auch gegenüber der Bürgin habe sie, die Kläger, sich nicht zu einem solchen Verhalten verpflichtet gehabt.

b) Die Revision führt weiter aus, weil die Kläger zur vorzeitigen Rückführung des gewährten Zusatzkredits gegenüber der Hauptschuldnerin weder verpflichtet noch - ohne vorherige Kündigung - berechtigt gewesen sei, könne die Belassung von Zahlungseingängen auf dem laufenden Geschäftskonto der Hauptschuldnerin zu deren Verfügung auch nicht als positive Vertragsverletzung angesehen werden.

3. Die Revisionsrüge hat Erfolg.

a) Die Kläger war aufgrund ihrer Kreditzusage verpflichtet, der Hauptschuldnerin befristet die Kreditsumme von 1 Mio. DM, für die sich die Beklagte in Höhe von 200000 DM verbürgt hatte, als Bar- oder Avalkredit zur Verfügung zu stellen. Damit musste die Kläger über den schon bestehenden Kreditrahmen hinaus Verfügungen der Hauptschuldnerin in dieser Höhe bis zum Ablauf der Kreditlaufzeit oder bis zur Kündigung des Kredits zulassen. Das hat sie auch getan, indem sie den nicht anderweit verwendeten, zusätzlichen Kreditbetrag durch Überweisung auf das Geschäftskonto der Hauptschuldnerin dieser zur Verfügung gestellt hat, bis - nach den Feststellungen des Berufungsgerichts am 4. 2. 1976 - die Hauptschuldnerin ihren Kredit voll ausgeschöpft hatte. Die Hauptschuldnerin konnte bis zur Kündigung des Kredits im Rahmen der gewährten Kreditlinien über die ihr zugeflossenen Beträge auf ihrem Geschäftskonto frei verfügen. Ihre gesamte Schuld aus dem Kreditverhältnis zur Klage betrug bei dessen Kündigung am 17. 2. 1976 1598400 DM. Wenn man mit dem Berufungsgericht zutreffend davon ausgeht, dass die Bürgschaft der Beklagte nicht zur Absicherung des ursprünglich von der Kläger der Hauptschuldnerin gewährten Kredits von 750000 DM herangezogen werden kann, sondern sich nur auf den Zusatzkredit von 1 Mio. DM bezog, dann ergibt sich aus dem festgestellten Stand des Gesamtkredits zur Zeit der Kündigung, dass von dem durch die Landesbürgschaft zusammen mit der Bürgschaft der Beklagte abgesicherten Zusatzkredit auf jeden Fall ein Betrag von 848400 DM offen stand und nach der Kündigung zur Zahlung fällig war. Diese Summe übersteigt die eingeklagte Bürgschaftssumme. Wenn man von einer Haftung der Beklagte als Mitbürgin neben der Landesbürgschaft für den gesamten Zusatzkredit ausgehen müsste (§ 769 BGB), wäre die Klage folglich begründet. Selbst wenn aber die Bürgschaft der Beklagte so auszulegen sein sollte, dass sie jeweils nur 20% des offenen Zusatzkredits abdecken sollte, dann würde der Anspruch der Kläger gegen die Beklagte ebenfalls den ihr vom Berufungsgericht zuerkannten Betrag übersteigen. Die zur Klärung des Umfangs der Bürgschaft der Beklagte in diesem Zusammenhang notwendige Prüfung wird das Berufungsgericht nachholen müssen.

Das angefochtene Urteil kann, soweit die Klage in der Hauptsache abgewiesen worden ist, mit der vom Berufungsgericht gefundenen Haupt- und Hilfsbegründung demnach nicht aufrechterhalten bleiben.