Kreditvermittler
Die kreditgebende Bank kann bei der Einschaltung eines Kreditvermittlers verpflichtet sein, die Darlehensbewerber eindeutig und unübersehbar darauf hinzuweisen, dass sie das Darlehen unabhängig von dem finanzierten Geschäft und seinen Risiken zurückzahlen müssen.
Zum Sachverhalt: Der Beklagte zu I unterzeichnete im Sommer 1973 bei einer Werbeveranstaltung der Firma L für seine Ehefrau, die Beklagte zu 2, einen Organisationsleitervertrag. Der erforderliche Betrag von 8390 DM für die Erlangung dieser Vertreterstellung stand der Beklagte zu 2 nicht zur Verfügung. Beide Beklagte nahmen deshalb bei dem Kläger ein - in 36 Monatsraten mit insgesamt 13350,12 DM zurückzahlbares - Darlehen über 9000 DM auf, das ein Finanzmakler vermittelt hatte. Die Kläger hat die Rückzahlung eines angeblichen Restschuldbetrags begehrt. Die Beklagte haben vorgetragen: Die von Managern der betrügerischen Firma G in ähnlicher Weise wie diese geführte Firma L habe 1973/74 nach Art des so genannten Schneeballsystems ihre im Vergleich zu handelsüblichen Markenartikeln wesentlich geringer wertigen Waren zu überhöhten Preisen vertrieben. Auf Werbeveranstaltungen in exklusiven Hotels hätten die Verantwortlichen zumeist geschäftsunerfahrene und vermögenslose Interessenten als Vertreter geworben, indem sie hohe Verdienstspannen durch spielend leichten Absatz der Waren beim Endverbraucher vorgespiegelt und darüber hinaus weitere Einnahmen für die Anwerbung neuer Vertreter versprochen hätten. Die Vertreter der Firma L hätten auf ihrer Werbeveranstaltung auf Möglichkeit der Finanzierung des erforderlichen Einsatzbetrages durch die Hausbank der Firma hingewiesen und den Beklagte zu 1 einem Kreditvermittler zugeführt. Dieser und die Kläger hätten das Geschäftsgebaren des Unternehmens gekannt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Die - zugelassene - Revision führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.
Aus den Gründen: Das Berufsgericht hat ausgeführt: Der Darlehens- Vertrag zwischen den Parteien sei nicht unter Verstoß gegen § 561 Nr. 6 GewO vermittelt worden und daher nicht nach § 134 BGB nichtig. Organisationsleiter- und Darlehensvertrag seien nicht zu einer wirtschaftlichen Einheit verbunden. Die Beklagte hätte nicht nachgewiesen, dass die Kläger den Verwendungszweck des Darlehens gekannt haben. Die Kläger und der mit ihr vertraglich verbundene Kreditvermittler hätten eine Aufklärungspflicht gegenüber dem Beklagten nicht verletzt. Diese könnten auch die Nichtigkeit des Organisationsleitervertrags dem Darlehensrückzahlungsanspruch nach den Grundsätzen des so genannten Einwendungsdurchgriffs nicht entgegenhalten. - Die Ausführungen des Berufsgerichts halten der rechtlichen Nachprüfung in wesentlichen Punkten nicht stand.
Ein verbotenerweise im Reisegewerbe abgeschlossener oder vermittelter Darlehensvertrag ist nach § 134 BGB, § 561 Nr. 6 GewO nichtig. Diesen Grundsatz hat der Senat schon mehrfach ausgesprochen. Das Berufsgericht hat ihn seiner Beurteilung zugrunde gelegt. Es hat in seine Ausführungen hierzu die Beurteilung der Frage eingebettet, ob zwischen dem von der Firma L mit dem Beklagten zu 2 geschlossenen. Organisationsleitervertrag und dem Darlehensvertrag ein enger zeitlicher, räumlicher und personeller Zusammenhang besteht. Diese Frage ist für die Beurteilung des Darlehensvertrags nach § 134 BGB, § 56 I Nr. 6 GewO indes nicht entscheidungserheblich. Entscheidend ist insoweit nur, ob einer der bei der Kreditbeschaffung Mitwirkenden den Verbotstatbestand erfüllt hat.
Von einer nach § 56 I Nr. 6 GewO verbotenen Kreditvermittlung könne - so führt das Berufsgericht weiter aus - in der zur Entscheidung stehenden Sache nur gesprochen werden, wenn ein Angestellter des Kreditmaklers auf der Werbeveranstaltung der Firma L selbst anwesend gewesen wäre und die Werbung begünstigt hätte oder wenn Vertreter der Firma L und Angestellte des Kreditvermittlers nach objektiven Kriterien in sonstiger Weise - der Kläger zurechenbar - eng zusammengewirkt hätten. Dieser Beurteilungsmaßstab ist rechtsfehlerhaft.
Entsprechend dem Schutzzweck des § 56 I Nr. 6 GewO gehört zur Vermittlung eines Kreditgeschäfts im Sinne dieser Verbotsvorschrift jede auf die Beschaffung eines Darlehens gerichtete Tätigkeit. Es kommt daher nicht darauf an, ob Vertreter der Firma L und Angestellte des Kreditvermittlers eng zusammenwirkten und ob ein solches enges Zusammenwirken der Kläger zurechenbar wäre. Das Berufsgericht hat infolge der Anwendung eines fehlerhaften Beurteilungsmaßstabs nicht hinreichend geprüft, ob die bei der Kreditvermittlung Tätigen den Verbotstatbestand des § 56I Nr. 6 GewO erfüllt haben. Hiervon können seine Darlegungen zu § 56 I Nr. 6 GewO, § 134 BGB auch im Ergebnis beeinflusst sein. Allerdings ist nach den Feststellungen des Berufsgericht nicht erwiesen, dass ein Angestellter des Kreditvermittlers an der Werbeveranstaltung teilnahm, die den Beklagte zu 1 zum Antrag auf Übertragung einer Organisationsleiterstelle auf die Beklagte zu 2 veranlasste. Die Feststellungen des Berufsgericht ergeben somit nicht, dass der Kreditvermittler oder einer seiner Angestellten den Beklagte außerhalb der Räume der eigenen gewerblichen Niederlassung das von dem Kläger gewährte Darlehen persönlich vermittelte. Es kommt jedoch in Be- tracht, dass der den Beklagte zu 1 werbende Generalvertreter der Firma L durch seine Einschaltung in die Kreditvermittlung gegen das Verbot des § 56 I Nr. 6 GewO verstieß.
Nach dem unstreitigen oder jedenfalls revisionsrechtlich der Beurteilung zugrunde zu legenden Vorbringen der Beklagte wies dieser Generalvertreter den Beklagte zu 1 auf der Werbeveranstaltung, also außerhalb der Räume der gewerblichen Niederlassung des Kreditvermittlers und der Firma L, auf die Möglichkeit einer Finanzierung durch den von ihm benannten Kreditvermittler hin. Er ließ den Beklagte zu 1 nach diesem Vorbringen auf der Werbeveranstaltung eine Selbstauskunft zur Erlangung eines Darlehens ausfüllen, begleitete den Beklagte zu i später zu dem Kreditvermittler und war bei den Kreditverhandlungen zugegen. Dabei handelte er - so behaupten die Beklagte - aufgrund einer vorausgehenden Absprache oder Abstimmung mit dem Kreditvermittlungsinstitut. Der für die Firma L handelnde Generalvertreter kann daher durch seine aktive Einschaltung in die Finanzierungsvermittlung außerhalb der Geschäftsräume des Kreditvermittlungsinstituts und der Firma L in verbotener Weise bei der Kreditbeschaffung, der Finanzierung des Mitarbeitervertrags, mitgewirkt haben. Er stellte sich nach dem Vorbringen der Beklagte im Rahmen seiner als gewerblich einzustufenden Werbetätigkeit als Mitarbeiter der Firma L in den Dienst der Kreditbeschaffung. Zwar konnte er den Darlehensvertrag auch nach dem Vorbringen der Beklagte nicht ohne das von ihm dem Beklagte zu 1 genannte Kreditvermittlungsinstitut anbahnen. Es ist aber gleichwohl möglich, dass er sich nicht auf eine bloße Nachweistätigkeit beschränkt hat. Zu einer darüber hinausgehenden Vermittlungstätigkeit war er nach dem Vorbringen der Beklagte jedenfalls aufgrund seiner Absprache oder Abstimmung mit dem Kreditvermittlungsinstitut in der Lage. In diesem Zusammenhang können auch die von dem Beklagten angeführten Beweisanzeichen, insbesondere ihr Vorbringen über die Finanzierung ähnlicher Mitarbeiterverträge der G über den Kreditvermittler Beweisbedeutung gewinnen. Zur Erfüllung des Verbotstatbestandes des § 561 Nr. 6 GewO genügt eine den Kunden werbende, ihn beratende und das Darlehensgeschäft vorbereitende Tätigkeit außerhalb der Geschäftsräume des Vermittlungsinstituts, selbst wenn in den Räumen des Instituts noch weitere Verhandlungen geführt werden und wenn der Darlehensbewerber den Darlehensantrag erst dort unterschreibt.