Kreditvertrag

Kreditvertrag - vertragliche Festlegung der sich für den Kreditnehmer aus der Kreditaufnahme und für den Kreditgeber aus der Kreditgewährung ergebenden Rechte und Pflichten. Im Kreditvertrag sind alle wesentlichen ökonomischen Beziehungen der Vertragspartner zu vereinbaren, die den Nutzeffekt der kreditierten Prozesse und den effektiven Ablauf des Reproduktionsprozesses positiv beeinflussen. Im Regelfall wird der Kreditvertrag nach der Bestätigung des Betriebsplanes abgeschlossen, wobei eine Kreditzusage zu berücksichtigen ist. Vertragspartner sind die Bank und rechtsfähige Organe und Einrichtungen der Wirtschaft. Zum Inhalt des Kreditvertrags gehören der Kreditzweck, Kreditfrist und Tilgungsraten, Zinssatz, einzuhaltende Leistungskennziffern sowie Folgen der Vertragsverletzungen (Kreditsanktionen). Im Kreditvertrag müssen also auch spezielle Regelungen aufgenommen werden, die sich aus der Funktion des Kredits zur ökonomischen Stimulierung des betrieblichen Reproduktionsprozesses des Kreditnehmers ergeben. Aus diesen speziellen Regelungen müssen eindeutig formulierte und kontrollfähigen Rechte und Pflichten der Partner ersichtlich sein. Eine Änderung des Kreditvertrags, um Vertrag und Plan ständig in Übereinstimmung zu halten, ist nur durch Willensübereinstimmung beider Vertragspartner möglich. Bei Meinungsverschiedenheiten während der Vorbereitung des Kreditvertrags haben zunächst die Vertragspartner zu versuchen, das Problem eigenverantwortlich zu lösen. Ist das ergebnislos, so ist der Betrieb berechtigt, gegen die von der Bank festgelegten Bedingungen Einspruch zu erheben. Gibt die Bank diesem Einspruch nicht statt, entscheidet darüber nach Beratung mit dem übergeordneten Leitungsorgan des Betriebes die für dieses Leitungsorgan zuständige Bank (Industriebankfiliale) endgültig. Streitigkeiten aus bereits abgeschlossenen Kreditvertrag sind ebenfalls zunächst eigenverantwortlich zu lösen. Einigen sich beide Partner nicht, so entscheidet das Staatliche Vertragsgericht.