Kreditwürdigkeit

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Sparkasse, die einem Dritten wegen vorsätzlich falscher Auskunftserteilung eines Zweigstellenleiters über die Kreditwürdigkeit eines ihrer Kunden aus §§ 826, 30, 31 BGB zum Schadensersatz verpflichtet ist, diesem gemäß § 254I BGB entgegenhalten darf, seinen Schaden fahrlässig mitverursacht zu haben.

1. Ein beherrschender Einfluss im Sinne von § 17 AktG muss gesellschaftsrechtlich bedingt oder zumindest vermittelt sein. Eine durch Austauschbeziehungen, zum Beispiel einen Kreditvertrag, begründete rein wirtschaftliche Abhängigkeit reicht hierfür nicht aus. Durch sie kann sich lediglich ein ohnehin schon bestehender gesellschaftsinterner Einfluss zu einem beherrschenden Einfluss verstärken.

2. Die vom Senat entwickelten Grundsätze über die Behandlung kapitalersetzender Gesellschafterdarlehen sind auf eine Aktiengesellschaft sinngemäß anzuwenden, wenn der Gläubiger an ihr unternehmerisch beteiligt ist. Davon ist regelmäßig bei einem Aktienbesitz von mehr als 25% des Grundkapitals auszugehen. Bei einer darunter liegenden, aber nicht unbeträchtlichen Beteiligung kann ein Gesellschafterdarlehen als haftendes Kapital einzustufen sein, wenn die Beteiligung in Verbindung mit weiteren Umständen dem Gläubiger Einfluss auf die Unternehmensleitung sichert und er ein entsprechendes unternehmerisches Interesse erkennen lässt.

3. Auch wenn eine Gesellschaft ein Mitglied ihres Vertretungsorgans für den Aufsichtsrat einer anderen Gesellschaft vorgeschlagen hat, haftet sie nicht, wenn der von ihr Vorgeschlagene bei der Wahrnehmung seiner gesetzlichen Aufgaben als Aufsichtsratsmitglied pflichtwidrig ihren Interessen den Vorrang gibt und dadurch die andere Gesellschaft schädigt.

Zur Einstandspflicht eines Landesverbandes für Erklärungen, die der Vorsitzende eines Bezirksverbandes im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit abgibt.