Kriterien

Wenn auch Abs. 1 Satz 1 nur eine Sollvorschrift enthält und sie in Ermangelung näherer Kriterien für ihre Handhabung grundsätzlich ebenso wie eine zwingende Verfahrensvorschrift anzuwenden ist, darf von ihr, ungeachtet der Tendenz einer eher weiten als engen Abgrenzung, dennoch, aber auch nur in Fällen abgewichen werden, in denen ihre Anwendung von der ratio legis her offenbar nicht gefordert wird. Diese Voraussetzung liegt vor, wenn im Einzelfall die Träger öffentlicher Belange von der Planung nicht berührt werden können oder jedenfalls ein solches Berührtsein nicht hinreichend erkennbar ist. Je frühzeitiger die Träger öffentlicher Belange an der Bauleitplanung beteiligt werden, umso schwieriger wird es dann im Einzelfall sein, voraussichtliche Auswirkungen und eine Realisierbarkeit alternativer Lösungen zu übersehen. Dem hat der Gesetzgeber auch insoweit mit der Sollvorschrift Rechnung getragen, die somit in Einzelfällen Ausnahmen zulässt.

Ausländische Behörden und Stellen außerhalb der Grenzen der Bundesrepublik werden in ihrem Zuständigkeitsbereich nicht berührt, weil sie auf deutschem Hoheitsgebiet keine öffentlichen Aufgaben zu erfüllen haben. Sie werden somit von der Sollvorschrift nicht erfasst. Der Gemeinde ist jedoch nicht verwehrt, von sich sie dennoch zu beteiligen und eine Stellungnahme zu erbitten, wenn dies für die Beurteilung etwaiger grenzüberschreitender Auswirkungen des Bauleitplans wichtig erscheint. Dies gilt umsomehr, als die Gemeinde ihren Teil dazu beitragen muss, dem völkerrechtlichen Gebot der Vermeidung erheblicher grenzüberschreitender Umweltbelastungen nachzukommen. Zur Zusammenarbeit mit ausländischen Nachbargemeinden .

Durch die Vorschrift ist eine erschöpfende Aufzählung der zu beteiligenden Träger öffentlicher Belange nicht erfolgt, weil letztere ständigem Wandel unterworfen sind und es zudem zur Zuständigkeit der Länder gehört, Behörden und Stellen einzurichten, die Träger öffentlicher Belange sind. Die Gemeinden haben die Beteiligung u. a. der nachstehend aufgeführten Behörden und Stellen je nach der Lage des Einzelfalles in Betracht zu ziehen: Bei einigen der vorstehend aufgeführten Behörden und Stellen kann es, insbesondere soweit landesrechtlich u. U. verschiedene Zuständigkeiten berührt werden, zweifelhaft sein, ob sie zu den in Betracht kommenden Trägern öffentlicher Belange gehören. Die Aufstellung mag, auch insoweit sie der Ergänzung bedürfen sollte, immerhin ein Anhaltspunkt sein.

Soweit § 4 Abs. 1 Satz 1 eine möglichst frühzeitige Beteiligung vorschreibt, kann diese zusammenfallen mit der ebenfalls möglichst frühzeitigen Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1; sie muss es jedoch nicht. Vielfach kann es sinnvoll sein, die Träger öffentlicher Belange zuerst zu beteiligen. Sinnvollerweise können die Träger öffentlicher Belange - eventuell auch nur vorläufig - im Einzelfall aber bereits auch schon vor Beginn der Bürgerbeteiligung und vor dem Aufstellungsbeschluss beteiligt werden, wenngleich die Vorrangstellung des § 2 Abs. 1 Satz 2 darauf hindeutet, dass der Aufstellungsbeschluss in der Regel vorausgehen wird. Dies empfiehlt sich vor allem für kleinere Gemeinden, da die Träger öffentlicher Belange als Fachbehörden in ihrem Geschäftsbereich über besondere Erfahrungen verfügen, die bei der Planaufstellung von Nutzen sein können. Gegenüber der bisherigen Regelung in § 2 Abs. 5 BBauG enthält die Vorschrift - außer dem Wegfall einer ausdrücklichen Erwähnung der Gemeinde in Abs. 1 Satz 3 und außer der Klarstellung in Abs. 1 Satz 1 - eine Änderung insofern, als die Beteiligung nach Abs. 1 gleichzeitig mit dem Verfahren nach § 3 Abs. 2 - also parallel mit der förmlichen Auslegung des Planentwurfs - durchgeführt werden kann. Eine solche gleichzeitige Durchführung, die der Erleichterung und Beschleunigung des Planaufstellungsverfahrens dienen soll, wird sich somit nach pflichtgemäßem Ermessen nur auf geeignete Einzelfälle beschränken und nicht die Regel sein. Hiervon geht auch der RegE a. a. 0. aus, wonach insoweit nur einfach gelagerte Planungsfälle in Betracht kommen, in denen nur wenige Träger öffentlicher Belange zu beteiligen sind und das Verfahren insgesamt beschleunigt durchgeführt werden kann. Der Begriff gleichzeitig setzt - ebenso wie bei dem Parallelverfahren i. S. des § 8 Abs. 3, dem insoweit der gleiche Rechtsgedanke einer Verfahrenserleichterung - und Beschleunigung zugrunde liegt - einen zeitlichen Zusammenhang der Verfahren nach § 4 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 voraus, wobei allerdings weder erforderlich ist, dass beide Verfahren durchgehend zeitlich miteinander ablaufen, noch die angemessene Frist i. S. von § 4 Abs. 1 Satz 3 eine Monatsfrist sein muss. Sofern sich bei dem ein oder anderen Verfahren Verzögerungen ergeben sollten, kann die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange durchaus - von größeren zeitlichen Differenzen abgesehen - zuvor abschließen und umgekehrt.

Zwecks Erreichung einer Verfahrensbeschleunigung sieht die Vorschrift für den Regelfall vor, dass den Beteiligten für die Abgabe ihrer Stellungnahme eine angemessene Frist gesetzt werden soll. Die Länge der Frist wird sich nach den Umständen des Einzelfalls und insoweit nach Art und Umfang sowie Bedeutung der gemeindlichen Planung, aber auch der beabsichtigten oder bereits eingeleiteten Planung und sonstigen Maßnahmen der beteiligten Träger öffentlicher Belange zu richten haben. Je nach deren Behördenumfang können und sollten die gesetzten Fristen, um angemessen zu sein, dabei durchaus unterschiedlich sein. Während im Baugenehmigungsverfahren zunächst eine Frist bis zu einem Monat ausreichen dürfte, erscheint im Verfahren zur Aufstellung eines Bauleitplans in der Regel eine Frist von zwei Monaten als angemessen. Mindestens diese Frist sollte eingeräumt werden, wenn die Behörde oder Stelle, die gehört wird, vor Abgabe der Stellungnahme eine weitere Behörde oder Stelle beteiligen muss. Vor Ablauf der Frist sollte dem Träger der Bauleitplanung schriftlich mitgeteilt werden, welche Hinderungsgründe einer fristgemäßen Stellungnahme entgegenstehen und bis wann die endgültige Stellungnahme abgegeben wird. Der Fortgang des Verfahrens darf nicht ohne zwingenden Grund dadurch blockiert werden, dass der Träger öffentlicher Belange innerhalb der Frist durch einen allgemein gehaltenen Zwischenbescheid eine abschließende Äußerung für später ankündigt. Die vom Gesetzgeber beabsichtigte Beschleunigung des Bauleitplanverfahrens. würde sonst nicht wirksam. Eine Fristverlängerung ist indessen nicht ausgeschlossen. Wird die fristgemäße Äußerung von der Gemeinde nicht abgewartet, kann sich dies als Ermittlungsdefizit im Abwägungsvorgang auswirken.