Kündigt Architektenvertrag

Kündigt der Bauherr den Architektenvertrag, weil das geplante Bauwerk nur mit wesentlicher Überschreitung der veranschlagten Baukosten auszuführen wäre, so ist der Architekt, wenn er die Kostenüberschreitung nicht zu vertreten und auch keine Kostengewähr übernommen hat, nicht a* die Vergütung für das von ihm bereits Geleistete beschränkt. § 650 BGB ist in einem solchen Falle nicht entsprechend anwendbar.

Anmerkung: Der Kläger fertigte für das Einfamilienhaus des Beklagten den Vorentwurf, Entwurf und die Bauvorlagen an. Diese Leistungen wurden bezahlt. Das Bauvorhaben scheiterte aber in der Folgezeit, weil sich die Vorstellung der Parteien, es könne um 93 000 DM gebaut werden, als falsch erwies. Der Beklagte kündigte daraufhin den Architektenvertrag. Der Kläger behauptete, er habe von dem Beklagten einen umfassenden Architektenauftrag erhalten, dem die Allgemeinen Vertragsbestimmungen für Architekten zugrundegelegt worden seien. Er verlangte für seine nichterbrachten Leistungen (abzügl. 40% Ersparnisse) etwa 3 000 DM.

LG und Oberlandesgericht hatten die Klage abgewiesen. Die Rev. des Klägers führte zur Aufhebung des BerUrt. und Zurückverweisung.

Das Oberlandesgericht hatte über den Inhalt des Architektenvertrags keine eindeutigen Feststellungen getroffen, so dass für die RevInstanz die Richtigkeit der Behauptung des Klägers unterstellt werden musste, es sei ein umfassender Architektenvertrag unter Zugrundelegung der Allgemeinen Vertragsbestimmungen zustande gekommen.

Nach diesen Bestimmungen kann der Vertrag nur aus wichtigem Grund gekündigt werden (§ 10). Geschieht dies seitens des Auftraggebers, so hat er dem Architekten auch seine nicht erbrachten Leistungen abzüglich 40% Ersparnisse zu vergüten, es sei denn, der Architekt habe den Kündigungsgrund zu vertreten. § 10 aaO bringt, was das Oberlandesgericht verkannt hat, eine abschließende Regelung, die ein Zurückgreifen auf die Vorschriften des BGB ausschließt. Unter diesen Umständen wäre die Klage also begründet.

Ein Gleiches würde auch für den Fall gelten, dass die Allgemeinen Vertragsbestimmungen nicht Inhalt des Vertrags geworden wären. Die Auff. des Oberlandesgerichts, dass dann im Hinblick auf den engen Zusammenhang zwischen Architekten- und Unternehmerleistung der § 650 BGB entsprechend anzuwenden sei mit der Folge, dass der Architekt ebenso wie der Unternehmer das Risiko einer Kostenüberschreitung grundsätzlich zu tragen habe, geht fehl. § 650 BGB enthält eine von der Bestimmung des § 649 BGB abweichende Sonderregelung zum Nachteil des Unternehmers, die ihre Rechtfertigung darin findet, dass eine wesentliche Kostenüberschreitung dem Risikobereich des Unternehmers zuzurechnen ist. Das kann aber nicht auf den Architekten übertragen werden, denn dieses Risiko liegt nicht beim Architekten, sondern beim Unternehmer. Die Bausumme bildet zwar in der Regel die Grundlage für die Berechnung des Architektenhonorars (§ 10 GOA). Das bedeutet aber noch nicht, dass sich jede Erhöhung der Baukosten auch auf die Höhe des Architektenhonorars auszuwirken braucht, wie denn auch im vorliegenden Fall der Kläger seine Gebühren nur nach der ursprünglichen Bausumme von 93000 DM berechnete. Der Grund der Kostenüberschreitung lag darin, dass der Unternehmer für seine Leistungen einen Preis forderte, der die geschätzte Baukostensumme wesentlich überstieg. Ein anderes könnte nur dann gelten, wenn die Überschreitung (auch) auf eine schuldhafte falsche Kalkulation des Architekten zurückzuführen ist.

Die Abweisung der Klage wäre demnach nur dann gerechtfertigt, wenn die Kostenüberschreitung auf eine schuldhafte fehlerhafte Kalkulation des Architekten zurückzuführen ist oder wenn, wie der Beklagte behauptet, der Vertrag sich auf die Anfertigung der Entwürfe und Bauvorlagen beschränkte. Darüber fehlte es noch an den erforderlichen Feststellungen.