Kündigung der Hausratversicherung

Für die Rechtswirksamkeit einer Kündigung der Hausratversicherung sind unterschiedliche Punkte wie Vertragsbeginn und Kündigungsfrist zu beachten.

Bei der Kündigung von Versicherungsverträgen unterscheidet man zwischen der fristgemäßen Kündigung und der Kündigung aus einem besonderen Grund. Dies gilt auch für die Kündigung der Hausratversicherung. Die für den Hausratversicherungsvertrag geltenden Kündigungsfristen entnimmt der Versicherte aus den Versicherungsbedingungen. Eine fristgemäße Kündigung der Hausratversicherung kann immer nur zur Hauptfälligkeit, also dem Datum des Versicherungsbeginns, erfolgen. Dabei ist es für die Kündigung der Hausratversicherung unerheblich, ob die Prämie jährlich, halbjährlich, vierteljährlich oder monatlich bezahlt wird. Ist der Versicherungsvertrag über eine Laufzeit von mehreren Jahren abgeschlossen, kann die Kündigung der Hausratversicherung frühestens zum Ende der vereinbarten Laufzeit erfolgen. Es ist wichtig, dass die Kündigung der Hausratversicherung schriftlich erfolgt und der Versicherte durch ein Einschreiben mit Rückschein den Nachweis erhält, dass die Kündigung beim Versicherer fristgemäß eingegangen ist. Unabhängig von dieser fristgemäßen Kündigung, die ohne Angaben von Gründen erfolgen kann, hat der Versicherte bestimmte Sonderkündigungsmöglichkeiten. Die Kündigung der Hausratversicherung kann zum Beispiel innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach Eintreten eines regulierungspflichten Schadens herbeigeführt werden. Verstirbt der Versicherungsnehmer oder kommt er in ein Senioren- oder Pflegeheim, kann die Kündigung ebenfalls vor dem Vertragsablauf erfolgen. Ein weiterer Grund, die Kündigung der Hausratversicherung vor der Hauptfälligkeit vorzunehmen, sind Prämienerhöhungen durch den Versicherer. Bei Eheschließungen oder außerehelichen Lebensgemeinschaften gibt es ebenfalls eine besondere Kündigungsregelung. Haben beide Partner bisher in getrennten Wohnungen ihren Hausrat mit einer eigenen Versicherung abgesichert und beziehen nun eine gemeinsame Wohnung, bleibt die Hausratversicherung, die länger läuft, bestehen. Die zweite Hausratversicherung kann ohne Berücksichtigung der verbleibenden Vertragslaufzeit gekündigt werden.