Kündigung

Kündigung - einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung eines Vertragspartners, durch die ein Vertrag aufgelöst wird. I. allg. dient die Kündigung der Auflösung unbefristeter Verträge, wenn die Auflösung nicht durch Vertragsaufhebung oder Rücktritt zustande kommt. Je nach Regelung oder Partnervereinbarung wird die Kündigung nach ihrem Zugang beim anderen Partner, zu einem vertraglich, gesetzlich oder in der Kündigung selbst bestimmten Termin (Kündigungstermin) oder mit Ablauf einer ebenso bestimmten Frist (Kündigungsfrist) wirksam. Eine verspätete Kündigung wird zum jeweils entsprechenden späteren Zeitpunkt wirksam (z. B. wird die Kündigung, die nur zum Monatsende unter Einhaltung einer Kündigungsfrist möglich ist, bei Nichteinhaltung der Frist zum Ende des folgenden Monats wirksam). Im übrigen bestehen zur Kündigung unterschiedliche Regelungen: a) im Geltungsbereich des Vertragsgesetzes kann ein Kündigungsrecht nur zu unbefristeten Verträgen (z. B. zum unbefristeten Nutzungsvertrag) vereinbart werden. Zu einigen Verträgen besteht ein gesetzliches Kündigungsrecht (z. B. zum Versicherungsvertrag über eine freiwillige Versicherung). Andernfalls ist eine Kündigung nicht zugelassen. Nach dem Gesetz über internationale Wirtschaftsverträge kann eine Kündigung nach vereinbartem Kündigungsrecht (ordentliche Kündigung) oder nach einem gesetzlichen Kündigungsrecht erfolgen, wenn einem Partner die Aufrechterhaltung des Vertrages aus Gründen, die beim anderen liegen, unzumutbar ist (Kündigung aus wichtigem Grunde). b) Nach dem Zivilgesetzbuch kann ein Kündigungsrecht zu allen Verträgen vereinbart werden. Soweit gesetzliche Kündigungsrechte bestehen, genießt der Bürger bei wichtigen Versorgungsleistungen weitgehenden Kündigungsschutz. Zur sozialen Sicherstellung des Bürgers kann das Wohnungsmietverhältnis gegen seinen Willen nur das Gericht und nur dann aufgehoben werde, wenn Eigenbedarf besteht, der Mieter seine Vertragspflichten wiederholt gröblich verletzt hat oder wenn er oder zu seinem Haushalt gehörende Personen die Rechte anderer Hausbewohner gröblich verletzen. c) Nach dem Arbeitsgesetzbuch trägt die Kündigung des Werktätigen oder des Betriebes zur Beendigung des Arbeitsrechtsverhältnisses Ausnahmecharakter. Die Kündigung soll erst angewendet werden wenn keine Übereinstimmung der Partner über einen Änderungsvertrag, Überleitungsvertrag oder Aufhebungsvertrag erzielt werden konnte. Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Erziehungsberechtigten kündigen. Der Betrieb darf einen zeitlich unbegrenzten Arbeitsvertrag nur kündigen, wenn es infolge Änderung der Produktion, der Struktur oder des Stellen- bzw. Arbeitskräfteplanes des Betriebes notwendig ist; der Werktätige für die vereinbarte Arbeitsaufgabe nicht geeignet ist; Mängel des Arbeitsvertrages durch die Beteiligten nicht beseitigt werden können. Die Kündigung durch den Betrieb setzt voraus, dass er dem Werktätigen eigen Änderungsvertrag über die Aufnahme einer zumutbaren anderen Arbeit oder, soweit das nicht möglich ist, einen Oberleitungsvertrag angeboten und der Werktätige dieses Angebot abgelehnt hat. Einen befristeten Arbeitsvertrag darf der Betrieb nur kündigen, wenn der Werktätige für die vereinbarte Arbeitsaufgabe nicht geeignet ist oder Mängel im Arbeitsvertrag nicht beseitigt werden können. Voraussetzung ist, dass die Übernahme einer zumutbaren anderen Arbeit im Betrieb mit dem Werktätigen nicht vereinbart werden kann. Die Kündigung durch den Betrieb bedarf der Schriftform unter gleichzeitiger Angabe der Gründe. Werktätige sollen ebenfalls schriftlich unter Angabe der Gründe kündigen. Jede Kündigung kann nur fristgemäß erfolgen. Die Kündigungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. Im Arbeitsvertrag können Kündigungsfristen bis zu drei Monaten vereinbart werden. Für bestimmte Personengruppen können in Rechtsvorschriften besondere Kündigungsfristen und -termine festgelegt werden. Jede vom Betrieb ausgesprochene Kündigung bedarf der vorherigen Zustimmung der betrieblichen Gewerkschaftsleitung. Der Betrieb hat den Werktätigen über die Zustimmung zu unterrichten.