Kündigung eines Musikverlagsvertrages

1. Das Recht zur Kündigung eines Musikverlagsvertrages steht den Urhebern eines verbundenen Werkes grundsätzlich nur gemeinschaftlich zu (§ 709I BGB).

2. Auf die fristlose Kündigung eines Musikverlagsvertrages über ein verbundenes Werk ist die 2-wöchige Kündigungsfrist des § 626 II BGB nicht anzuwenden. Vielmehr ist den einzelnen Urhebern eine angemessene Frist zur Beschaffung der erforderlichen Zustimmungen der übrigen Urheber einzuräumen. Der Kündigungsgrund muss aber zum Zeitpunkt der späteren Kündigung noch fortbestehen.

3. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen bei einem Musikverlagsvertrag ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung aufgrund persönlicher Zerwürfnisse anzunehmen ist.

Zum Sachverhalt: Der Kläger ist ein bekannter deutschsprachiger Sänger und Komponist auf dem Gebiet der Unterhaltungsmusik. Im Jahre 1963 kam es zu einer Zusammenarbeit mit der beklagten Edition, die sich auf drei Bereiche erstreckte: Management und Promotion, Verlagstätigkeit und Schallplattenaufnahme. 1977 entstanden zwischen den Parteien Differenzen, in deren Verlauf der Kläger die bestehenden Vertragsverhältnisse fristlos kündigte. Es kam zu mehreren Prozessen. In diesem Verfahren streiten die Parteien über die Wirksamkeit der Kündigung der Verlagsverträge und des Schallplattenaufnahmevertrages. Den Kündigungen lagen folgende Vorkommnisse zugrunde: Im Juni 1977 forderte der Klägerden Inhaber der Beklagte auf, ihm - insbesondere aufgrund einer sogenannten Refundierungsvereinbarung vom 19./27. 8. 1976 - Abrechnungen zu erteilen und offene Beträge an ihn zu zahlen. Mit Schreiben vom 28. 6. 1977 setzte der Kläger der Beklagte eine Frist bis zum 10. 7. 1977. Es kam zu keiner Einigung. Mit Schreiben vom 11. 7. 1977 kündigte der Kläger den Management- und Promotionsvertrag mit sofortiger Wirkung. In dem Schreiben heißt es u. a.:

Was die verlagliche Seite betrifft, so bin ich nur dann bereit, meine nächsten Kompositionen bei ... zu verlegen, wenn bis zum 15. 8. 1977 mein 60%iger Anteil überwiesen ist.

Nach der Kündigung wurde in zahlreichen Presseveröffentlichungen über die Beendigung der Zusammenarbeit zwischen den Parteien berichtet. Beide Parteien gaben der Presse Informationen. Der Inhaber der Beklagte ließ in dem von der Beklagte herausgegebenen musik-telegramm vom 15. 8. 1977 ein sogenanntes Selbstinterview abdrucken. Daraufhin kündigte der Kläger mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 23. 8. 1977 an den Inhaber der Beklagte sämtliche Verlagsverträge und den Schallplattenaufnahmevertrag. Gestützt auf einen weiteren Vorfall, wiederholte der Kläger mit Schreiben vom 21. 10. 1977 seine Kündigung. Der Kläger hat vorgetragen, der Inhaber der Beklagte habe durch sein Verhalten das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien nachhaltig zerstört. Er hat Feststellung begehrt, dass die Verlagsverträge über bestimmte Musikwerke, bei denen neben der Musik auch der Text vom Kläger stammt bzw. bei denen die jeweiligen Textdichter ihre Zustimmung auch zur Kündigung erklärt haben (Antrag I), und über weitere Musikwerke, bei denen die Textdichter nicht zugestimmt haben (Antrag II), sowohl hinsichtlich der Musik als auch der Textrechte durch die fristlosen Kündigungen des Klägers vom 23. 8. 1977 und/oder vom 21. 10. 1977 beendet worden sind. Er hat außerdem Feststellung beantragt, dass auch der Schallplattenaufnahmevertrag vom 9. 8. 1971 durch die genannten Kündigungen aufgelöst worden ist (Antrag III). Die Beklagte hat vorgetragen, dass die Kündigung unwirksam sei. Ein wichtiger Grund habe nicht vorgelegen. Sie habe sich mit ihren Presseinformationen lediglich gegenüber Angriffen gewehrt, die der Kläger in der Öffentlichkeit erhoben habe. Im übrigen seien ihre Angaben auch zutreffend.

Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich der Klageanträge zu I weitgehend und III in vollem Umfange stattgegeben. Mit dem Antrag II hat es die Klage wegen der fehlenden Zustimmung der Textverfasser abgewiesen. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Beklagte - unter Zurückweisung der Berufung des Klägers - das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers war hinsichtlich eines Teils der abgewiesenen Klage zu II erfolglos und führte im Übrigen zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Aus den Gründen: I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts sind die vom Kläger mit Schreiben vom 23. 8. 1977 und vom 21. 10. 1977 ausgesprochenen fristlosen Kündigungen der zwischen den Parteien abgeschlossenen Verlagsverträge unwirksam. Dazu hat das Berufungsgericht ausgeführt:

Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Beendigung des Betreuungsvertrages (Management und Promotion) als solche bereits die Vertrauensgrundlage für die Verlagsverträge erschüttert habe. Die verschiedenen Vertragsbeziehungen seien jeweils gesondert zu betrachten. Die Presseinformation der Beklagte sei als Reaktion auf die Kündigung vom 11. 7. 1977 zu werten. Auch wenn sie teilweise unzutreffend, aufgebauscht und verallgemeinernd gewesen sein sollte, so müsse doch berücksichtigt werden, dass die Steuerprobleme des Klägers in der Öffentlichkeit bekannt gewesen seien. Das Verhalten beider Parteien müsse ohnehin auch unter dem Gesichtspunkt gesehen werden, dass es sich bei ihnen um Angehörige der Showbranche handele und eine dauernde Präsenz in den Medien unvermeidbar sei. Es könne auch nicht außer acht gelassen werden, dass der Klägerselbst negative Äußerungen über den Inhaber der Beklagte in der Presse abgegeben habe. Vor diesem Hintergrund müsse auch das sogenannte Selbstinterview des Inhabers des Beklagten betrachtet werden. Dieser habe den Spieß umgedreht und Vorwürfe erhoben, die allerdings als schwerwiegend gewertet werden müssten. Es sei aber zu berücksichtigen, dass der Inhaber der Beklagte Grund gehabt habe, sich zu wehren. Bei Würdigung aller Umstände sei die Befürchtung nicht gerechtfertigt, dass die Beklagte künftig ihre verlegerischen Pflichten nicht mehr ordentlich wahrnehmen werde. Schließlich könne auch dahin stehen, ob die Beklagte zur Abrechnung über Refundierungsbeträge verpflichtet gewesen sei. Denn ihre Weigerung sei jedenfalls nicht willkürlich oder missbräuchlich. Das Berufungsgericht führt weiter aus, dass auch die späteren Vorfälle (Äußerungen des Inhabers der Beklagte gegenüber Journalisten, in zwei Zeitschriften sowie die sogenannte T-Affäre) nicht geeignet seien, Zweifel an der Vertragserfüllung durch die Beklagte zu begründen; und zwar weder einzeln noch bei einer Gesamtwürdigung.

Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nur teilweise im Ergebnis stand.

II. Zum Teil sind die Kündigungen der Verlagsverträge schon deshalb unwirksam, weil es an der erforderlichen Zustimmung der Textdichter fehlt. Es handelt sich um die im Tenor angeführten Verlagsverträge, die ohne Zustimmung der Textdichter gekündigt worden sind und für die bis zur letzten mündlichen Verhandlung keine Zustimmungserklärung vorgelegt worden ist.

1. Das Berufungsgericht hat die Frage des Zustimmungserfordernisses - im Gegensatz zum Landgericht - ungeprüft gelassen, weil es bereits einen wichtigen Grund zur Kündigung verneint hat. Demgegenüber ist das Landgericht davon ausgegangen, dass es zu einer wirksamen Kündigung der Verlagsverträge der Zustimmung der Textdichter bedarf. Es hat die Lieder, bei denen die musikalische Komposition vom Kläger stammt, während der Text von Dritten verfasst wurde, zutreffend als verbundene Werke i. S. des § 9 UrhG beurteilt und zwischen Komponist und Textdichter eine Verwertungsgemeinschaft in der Form einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts angenommen (vgl. auch BGH, LM § 41 UrhG Nr. 1 = GRUR 1973, 328 [329] - Musikverleger II). Davon geht auch die Revision aus. Die Führung der Geschäfte und damit das Recht zur Kündigung von Verträgen steht bei einer BGB-Gesellschaft nach § 709 I BGB grundsätzlich allen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu. Anhaltspunkte für eine abweichende gesellschaftsrechtliche Regelung sind von den Vorinstanzen nicht festgestellt worden und auch nicht ersichtlich. Der Senat hat bereits in seiner Entscheidung LM § 41 UrhG Nr. 1 (= MDR 1973, 294 = BB 1973, 397 = GRUR 1973, 328 [329] - Musikverleger II) ausgesprochen, dass ein höheres Beteiligungsverhältnis des Komponisten für sich allein noch nicht zu einer naturgegebenen Führungsrolle mit seiner alleinigen Geschäftsführungsbefugnis führt, solange keine dahingehende ausdrückliche Vereinbarung getroffen worden ist. Das muss - entgegen der Meinung der Revision - auch dann gelten, wenn der Komponist zugleich Interpret der verbundenen Musikwerke ist. Auch die von der Revision für eine Ausnahme vom Grundsatz der Gesamtvertretung weiter angeführten Gründe greifen nicht durch. Die Annahme der Revision, die Textdichter seien gesellschaftsrechtlich zur Genehmigung der Kündigung verpflichtet, weil die Pflichtverletzungen der Beklagte zwangsläufig auch ihre Interessen beeinträchtigen, ist nicht gerechtfertigt. Von den Textdichtern können wichtige persönliche und wirtschaftliche Gründe angeführt werden, die eine Kündigung aus der Sicht der Textdichter unzumutbar erscheinen lassen. Über die Interessen der Textdichter kann in diesem Rechtsstreit, in dem sie mangels Beteiligung kein rechtliches Gehör haben, nicht hinweggegangen werden (vgl. auch Bielenberg, Anm. zu BGH, LM § 41 UrhG Nr. 1 = GRUR 1973, 328ff. [330]). Diese Erwägung steht auch dem weiteren Einwand der Revision entgegen, dass die Textdichter aufgrund des § 9 UrhG zu einer ihnen nach Treu und Glauben zumutbaren Einwilligung verpflichtet seien. Ein sogenanntes Notverwaltungsrecht nach § 744 II BGB, auf das sich die Revision weiter beruft, kann dem Kläger schon deshalb nicht eingeräumt werden, weil es sich hier bei der Kündigung um keine zur Erhaltung des gemeinschaftlichen Gegenstandes notwendige Maßregel handelt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beklagte infolge des Zerwürfnisses mit dem Kläger ihre verlegerischen Pflichten nicht mehr ordnungsgemäß erfüllen wird. Die von der Revision behauptete Gefährdung der Substanz und des wirtschaftlichen Wertes der Werkverbindung ist von den Vorinstanzen nicht festgestellt worden.

2. Dem Kläger ist allerdings einzuräumen, dass bei Anwendung des § 626 II BGB mit der darin vorgesehenen 2-Wochen-Frist eine rechtzeitige Kündigung in Fällen der vorliegenden Art oft deshalb nicht möglich sein wird, weil es nur selten gelingen wird, die erforderliche Zustimmung fristgerecht einzuholen. Die entsprechende Anwendung der für das Dienstverhältnis geltenden Bestimmung des § 626 BGB auf andere Dauerschuldverhältnisse (vgl. BGH, NJW 1972, 1128 [1129] = LM § 305 BGB Nr. 11 = MDR 1972, 491 - Belegarztvertrag) besagt indessen nicht, dass auch die in II geregelte Kündigungsfrist gelten muss. Es hängt vielmehr im Einzelfall von der Art des Dauerschuldverhältnisses ab, ob die kurze Kündigungsfrist den Interessen der Beteiligten gerecht wird. Dies ist bei einem Musikverlagsvertrag über ein verbundenes Werk nicht der Fall. Hier muss dem einzelnen Urheber vielmehr eine angemessene Frist zur Beschaffung der erforderlichen Zustimmung der übrigen Urheber, die der Verwertungsgemeinschaft angehören, eingeräumt werden. Den Grundsatz, dass dem Verletzten aufgrund der Besonderheiten des Musikverlagvertrages vor einer fristlosen Kündigung eine hinreichend bemessene Frist zu eigenen Ermittlungen zuzubilligen ist, hat der Senat schon in seiner Entscheidung NJW 1977, 1777 (= LM § 31 UrhG Nr. 7 = MDR 1977, 647 -= GRUR 1977, 551 [554 r. Sp. unten] - Textdichteranmeldung) ausgesprochen. Die Interessen des Verletzten rechtfertigen es, diesen Grundsatz hier entsprechend heranzuziehen. Dem Verleger ist zuzumuten, sich auf eine angemessene Frist für eine gemeinsame Kündigung durch die Verwertungsgemeinschaft einzustellen; zumal beim Musikverlagsvertrag im Gegensatz zum Dienstvertrag in aller Regel nicht der persönliche, sondern der wirtschaftliche Zusammenschluss im Vordergrund steht. Es ist Sache des Tatrichters, im Einzelfall die angemessene Frist zu bestimmen, in der es dem Verletzten zuzumuten ist, die Zustimmungserklärung beizubringen. Erforderlich ist allerdings, dass der wichtige Grund zur Kündigung - hier das vom Kläger behauptete unheilbare Zerwürfnis - zum Zeitpunkt der Kündigung noch fortbesteht. Das Berufungsgericht wird bei seiner erneuten Verhandlung und Entscheidung (vgl. nachfolgend unter III) jeweils zu prüfen haben, ob bei Bejahung eines wichtigen Grundes zur Kündigung die genannten Voraussetzungen hinsichtlich der nachträglich vorgelegten Zustimmungserklärungen gegeben sind; wobei in der Vorlage in aller Regel eine neue Kündigung durch schlüssiges Verhalten zu sehen sein wird.

III. Hinsichtlich der Verlagsverträge, bei denen eine Zustimmung bis zur letzten mündlichen Verhandlung vorgelegen hat, kommt es mithin darauf an, ob in dem Verhalten des Beklagten ein Grund zur fristlosen Kündigung liegt. Die vom Berufungsgericht insoweit getroffenen Feststellungen reichen zu einer abschließenden Entscheidung nicht aus.

1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Musikverlagsverträge der Parteien als Dauerschuldverhältnisse, die ein besonderes Vertrauensverhältnis voraussetzen, fristlos gekündigt werden können, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (vgl. BGH, LM § 1 Ver1G Nr. 4 = GRUR 1964, 326 [329] - Subverleger; BGH, LM § 31 UrhG Nr. 7 = GRUR 1977, 551 [553] - Textdichteranmeldung). Ob ein wichtiger Grund vorliegt, ist im wesentlichen Tatfrage. Die tatrichterliche Beurteilung unterliegt jedoch der Nachprüfung durch das RevGer., ob die gebotene umfassende Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorgenommen worden ist und ob die sich danach ergebenden Gesichtspunkte für die rechtliche Beurteilung auch entsprechend beachtet worden sind (BGH, LM § 1 Ver1G Nr. 4 = GRUR 1964, 326 [330]; BGH, LM § 31 UrhG Nr. 7 = GRUR 1977, 551 [553]). Eine solche umfassende Berücksichtigung aller maßgebenden Einzelumstände lässt das Berufungsurteil vermissen.

2. Die Revision rügt zu Recht, dass das Berufungsgericht nicht alle tatsächlichen Umstände herangezogen hat, die für die Annahme eines wichtigen Grundes bedeutsam sein können.

a) Die vom Inhaber der Beklagte in dem sogenannten Selbstinterview gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe, auf die der Kläger seine Kündigung vom 23. 8. 1977 im Wesentlichen gestützt hat, sind vom Berufungsgericht zutreffend als schwerwiegend angesehen worden. Die ehrverletzenden Äußerungen sind in besonderem Maße geeignet, Zweifel an den menschlichen und charakterlichen Fähigkeiten des Klägers zu begründen. Sie erhalten dadurch ein besonderes Gewicht, dass sie von dem Partner einer vierzehnjährigen engen Zusammenarbeit stammen- und sich an die Angehörigen der Fachkreise richten. Denn Adressat des von der Beklagte herausgegebenen musik-telegramms ist die Showbranche. Die Beklagte ist an einer weiten Verbreitung interessiert, wie der Hinweis auf dem musik-telegramm zeigt: Abdruck, auch ohne Quellenangabe, honorarfrei und erwünscht. Diesen Gesichtspunkt hätte das Berufungsgericht auch bei der Würdigung der Äußerung des Inhabers der Beklagte Mit dem 12. Glockenschlag in der Silvesternacht kann das Show-Kapitel als abgeschlossen betrachtet werden berücksichtigen müssen. Es kommt nicht nur darauf an, wie der Kläger diese Erklärung auffassen musste, sondern auch darauf, ob der Leser des musik-telegramms sie dahin verstehen musste, dass der Inhaber der Beklagte das Verhältnis zwischen den Parteien selbst als unheilbar zerrüttet angesehen hat. Der Inhalt des sogenannten Selbstinterviews ist auch nicht isoliert zu werten, sondern vor dem Hintergrund der vorangegangenen Ereignisse zu würdigen.

b) Die vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang getroffene Feststellung, der Inhaber der Beklagte habe angesichts der vorangegangenen Presseveröffentlichungen Grund gehabt, sich zur Wehr zu setzen, wird allerdings von der Revision zutreffend als verfahrensfehlerhaft beanstandet (§§ 286, 551 Ziff. 7 ZPO).

Das Berufungsgericht stützt sich insoweit auf die Presseveröffentlichungen sowie auf die sogenannte G-Affäre und folgert daraus, dass der Kläger seinerseits dem Inhaber der Beklagte schon vor dem Selbstinterview Unregelmäßigkeiten zu seinem Nachteil vorgeworfen und ihn der Unehrlichkeit bezichtigt habe. Von den Zweifeln abgesehen, in welchem Umfang diese Presseberichte dem Kläger zuzurechnen sind, lassen die Ausführungen des Berufungsgerichts nicht erkennen, ob es hinreichend berücksichtigt hat, welche Partei nach der Kündigung des Künstlerbetreuungsvertrages zuerst mit Angriffen begonnen hat. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts und dem unstreitigen Sachverhalt waren dem Selbstinterview folgende Ereignisse vorangegangen: Der Kläger hat seine Kündigung vom 11. 7. 1977, die er mit Schreiben vom 28. 6. 1977 unter Fristsetzung angedroht hatte, darauf gestützt, dass sich die Beklagte geweigert habe, Abrechnungen zu erteilen und fällige Zahlungen zu leisten. Dass es sich hierbei - wie die Beklagte behauptet - nur um einen vorgeschobenen Kündigungsgrund gehandelt habe, ist vom Berufungsgericht nicht festgestellt worden. Unmittelbar nach der Kündigung hat der Kläger die Presse darüber informiert, dass er sich von der Beklagte getrennt und einen neuen Manager aus der Schweiz gewählt habe. Eine Züricher Tageszeitung berichtete darüber. Der Bericht enthält allerdings keine persönlichen Anfeindungen des Klägers Demgegenüber hat die Beklagte die Presse durch Fernschreiben u. a. über Steuerschulden und Steuerstrafverfahren informiert. Zugleich unterrichtete die Beklagte die Presse davon, dass wegen des Steuerstreits 40 bereits fest abgeschlossene Konzerte abgesagt werden mussten, und dass in Österreich Haftbefehl gegen den Kläger erlassen sei. Die Presseinformation der Beklagte war Gegenstand zahlreicher Zeitungsberichte. Unstreitig war jedoch in Österreich kein Haftbefehl gegen den Kläger erlassen worden. Das Berufungsurteil lässt nicht erkennen, ob das Berufungsgericht den Haftbefehl betreffenden Vorgang mit in seine Erwägungen einbezogen hat. Die Presseinformation der Beklagte wird lediglich pauschal dahin gewürdigt, dass auch dann, wenn diese Mitteilung teilweise unzutreffend, aufgebauscht oder verallgemeinernd gewesen sein sollte, doch berücksichtigt werden müsste, dass die Steuerprobleme des Klägers als solche der Öffentlichkeit seit längerem bekannt gewesen seien. Für die revisionsmäßige Prüfung ist zu unterstellen, dass der Inhaber der Beklagte einem Zeugen gegenüber erklärt hat, gegen den Kläger laufe in Österreich ein Haftbefehl. Eine solche wider besseres Wissen abgegebene Erklärung ist als so schwerwiegend anzusehen, dass schon deshalb eine Aufhebung des Berufungsurteils und eine Zurückverweisung des Rechtsstreits zur weiteren Aufklärung notwendig erscheint. Die Tatsache, dass der Kläger seine Kündigung nicht ausdrücklich auf die von ihm behauptete Falschinformation über den Erlass eines Haftbefehls gestützt hat, hindert es nicht, den Vorgang mit in die rechtliche Beurteilung einzubeziehen. Beim Musikerverlagsvertrag ist - wie bei anderen Dauerschuldverhältnissen - ein wichtiger Grund zur Kündigung dann gegeben, wenn die Vertrauensgrundlage zerstört ist und die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses wegen der Störung der Vertrauensgrundlage dem kündigenden Vertragspartner nicht mehr zugemutet werden kann (BGH, LM § 1 VerIG Nr. 4 = GRUR 1964, 326 [329] - Subverleger; BGH, LM § 17 VerIG Nr. 2/3 = GRUR 1970, 40 [41] - Musikverleger; BGH, LM § 31 UrhG Nr. 7 = GRUR 1977, 551 [553] - Textdichteranmeldung). Dabei ist unter Berücksichtigung der gesamten Umstände - insbesondere im Hinblick auf die Besonderheiten der Vertragsbeziehungen und die darauf beruhende Interessenlage sowie im Hinblick auf Art und Ausmaß der in Frage stehenden Störungen - zu prüfen, wie die festgestellten Umstände auf den Kündigenden wirken (vgl. BGH, LM § 31 UrhG Nr. 7 = GRUR 1977, 551 [553]). Eine Vertrauensstörung kann sich aufgrund einzelner Vorfälle allmählich entwickeln und schließlich ein Ausmaß erreichen, das eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar macht. Art und Ausmaß der Störungen sind insoweit auch unter Einbeziehung zurückliegender Vorgänge zu ermitteln. Dabei kann die endgültige Zerstörung der Vertrauensgrundlage letztlich auch durch Umstände ausgelöst werden, die für sich allein zu einer Vertragslösung nicht ausreichen würden. Vorliegend kann die Presseinformation der Beklagte vom 13. 7. 1977 einschließlich des Hinweises auf den Haftbefehl einerseits die nachfolgende Reaktion des Klägers in der Öffentlichkeit verständlicher werden lassen und andererseits mit zum endgültigen, letztlich durch das Selbstinterview ausgelösten Bruch beigetragen haben. Die Erwägung des Berufungsgerichts, der Kläger habe die Presseinformation selbst nicht als gravierend angesehen und sie nicht zum Anlass einer Kündigung genommen, greift deshalb nicht durch.

Nach alledem ist angesichts der bisherigen Feststellungen die Annahme des Berufungsgerichts nicht gerechtfertigt, die Beklagte habe mit dem Selbstinterview lediglich den Spieß umgekehrt und sich mit Grund verteidigt. Vielmehr wird der Sachverhalt insoweit nach weiteren Feststellungen und unter Berücksichtigung der ersten öffentlichen Reaktionen beider Parteien nach der Kündigung vom 11. 7. 1977 tatrichterlich neu zu würdigen sein.

c) Die Revision rügt weiter zu Recht, dass das Berufungsgericht das Vorbringen des Klägers unberücksichtigt gelassen habe, der Inhaber der Beklagte habe gegenüber einem Journalisten geäußert, er werde den Kläger nunmehr fertigmachen und alles daransetzen, um ihn zu vernichten. Das Berufungsgericht hat dieses Vorbringen mit der Begründung übergangen, der Ernsthaftigkeitsgrad der Äußerung könne nicht beurteilt werden, weil der Kläger nicht vorgetragen habe, unter welchen Umständen und in welchem Zusammenhang sie gefallen sei. Dabei hat das Berufungsgericht übersehen, dass der Kläger ausgeführt hat, der Journalist habe ihn vor dem Zeitungsbericht, der nach dem Vorbringen der Beklagte vom 21. 8. 1977 datiert, von der Äußerung des Inhabers der Beklagte in Kenntnis gesetzt. Für die Prüfung des RevGer. ist zu unterstellen, dass das Vorbringen des Klägers, für das er in seiner Klageschrift Beweis angeboten hat, der Richtigkeit entspricht. Zu den bisherigen Umständen tritt damit ein weiterer Vorfall hinzu, der geeignet ist, die Vertrauensstörung zu vertiefen.

3. Zutreffend und von der Revision unbeanstandet geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Beendigung des Betreuungsvertrages (Promotion und Management) als solche nicht zugleich auch den Bestand der Verlagsverträge berührt hatte. Zwischen den Parteien besteht keine vertragliche Abrede, die den Bestand der Verlagsverträge vom Fortbestand des Betreuungsvertrages abhängig macht. Anhaltspunkte dafür, dass die beiden vertraglichen Bereiche in einem unlösbaren inneren Zusammenhang stehen, sind vom Berufungsgericht nicht festgestellt worden und auch nicht ersichtlich. Die enge und umfassende Zusammenarbeit auf allen die künstlerische und geschäftliche Tätigkeit des Klägers betreffenden Gebieten reicht für eine derartige Annahme nicht aus. Dieser Gesichtspunkt ist allerdings bei der Frage nach dem hier vorliegenden spezifischen Vertrauensverhältnis mit zu berücksichtigen.

Soweit die Revision in diesem Zusammenhang rügt, das Berufungsgericht habe die für die fristlose Beendigung des Betreuungsvertrages maßgebenden Gründe nicht hinreichend berücksichtigt, vermag sie damit nicht durchzudringen. Ob die vom Senat in LM § 31 UrhG Nr. 7 (= GRUR 1977, 551 [553] - Textdichteranmeldung) herangezogenen arbeitsrechtlichen Grundsätze bei sogenannten Verdachtskündigungen auch hier anzuwenden sind, kann dahingestellt bleiben. Voraussetzung dafür wäre, dass ein Vorstoß gegen die Abrechnungs- und Zahlungspflicht objektiv durch konkrete Tatsachen begründet wäre. Solche Tatsachen sind vom Berufungsgericht in diesem Verfahren nicht festgestellt worden. Das Berufungsgericht führt dazu aus, es seien keine Anhaltspunkte für eine hartnäckige und grundlose Zahlungsverweigerung durch die Beklagte ersichtlich. Es könne offen bleiben, ob der von der Beklagte in dem Parallelrechtsstreit vertretene Standpunkt, nicht zur Abrechnung und Zahlung verpflichtet zu sein, zutreffe. Jedenfalls sei dieser Rechtsstandpunkt nicht missbräuchlich und die Weigerung der Beklagte nicht willkürlich. Diese Auffassung des Berufungsgerichts ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des Senats nicht jede - selbst schwerwiegende - Vertragsverletzung zur fristlosen Kündigung des Musikverlagsvertrages berechtigt (vgl. BGH, LM § 242 [Bc] BGB Nr. 22 = GRUR 1974, 789 [792f] - Hofbräuhauslied; BGH, LM § 31 UrhG Nr. 7 = GRUR 1977, 551 [554] - Textdichteranmeldung). Im Hinblick auf die Besonderheiten des Musikverlagsvertrages, der regelmäßig auf eine sehr lange Dauer angelegt ist, muss der in seinen Rechten Verletzte gleichwohl auch gebührend auf die Belange seines Vertragspartners Rücksicht nehmen; nur im äußersten Fall kann er das Vertragsverhältnis durch eine fristlose Kündigung zur Auflösung bringen. Vorliegend erscheint es zumutbar, dass der Kläger die Streitfrage gerichtlich klärt (vgl. BGH, LM § 242 [Bc] BGB Nr. 22 = GRUR 1974, 789 [793]). Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beklagte auch nach einer für ihn nachteiligen gerichtlichen Klärung künftig seiner Abrechnungs- und Zahlungspflicht nicht nachkommen würde.

4. Das Berufungsgericht hat weiter nachfolgende Erwägungen nicht in die Beurteilung einbezogen:

a) Bei der Ermittlung von Art und Ausmaß der festgestellten Treuepflichtverstöße der Beklagte wird zu berücksichtigen sein, in welchem Umfang die Beklagte vor allem Einzelheiten der steuerlichen Vorgänge, die ihr in ihrer Eigenschaft als Managerin des Klägers vertraulich zur Kenntnis gelangt sind und die bislang nicht nach außen gedrungen waren, in die Öffentlichkeit getragen hat. Diesen Mitteilungen und den kränkenden und ehrverletzenden Äußerungen wird nicht deshalb ein geringeres Gewicht beizumessen sein, weil es sich bei den Parteien um Angehörige der Showbranche handelt. Die Revision weist mit Recht darauf hin, dass es hier ersichtlich nicht um eine Öffentlichkeitsarbeit geht, die dahin zielt, die Präsenz des Klägers in den Medien zu erhalten. Handelt es sich vielmehr um die Mitteilung ehrenrühriger Vertraulichkeiten und Indiskretionen, die geeignet sind, dem Ansehen des Klägers in der Öffentlichkeit zu schaden, so sind diese Umstände bei der Prüfung, ob ein wichtiger Grund vorliegt, uneingeschränkt mit heranzuziehen.

b) Darüber hinaus gebietet es die Interessenlage, in die Abwägung mit einzubeziehen, dass die Parteien in vierzehnjähriger gemeinsamer Arbeit den heutigen Bekanntheitsgrad und Erfolg des Klägers begründet haben. Die vorzeitige Beendigung der Musikverlagsverträge würde für die Beklagte als Verlegerin erhebliche wirtschaftliche Nachteile mit sich bringen. Neben der - beim Verlagsvertrag wesentlichen - wirtschaftlichen Seite ist aber auch zu berücksichtigen, dass daneben ein persönliches Zusammenwirken notwendig ist. Dies mag beim Musikverlagsvertrag nicht immer eng sein, wie sich in der Übertragbarkeit und der Verderblichkeit der Rechte zeigt. Gleichwohl können die persönlichen Zerwürfnisse so tiefgreifend und unheilbar sein, dass dem kündigenden Vertragsteil eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht mehr zumutbar ist. Sind stark kränkende und ehrverletzende Äußerungen in die Öffentlichkeit gelangt, so kann für den Kündigenden, um glaubhaft zu bleiben, eine vollständige und endgültige Trennung erforderlich werden. In einem solchen Fall kann eine Zerstörung des Vertrauensverhältnisses nicht nur dann angenommen werden, wenn Zweifel in die ordnungsgemäße Erfüllung der verlegerischen Pflichten begründet sind. Vielmehr können die Vorwürfe so schwer sein, dass sie schon ihrer Art nach das Vertrauensverhältnis zerstören (vgl. BGH, LM § 242 [Bc] BGB Nr. 22 = GRUR 1974, 789 [793] - Hofbräuhauslied).. Dies wird um so eher der Fall sein, je enger die persönliche Bindung zwischen Künstler und Verleger ist. Es kommt insoweit auf die Besonderheiten des Einzelfalles an. Deshalb könnte in diesem Zusammenhang auch das unter Beweis gestellte Vorbringen des Klägers Bedeutung erlangen, wonach eine enge persönliche Zusammenarbeit auch nach der Kündigung des Betreuungsvertrages bei den Verlagsgeschäften fortbestanden haben soll.

c) Sollte die erneute Prüfung ergeben, dass die festgestellten Umstände weder für sich allein noch in ihrer Gesamtheit die Annahme eines wichtigen Grundes aufgrund der Kündigung vom 23. 8. 1977 rechtfertigen, so wird weiter zu prüfen sein, ob das vom Kläger behauptete nachfolgende schädigende Verhalten im Zusammenhang mit den oben erörterten Umständen eine Fortsetzung der Verlagsverträge zumindest aufgrund der Kündigung vom 21. 10. 1977 - und eventuell auch aufgrund einer in der Klageerhebung liegenden erneuten Kündigung - unzumutbar erscheinen lässt. Es handelt sich dabei um die Äußerungen gegenüber Journalisten sowie um die sogenannte T-Affäre, deren Würdigung durch das Berufungsgericht von der Revision mit Recht als denkwidrig gerügt wird. Das Berufungsgericht unterstellt, dass die Beklagte unter dem Namen des neuen Managers des Klägers die Presse von einer vorgesehenen Mitwirkung des Klägers in der R-Show, die als Überraschung vorher nicht bekannt werden sollte, unterrichtet hat. Das Berufungsgericht führt dazu aus, das enthalte keine unwahren Angaben. Die Art der Mitwirkung des Klägers in der R-Show habe ohnedies nicht verborgen bleiben können, auch wenn es einen gewissen Unterschied bedeuten möge, dass diese Tatsache vorher bereits bekannt geworden sei. Die ganze Aktion müsse im übrigen ohnedies mehr gegen den neuen Manager gerichtet erscheinen. Die naheliegende Annahme, dass es sich hier auch um eine schädigende Handlung gegenüber dem Kläger handelt, dessen Mitwirkung in der Show durch die Indiskretion nach seinem Vorbringen gefährdet war, wird vom Berufungsgericht nicht getroffen. Dazu bestand aber insbesondere deshalb Veranlassung, weil der Inhaber der Beklagte nach dem zu unterstellenden Vorbringen des Klägers zuvor bereits erklärt hatte, den Kläger fertigmachen und vernichten zu wollen. Im Rahmen der Gesamtwürdigung wird es auch darauf ankommen, ob der Inhaber der Beklagte die vom Kläger behaupteten nachteiligen Äußerungen über die künstlerische Qualität seiner neuen Produktionen abgegeben hat. Die Revision weist mit Recht darauf hin, dass hierin eine Verletzung der vertraglichen Fürsorgepflicht des Verlegers zu sehen wäre.

IV. Soweit das Berufungsgericht einen wichtigen Grund zur Kündigung des Schallplattenaufnahmevertrages verneint hat, war das angefochtene Urteil ebenfalls aufzuheben. Das Berufungsgericht wird auch insoweit unter Berücksichtigung der Ausführungen oben unter II. zu prüfen haben, ob die festgestellten Umstände eine fristlose Kündigung dieses Vertrages rechtfertigen. Hinsichtlich des Schallplattenaufnahmevertrages beanstandet die Revision zutreffend, dass die Feststellung des Berufungsgerichts verfahrensfehlerhaft erfolgt sei, ein besonderes Maß an persönlicher Zusammenarbeit sei hier nicht erforderlich. Das Berufungsgericht hat insoweit das gegenteilige unter Beweis gestellte Vorbringen des Klägers übergangen.

V. Nach alledem war das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.