Kündigung eines Vorstandsmitglieds
1. Bei der Genossenschaft beginnt die Zweiwochenfrist des § 626 II BGB für die Kündigung eines Vorstandsmitglieds grundsätzlich erst, wenn die Generalversammlung Kenntnis von den Kündigungstatsachen erhält.
2. Die Genossenschaft muss sich jedoch so behandeln lassen, als ob die Generalversammlung bereits informiert wäre, sofern der Aufsichtsrat diese nicht in angemessen kurzer Zeit einberuft, nachdem er selbst jene Kenntnis erlangt hat.
3. Der Aufsichtsrat verzögert die Einberufung der Generalversammlung regelmäßig nicht unangemessen, wenn er zunächst den Versuch macht, eine einvernehmliche Trennung der Genossenschaft von dem zu kündigenden Vorstandsmitglied zu erreichen.
4. Auf die Kenntnis einer Minderheit der Genossen, die die Einberufung der Generalversammlung verlangen könnte, kommt es für den Lauf der Frist des § 626 II BGB nicht an.
Zum Sachverhalt: Der Kläger war seit 1. 7. 1976 Mitglied des Vorstands der beklagten Genossenschaft und mit der Alleingeschäftsführung des Unternehmens betraut. In seinem mit der Beklagte geschlossenen Dienstvertrag war vereinbart, dass er bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres (Oktober 1997) angestellt werde und die Beklagte das Dienstverhältnis nur kündigen könne, wenn ein wichtiger, in der Person des Klägers liegender und auf seinem Verschulden beruhender Grund vorliege. Die Beklagte treibt Handel im landwirtschaftlichen Bereich. Ihre Mitglieder sind sogenannte Primärgenossenschaften, für die sie Einkaufs- und Handelszentrale ist. Seit dem Jahre 1976 sank die Ertragslage der Beklagte. Die Bilanz für das Jahr 1980 konnte nur durch Auflösung von Reserven ausgeglichen werden. Für das Jahr 1981 drohte ein Verlust. Im Laufe des Jahres 1981 wurde deshalb von der Beklagte eine Unternehmensberaterfirma mit einer Analyse und einer Konzeption zur Organisation, Effizienzerhöhung und Gemeinkostensenkung des Unternehmens beauftragt. Das am 3. 2. 1982 fertiggestellte Gutachten der Beraterfirma kam zu dem Ergebnis, dass für die schlechte wirtschaftliche Entwicklung der Beklagte insbesondere auch Mängel in der Unternehmensführung ursächlich waren. Bereits vorher hatten zwei Geschäftsführer von Primärgenossenschaften in einem Schreiben an die ehrenamtlichen Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der Beklagte gebeten, die Beklagte möge sich von dem Kläger trennen, da etwa 70% aller Geschäftsführer des Einzugsbereichs der Beklagte dem Kläger das Vertrauen entzogen hätten. Mit Schreiben des Aufsichtsratsvorsitzenden vom 23. 2. 1982 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass der Aufsichtsrat am 22. 2. 1982 beschlossen habe, den Kläger vorläufig seines Amtes als geschäftsführendes Vorstandsmitglied zu entheben und seinen Dienstvertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Am 19. 3. 1982 fand eine vom Aufsichtsrat einberufene außerordentliche Generalversammlung der Beklagte statt, in der der Beschluss gefasst wurde, die Bestellung des Klägers zum geschäftsführenden Vorstandsmitglied zu widerrufen und das Dienstverhältnis des Klägers fristlos zu kündigen. Das Ergebnis der Generalversammlung wurde dem Kläger durch ein am 20. 3. 1982 zugegangenes Schreiben des Aufsichtsratsvorsitzenden mit der Formulierung mitgeteilt, dass die Generalversammlung beschlossen habe, die Bestellung des Klägers zum geschäftsführenden Vorstandsmitglied zu widerrufen und dass sie gleichzeitig der gegenüber dem Kläger ausgesprochenen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund durch den Aufsichtsrat zugestimmt habe. Mit den in die Revisionsinstanz gelangten Klageanträgen begehrt der Kläger die Weiterzahlung seiner Bezüge und die Feststellung, dass sein Angestelltenverhältnis mit der Beklagte fortdauere und nicht durch die fristlose Kündigungen der Beklagte vom 23. 2. 1982 und 19. 3. 1982 beendet worden sei.
Das Landgericht hat den Klaganträgen teilweise, as Oberlandesgericht in vollem Umfang stattgegeben. Die Revision der Beklagte führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.
Aus den Gründen: Das Berufungsurteil kann nur insoweit bestehen bleiben, als es festgestellt hat, dass das Dienstverhältnis des Klägers nicht durch die fristlose Kündigung vom 23. 2. 1982 beendet worden ist. Die vom Aufsichtsrat der Beklagte beschlossene, dem Kläger mit Schreiben vom 23. 2. 1982 mitgeteilte Kündigungserklärung war unwirksam, weil die Entscheidung über die fristlose Kündigung des Dienstverhältnisses des Vorstandsmitglieds einer Genossenschaft nach § 40 GenG ausschließlich der Generalversammlung zusteht (BGHZ 32, 114 [122] = LM § 171 ZPO Nr. 1 = NJW 1960, 1006; BGHZ 60, 333 [335] = LM § 40 GenG Nr. 3 = NJW 1973, 1122; Senat, WM 1984, 532 [533]). Im übrigen ist die Revision begründet.
Der Senat führt zunächst aus, dass das Berufungsgericht bei der Zumutbarkeitsprüfung nach § 6261 BGB wesentliche Umstände, die sich zugunsten der Beklagte auswirken können, außer acht gelassen hat.
2. Das Berufungsurteil kann auch nicht aus anderen Gründen bestehen bleiben. Nach dem festgestellten Sachverhalt stehen der Wirksamkeit der in der Generalversammlung beschlossenen außerordentlichen Kündigung keine formellen Hindernisse entgegen.
a) Der Kläger macht geltend, dass er vor der beabsichtigten Kündigung nicht ausreichend zu den Kündigungsgründen gehört worden sei. Es kann dahingestellt bleiben, ob dies im Hinblick auf die Verhandlungen des Aufsichtsrats der Beklagte mit dem Kläger, die dem Kündigungsbeschluss vorausgegangen sind, zutrifft. Die Anhörung des Kündigungsgegners ist zur Wirksamkeit der Kündigung nicht erforderlich (Senat, NJW 1960, 1861 = WM 1960, 859; Palandt-Putzo, BGB, 43. Aufl., § 626 Anm. 2f. m. w. Nachw.).
b) Der Wirksamkeit der Kündigung steht auch nicht entgegen, dass der in der Generalversammlung gefasste Kündigungsbeschluss nicht mit schriftlich niedergelegten Kündigungsgründen versehen worden ist. Die Entscheidung der Generalversammlung erstreckt sich zwar nicht nur darauf, ob überhaupt gekündigt werden soll, sondern auch darauf, welche Gründe hierfür heranzuziehen sind (BGHZ 60, 333 [336] = LM § 40 GenG Nr. 3 = NJW 1973, 1122). Bei der Nachprüfung, ob die Kündigung gerechtfertigt war, können nur diejenigen Gründe berücksichtigt werden, die für den Kündigungsbeschluss der Generalversammlung maßgebend waren. Eine Formvorschrift, dass diese Gründe schriftlich niedergelegt werden müssen, besteht jedoch nicht (vgl. § 47 GenG). Der Gekündigte kann lediglich verlangen, dass ihm der Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitgeteilt wird (§ 626 II 2 BGB). Selbst eine Verletzung dieser Pflicht würde jedoch die Kündigung nicht unwirksam machen, sondern könnte allenfalls Schadensersatzansprüche auslösen (vgl. zu allem Fleck, WM 1981, Sonderbeil. 3 S. 12).
Der Kündigungsbeschluss der Generalversammlung ist dem Kläger ordnungsgemäß mitgeteilt worden. Die Formulierung, dass die Generalversammlung der von dem Aufsichtsrat ausgesprochenen Kündigung zugestimmt habe, enthält die Aussage, dass die Generalversammlung die fristlose Kündigung beschlossen hat.
c) Auch gegen die Einhaltung der Ausschlussfrist des § 626 II 1 BGB bestehen - jedenfalls auf der Grundlage der bisherigen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts - keine durchgreifenden Bedenken. Allerdings kann die Einhaltung der Frist nicht, wie es das Berufungsgericht getan hat, allein daraus entnommen werden, dass die Generalversammlung als das für die Kündigung zuständige Organ der Beklagte erst im Versammlungstermin vom 19. 3. 1982 von dem Kündigungssachverhalt informiert worden ist. Da § 626 II 2 BGB den Fristbeginn an die Kenntnis des Kündigungsberechtigten von dem Kündigungssachverhalt knüpft, kommt es zwar bei einer juristischen Person auf die Kenntnis des zur Entscheidung über die Kündigung befugten Organs an (so für die GmbH Senat, NJW 1980, 2411 = LM § 38 GmbHG Nr. 7). Wenn die Generalversammlung einer Genossenschaft über die Kündigung zu beschließen hat, ist danach deren Kenntnis maßgebend (BAG, Betr 1978, 353 = WM 1978, 766; Lang-Weidmüller, GenG, 31. Aufl., § 40 Rdnr. 12; Meyer-Meulenbergh-Beuthin, GenG, 12. Aufl., § 24 Rdnr. 21). Jedoch kommt auch bereits der Kenntnis des Aufsichtsrats von dem Kündigungssachverhalt Bedeutung zu. Der Aufsichtsrat hat die Pflicht, den Vorstand zu überwachen und eine Generalversammlung zu berufen, wenn dies im Interesse der Genossenschaft erforderlich ist (§ 38 GenG). Wenn er von einem Sachverhalt Kenntnis erlangt, der die fristlose Kündigung des Anstellungsverhältnisses eines Vorstandsmitglieds rechtfertigt, muss er die Generalversammlung einberufen und informieren. Kommt er dieser Verpflichtung nicht in angemessen kurzer Zeit nach, muss sich dies die Genossenschaft nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) entgegenhalten lassen. Das Ziel der Ausschlussfrist, nach Bekanntwerden des Kündigungssachverhalts rasch Klarheit darüber zu schaffen, ob daraus Konsequenzen gezogen werden, und ein Aufsparen des Kündigungsgrundes auszuschließen (BAGE 23, 475 [478f.] = NJW 1972, 463), darf durch die Aufteilung der Aufgaben und Befugnisse zwischen den Organen der Genossenschaft nicht unterlaufen werden.
Dies kann freilich nicht dazu führen, dass die Kenntnis des Aufsichtsrats von dem Kündigungssachverhalt mit derjenigen der Generalversammlung gleichgesetzt wird und unmittelbar den Lauf der Ausschlussfrist auslöst. Die Ausschlussfrist muss der Generalversammlung als dem zur Kündigung befugten Organ in vollem Umfang als Überlegungsfrist erhalten bleiben und darf nicht vorweg ganz oder teilweise durch die Zeit aufgezehrt werden, die die Einberufung der Generalversammlung erfordert (vgl. § 46 1 GenG). Ein Untätigbleiben des Aufsichtsrats in Kenntnis des Kündigungssachverhalts kann der Genossenschaft nur in der Weise zugerechnet werden, dass für den Beginn der Ausschlussfrist auf den Zeitpunkt abgestellt wird, in dem die Generalversammlung informiert worden wäre, wenn der Aufsichtsrat seiner Einberufungspflicht nachgekommen wäre. Dabei darf kein kleinlicher Maßstab angelegt werden. Es kann insbesondere nicht von dem Zeitpunkt ausgegangen werden, in dem die Generalversammlung Kenntnis erlangt hätte, wenn der Aufsichtsrat mit größtmöglicher Beschleunigung tätig geworden wäre (vgl. dazu Densch-Kahlo, BB 1983, 811; Hachenburg-Mertens, GmbHG, 7. Aufl., § 38 Rdnr. 60; Wiesner, BB 1981, 1540). Der Aufsichtsrat muss jedoch mit der ihm billigerweise zuzumutenden Beschleunigung vorgehen und die Generalversammlung in angemessen kurzer Zeit einberufen. Bei unangemessenen Verzögerungen muss sich die Genossenschaft so behandeln lassen, als wäre die Generalversammlung zeitgerecht geladen und informiert worden.
Nach diesen Grundsätzen ergibt sich jedoch aufgrund der bisherigen tatrichterlichen Würdigung nicht, dass die Ausschlussfrist versäumt worden ist. Das Berufungsgericht hat die Frage, wann der Aufsichtsrat Kenntnis von dem Kündigungssachverhalt erlangte, nicht geprüft, weil es von seinem Rechtsstandpunkt aus nicht darauf ankam. Da die gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe auf dem Gutachten der Unternehmensberaterfirma beruhten, muss die Kenntnis des Aufsichtsrats allerdings angenommen werden, wenn er das Gutachten erhalten und genügend Zeit gehabt hat, es zu prüfen. Der Aufsichtsrat hat am 10. 2. 1982 den Beschluss gefasst, sich von dem Kläger zu trennen, nachdem das Gutachten am 3. 2. 1982 fertiggestellt und nach der Behauptung der Beklagte dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats am 5. 2. 1982 zugegangen war. Angesichts der komplexen Vorwürfe, die gegen den Kläger erhoben wurden, und des Umfangs des Gutachtens war den Aufsichtsratsmitgliedern eine Zeitspanne von mehreren Tagen zur Prüfung des Gutachtens ohne weiteres zuzubilligen. Dass der Aufsichtsrat in der Folgezeit nicht sofort die Generalversammlung einberufen, sondern - wie sich aus dem Vorbringen der Parteien ergibt - zunächst mit dem Kläger über eine einvernehmliche Trennung verhandelt hat, begründet ebenfalls keine unangemessene Verzögerung der Sachbehandlung. Einen solchen Einigungsversuch konnte der Aufsichtsrat für angebracht halten. Wie der Zeitbedarf für Vergleichsverhandlungen auch sonst im Dienstvertrags- und Arbeitsrecht im Rahmen des § 626 II BGB zu berücksichtigen sein mag: Der Versuch einer Handelsgesellschaft oder Genossenschaft, sich von einem Vorstandsmitglied möglichst einvernehmlich und ohne Aufsehen in der Öffentlichkeit zu lösen, liegt fast immer im Unternehmensinteresse; in der Regel ist das aber auch dem Vorstandsmitglied dienlich, das mit einem Kompromiss vermeiden kann, dass die Kündigung und ihre Gründe nach außen hin bekannt werden und dadurch seine weiteren Berufschancen sinken. Allerdings müsste auch bei einem vergleichsweisen Ausscheiden des Vorstandsmitglieds die Generalversammlung das letzte Wort haben (BGHZ 79, 38 = NJW 1981, 757); der Aufsichtsrat ist aber das geeignete Organ, den Boden dafür vorzubereiten. Kein sachlicher Anlass ist allerdings dafür ersichtlich, dass der Aufsichtsrat, nachdem er sich am 22. 2. 1982 zur vorläufigen Amtsenthebung des Klägers sowie zur Kündigung des Dienstverhältnisses entschlossen und beides dem Kläger mitgeteilt hatte, die Generalversammlung nicht sofort, sondern erst mit Schreiben vom 8. 3. 1982 einberufen hat. In diesem Stadium bestand jedoch für den Kläger aufgrund des Schreibens des Aufsichtsrats vom 23. 2. 1982 bereits Klarheit darüber, dass er mit seiner Abberufung und der ordentlichen Kündigung rechnen musste. Soweit bislang ersichtlich, hat der Aufsichtsrat, möglicherweise aber auch der Kläger, zunächst irrtümlich angenommen, dass die Kündigung ohne Anrufung der Generalversammlung ausgesprochen werden konnte. Die geringfügige Verzögerung der Einberufung der Generalversammlung war jedenfalls nicht geeignet, in dem Kläger nochmals Ungewissheit hierüber entstehen zu lassen oder gar ein schutzwürdiges Vertrauen auf den Fortbestand des Anstellungsverhältnisses zu erwecken. Unter diesen Umständen kann die von der vorläufigen Amtsenthebung des Klägers bis zur Einberufung der Generalversammlung verstrichene Zeit noch nicht als über Gebühr lange und für den Kläger nicht mehr tragbar angesehen werden.
Dass der Aufsichtsrat schon vor dem Erhalt und der Nachprüfung des schriftlichen Gutachtens Kenntnis von dem Kündigungssachverhalt erlangt hat, läßt sich den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht entnehmen. Die Formulierung im Tatbestand des Berufungsurteils, der wesentliche Inhalt des Untersuchungsberichts sei schon im Dezember 1981 mit dem Aufsichtsrat der Beklagte diskutiert worden, ist zu unbestimmt, als dass daraus der genaue Umfang der bei dieser Besprechung erteilten Information entnommen werden könnte...
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist der wesentliche Inhalt des Untersuchungsberichts Anfang Januar 1982 auch mit einem Teil der Geschäftsführer der Primärgenossenschaften diskutiert worden. Dem kommt unabhängig vom Umfang der dabei erteilten Information keine Bedeutung für den Lauf der Ausschlussfrist zu. Nach § 45 GenG kann zwar eine qualifizierte Minderheit der Genossen die Berufung einer Generalversammlung verlangen. Es handelt sich dabei jedoch nur um ein Selbsthilferecht zum Schutze von Minderheiten, das für Ausnahmefälle geschaffen ist und Initiativen innerhalb der Genossenschaft voraussetzt, mit denen das Vorstandsmitglied in der funktionierenden Genossenschaft grundsätzlich nicht rechnen kann Eine gesetzliche Verantwortlichkeit für die Einberufung der Generalversammlung, wie sie der Aufsichtsrat gemäß § 38 II GenG hat, haben die einzelnen Genossen nicht. Ein Untätigbleiben der Einberufungsminderheit in Kenntnis des Kündigungssachverhalts kann danach den Bestand des Kündigungsrechts der Genossenschaft nicht berühren.