Kündigungsfrist

Eine gesetzliche Kündigungsfrist muss dem Gekündigten in jedem Fall voll gewahrt bleiben. Das gilt auch, wenn der letzte Tag vor ihrem Beginn ein Samstag, Sonntag oder Feiertag ist; § 193 BGB ist in diesem Fall weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar.

Anmerkung: Der Kläger war Handelsvertreter der Beklagten Mit Schreiben vom 19. 11. 1969 kündigte diese das Vertreterverhältnis fristlos. Der Brief ging dem Kläger erst am 20. 11. 1969 zu, weil der 19. 11. 1969 ein gesetzlicher Feiertag war.

Das Recht der Beklagten zur fristlosen Kündigung wurde verneint; es stand in der Revinstanz nicht mehr im Streit. Es handelte sich nur noch um die Frage, ob durch das dem Kläger am 20. 11. 1969 zugegangene Schreiben die gesetzliche Kündigungsfrist des § 89 HGB zum 31. 12. 1969 noch gewahrt worden ist oder ob sie erst auf den 31. 3. 1970 wirkte.

Die 6-Wochenfrist des § 89 HGB war am 19. 11. 1969 abgelaufen. Die Auff. der Beklagten, dass die Kündigung mit Rücksicht darauf, dass der 19. 11. 1969 ein Feiertag war, noch am 20. 11. 1969 gewahrt war, hat der BGH nicht geteilt. Er folgt damit der neueren Rechtsprechung des BAG, wonach dem Kündigungsempfänger die Kündigungsfrist ungeschmälert zur Verfügung stehen müsse. Das folgt aus dem Schutzzweck des § 89 HGB und des § 622 Abs. 1 BGB. Solche sozialen Schutzbestimmungen leiden keine Einengung. Infolgedessen verbietet sich auch eine entsprechende Anwendung des § 193 BGB. Die Bestimmungen der §§ 565 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 2 und 621 Abs. 2 enthalten Sonderregelungen, die nicht verallgemeinert werden können.

Der Beklagten geschieht damit auch kein Unrecht. Sie hatte zwar fristlos gekündigt; sie musste aber auch mit der Möglichkeit rechnen, dass sie damit nicht durchkam und es dann auf die Einhaltung der Kündigungsfrist ankam. Sie mag auch gutgläubig angenommen haben, der Zugang des Schreibens am 20. 11. 1969 genüge noch zur Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist. Sie musste aber zumindest Zweifel haben, ob das Gericht im Streitfall diese Meinung teilt und deshalb sich vorsorglich entsprechend verhalten, im vorliegenden Fall also dafür Sorge tragen, dass dem Kläger die Kündigung bis spätestens 18. oder 19. 11. zuging.

Ist an einem bestimmten Tag oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist asf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsorte staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.

Eine gesetzliche Kündigungsfrist muss dem Gekündigten in jedem Fall voll gewahrt bleiben. Das gilt auch, wenn der letzte Tag vor ihrem Beginn ein Samstag, Sonntag oder Feiertag ist; § 193 BGB ist in diesem Fall weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar.

Anmerkung: Der Kläger war Handelsvertreter der Beklagten. Mit Schreiben vom 19.11.1969 kündigte diese das Vertreterverhältnis fristlos. Der Brief ging dem Kläger erst am 20. 11. 1969 zu, weil der 19. 11. 1969 ein gesetzlicher Feiertag war.

Das Recht der Beklagten zur fristlosen Kündigung wurde verneint; es stand in der Revisionsinstanz nicht mehr im Streit. Es handelte sich nur noch um die Frage, ob durch das dem Kläger am 20. 11. 1969 zugegangene Schreiben die gesetzliche Kündigungsfrist des § 89 HGB zum 31. 12. 1969 noch gewahrt worden ist oder ob sie erst auf den 31. 3. 1970 wirkte.

Die 6-Wochen-Frist des § 89 HGB war am 19. 11. 1969 abgelaufen. Die Auffassung der Beklagten, dass die Kündigung mit Rücksicht darauf, dass der 19. 11. 1969 ein Feiertag war, noch am 20. 11. 1969 gewahrt war, hat der BGH nicht geteilt. Er folgt damit der neueren Rechtsprechung des BAG, wonach dem Kündigungsempfänger die Kündigungsfrist ungeschmälert zur Verfügung stehen müsse. Das folgt aus dem Schutzzweck des § 89 HGB und des § 622 I BGB Solche sozialen Schutzbestimmungen leiden keine Einengung. Infolgedessen verbietet sich auch eine. entsprechende Anwendung des § 193 BGB. Die Bestimmungen der §§ 565 I Nr. 2 und III Nr. 2 und 621 II enthalten Sonderregelungen, die nicht verallgemeinert werden können.

Der Beklagten geschieht damit auch kein Unrecht. Sie hatte zwar fristlos gekündigt; sie musste aber auch mit der Möglichkeit rechnen, dass sie damit nicht durchkam und es dann auf die Einhaltung der Kündigungsfrist ankam. Sie mag auch gutgläubig angenommen haben, der Zugang des Schreibens am 20. 11. 1969 genüge noch zur Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist. Sie musste aber zumindest Zweifel haben, ob das Gericht im Streitfall diese Meinung teilt und deshalb sich vorsorglich entsprechend verhalten, im vorliegenden Fall also dafür Sorge tragen, dass dem Kläger die Kündigung bis spätestens 18. oder 19. 11. zuging.

Enthält ein auf bestimmte Zeit abgeschlossener Pachtvertrag über ein gewerblich genutztes Anwesen die Abrede, dass sich das Pachtverhältnis auf bestimmte Zeit verlängert, wenn nicht ein Teil binnen einer bestimmten Frist vor Vertragsablauf erklärt, den Vertrag nicht verlängern zu wollen, so findet auf eine etwa ausgesprochene Kündigung § 193 BGB Anwendung.