Kündigungsrecht

Ein Kündigungsausschluss nach § 247 II 2 BGB kann auch zwischen einem Kreditnehmer und einer Bank, die nicht zu dem Kreis der nach dieser Vorschrift begünstigten Darlehensgeber gehört, vereinbart werden.

Zur Frage, welche Anforderungen in diesem Fall an den Ausschluss der Kündigung durch ausdrückliche Vereinbarung zu stellen sind.

Anmerkung: Die Vorschrift des § 247 BGB, die lange Zeit als überholt galt, ist in den letzten Jahren wieder in den Blickpunkt des Interesses getreten. Die erhebliche praktische Bedeutung, die ihr neuerdings zukommt, ergibt sich schon daraus, dass innerhalb eines Jahres drei zu ihr ergangene Urteile des BGH in seine Entscheidungssammlung aufgenommen worden sind.

Durch § 247 I 1 BGB wird dem Schuldner ein gesetzliches Kündigungsrecht für den Fall eingeräumt, dass ein höherer Zinssatz als 6% pro Jahr vereinbart ist. Dieses Kündigungsrecht, das grundsätzlich durch Vertrag weder ausgeschlossen noch beschränkt werden kann, soll den Schuldner gegen einen Missbrauch der wirtschaftlichen Übermacht des Gläubigers schützen und ihm in Zeiten sinkender Zinsen eine Anpassung an das marktübliche Zinsniveau ermöglichen. Die Festlegung des zur Kündigung berechtigenden Zinssatzes auf 6% entsprach den wirtschaftlichen Verhältnissen beim Inkrafttreten des BGB. Diese haben sich im Laufe der Zeit grundlegend geändert, so dass der Marktzins seit vielen Jahren in der Regel über 6% liegt. In den Jahren 1977/1978 ist der Kapitalmarktzins jedoch erheblich gesunken, was dazu führte, dass von der Kündigungsmöglichkeit des § 247 I 1 BGB in größerem Umfange Gebrauch gemacht wurde. Diese Kündigungswelle hat Reformbestrebungen ausgelöst. Es hat im Hinblick auf die Veränderung der Verhältnisse auf dem Kreditmarkt seit dem Inkrafttreten des BGB auch nicht an Versuchen gefehlt, die Vorschrift im Wege der Auslegung auf Sachverhalte mit objektiv überhöhten Zinsforderungen zu beschränken. Dem ist der BGH jedoch nicht gefolgt; er hat vielmehr an der uneingeschränkten Anwendbarkeit des § 247 BGB festgehalten.

Die vorliegende Entscheidung befasst sich mit § 247 II 2 BGB. Danach kann bei Darlehen, die zu einer auf Grund gesetzlicher Vorschriften gebildeten Deckungsmasse gehören oder gehören sollen, das Kündigungsrecht nach Abs. 1 S. 1 durch ausdrückliche Vereinbarung für die Zeit ausgeschlossen werden, während der sie zur Deckungsmasse gehören. Derartige Deckungsmassen haben insbesondere die Realkreditinstitute zu bilden. In dem hier zu beurteilenden Fall hatte eine allgemeine Geschäftsbank, die nicht gesetzlich zur Bildung einer Deckungsmasse verpflichtet ist, im Jahre 1969 ein mit 8% zu verzinsendes Hypothekendarlehen gewährt. Der Darlehensvertrag zwischen dieser Bank und dem Kreditnehmer enthielt folgende Klausel: Das... Kündigungsrecht des Schuldners aus § 247 BGB ist vereinbarungsgemäß für die Zeit ausgeschlossen, während der das Darlehen zur Deckung von Schuldverschreibungen dient. Die Geschäftsbank wies die im Jahre 1977 von dem Kreditnehmer nach § 247 I 1 BGB erklärte Kündigung unter Hinweis darauf zurück, dass sie die Darlehensforderung mit der zu ihrer Sicherung bestellten Hypothek schon im Jahre 1969 im Zuge der Refinanzierung an eine Hypothekenbank abgetreten hatte und die Darlehensforderung seitdem zur Deckung von Schuldverschreibungen verwendet wurde. Der BGH hat die Kündigung als wirksam angesehen.

Allerdings kann § 247 II 2 BGB auf Darlehen, die nicht zu einer Deckungsmasse für Schuldverschreibungen gehören oder gehören sollen, nicht entsprechend angewendet werden, wie der BGH schon früher ausgesprochen und jetzt noch einmal bestätigt hat. Daher hätte die Geschäftsbank, die nicht zu dem gesetzlich begünstigten Kreis von Darlehensgebern zählt, jedenfalls ohne die Abtretung der Darlehensforderung die Vorteile der genannten Vorschrift nicht für sich in Anspruch nehmen können. Der BGH lässt es indessen für die Anwendung des § 247 II2 BGB ausreichen, dass der ausdrücklich vereinbarte Kündigungsausschluss in dem Darlehensvertrag des Kreditnehmers mit einer allgemeinen Geschäftsbank enthalten ist und diese ihre Ansprüche später an ein unter die Bestimmung fallendes Kreditinstitut abtritt, die das Darlehen einer gesetzlich vorgeschriebenen Deckungsmasse zuführt.

Für dieses Ergebnis spricht, wie der BGH ausführt, schon der Wortlaut des § 247 1I 2 BGB. Die Vorschrift stellt allein auf die Zweckbestimmung des Darlehens und nicht auf die Person des Darlehensgebers ab. Für diese am Wortlaut orientierte Auslegung findet der BGH in Sinn und Zweck der Vorschrift eine Bestätigung. § 247 1I 2 BGB bildet das systemnotwendige Korrelat zu Abs. 2 S. 1 der Bestimmung. Bei den in § 247 II 1 BGB genannten festverzinslichen Papieren entspricht der Kündigungsausschluss einer kapitalmarktpolitischen Notwendigkeit, weil sich der Gläubiger als Anleger darauf verlassen muss, dass die vereinbarte Laufzeit eingehalten wird. Im Übrigen bedarf die Emissionsbank als Schuldnerin, wie der BGH weiter ausführt, keines besonderen Schutzes, weil sie selbst die Konditionen bei der Ausgabe von Schuldverschreibungen festlegt. Der BGH hebt ferner auf den Regelungszusammenhang zwischen den Sätzen 1 und 2 des § 247 II BGB ab. Satz 2 bezweckt, zum Schutze der Kapitalanleger die Deckungsmasse zu erhalten. Das Gesetz räumt der Emissionsbank die Möglichkeit ein, durch Vereinbarung mit dem Darlehensschuldner das Risiko auszuschließen, an dem höheren Zinssatz der Schuldverschreibung, die sie nicht kündigen kann, festgehalten zu werden, aber ihrerseits der außerordentlichen Kündigung des von ihr gewährten Darlehens nach § 247 I BGB ausgesetzt zu sein. Die Emissionsbank kann also mit Hilfe des § 247 II 2 BGB die Gefahr einer Inkongruenz von Aktiv- und Passivgeschäft abwenden. Diesem Zweck der Vorschrift, die - wie ausgeführt - dem Anlegerschutz dient, entspricht es, sie auch dann anzuwenden, wenn der Darlehensvertrag, der den Kündigungsausschluss enthält, von dem Kreditnehmer mit einer allgemeinen Geschäftsbank abgeschlossen worden ist, die im Rahmen der Refinanzierung ihre hypothekarisch gesicherten Ansprüche später an ein unter die Vorschrift fallendes Kreditinstitut abtritt. Diese Auslegung kommt, worauf Rehbein in einer Besprechung der vorliegenden Entscheidung hingewiesen hat, der im Interesse des Kreditnehmers gelegenen Verbundfinanzierung entgegen, bei der die Hausbank des Kunden den Hypothekenkredit vor- oder zwischenfinanziert, bevor dieser später durch eine Hypothekenbank abgelöst werden kann. Im übrigen hat man darauf aufmerksam gemacht, dass es gesetzlich geregelte Fälle einer zweistufen Darlehensgewährung gibt, für die der Anwendungsbereich des § 247 II 2 BGB durch spezialgesetzliche Regelungen ausgedehnt worden ist.

Das Kündigungsrecht des § 247 I BGB kann nach Abs. 2 S. 2 nur durch ausdrückliche Vereinbarung ausgeschlossen werden. Durch dieses Erfordernis sollen die Belange des Schuldners geschützt werden. Das Gesetz will die Kreditinstitute dazu anhalten, dem Schuldner völlige Klarheit über seine Rechtslage zu verschaffen. Daher reicht es nicht aus, dass die Kündigung lediglich stillschweigend abbedungen wird. Der Gesetzeszweck erfordert ferner - wie der BGH in dem letztgenannten Urteil weiter ausgeführt hat -, dass der Kündigungsausschluss, wenn er in allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten ist, nicht an unauffälliger Stelle versteckt sein darf, sondern - auch für den rechtlich nicht vorgebildeten Darlehensnehmer - ohne weiteres erkennbar ist. Das bedeutet aber nach Auffassung des BGH nicht, dass die Klausel, durch die das Kündigungsrecht ausgeschlossen werden soll, durch Fett- oder Farbdruck oder in ähnlicher Weise hervorgehoben sein muss. Es genügt vielmehr, wenn auf andere Weise gewährleistet ist, dass der Darlehensnehmer bei durchschnittlicher Aufmerksamkeit die Klausel nicht übersieht.

Der BGH stellt für die Fälle der zweistufigen Darlehensvergabe zum Schutze des Kreditnehmers bestimmte Anforderungen an die ausdrückliche Vereinbarung des Kündigungsausschlusses. Er verlangt, für den Darlehensnehmer müsse im Zeitpunkt der Vereinbarung zweifelsfrei erkennbar sein, dass das Darlehen für die von einer anderen Bank gebildete Deckungsmasse für Schuldverschreibungen bestimmt oder vorgesehen ist. Der Darlehensnehmer muss, wie der BGH ausführt, darüber informiert werden, dass die darlehensgebende Geschäftsbank eine Zession an eine Emissionsbank, die das Darlehen einer Deckungsmasse zuführen soll, beabsichtigt oder plant. Ferner muss sich für den Kreditnehmer aus seiner Abrede mit der darlehensgewährenden Bank eindeutig ergeben, dass sein Kündigungsrecht aus § 247 I 1 BGB ausgeschlossen ist, solange das Darlehen bei der Emissionsbank zur Deckungsmasse gehört. Diese Anforderungen hält der BGH von der Warnfunktion der in § 247 112 BGB vorgeschriebenen ausdrücklichen Vereinbarung her geboten. Für den Kreditnehmer kann die Frage des Kündigungsausschlusses für die Wahl des Kreditinstituts und der Konditionen von ausschlaggebender Bedeutung sein. Um ihm völlige Klarheit über seine Rechtslage zu verschaffen, muss er darauf hingewiesen werden, dass sein Vertragspartner, der mangels einer vorgeschriebenen Deckungsmasse den Kündigungsausschluss nur über eine Abtretung der Darlehensforderung an eine Emissionsbank in Anspruch nehmen kann, diesen Weg beschreiten will.

Die oben wiedergegebene Vertragsklausel, die der BGH als mustermäßige Vertragsbedingung, die über den Bezirk des Berufsgericht hinaus Verwendung fand, selbst auslegen konnte, genügte den dargelegten Anforderungen nicht. Es fehlte an dem gebotenen ausdrücklichen Hinweis, dass die Zession der Forderung und die Einstellung in die Deckungsmasse einer anderen Bank beabsichtigt sei. Für das Verständnis der Klausel ist, wie der BGH betont, auf den durchschnittlichen Kreditnehmer abzustellen.