Kulturdenkmäler

Bei Kulturdenkmäler der Denkmalschutzgesetze der Länder. Dazu gehören:

- Baudenkmäler:

Baudenkmäler sind bauliche Anlagen, Teile baulicher Anlagen und Grünanlagen, an deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen, wissenschaftlichen oder städtebaulichen Bedeutung ein öffentliches Interesse besteht.

Baudenkmäler sind auch Gruppen baulicher Anlagen, die aus den vorgenannten Gründen erhaltenswert sind, unabhängig davon, ob die einzelnen baulichen Anlagen für sich Baudenkmale sind.

Pflanzen, Frei und Wasserpflanzen in der Umgebung eines Baudenkmals und Zubehör eines Baudenkmals gelten als Teile des Baudenkmals, wenn sie mit diesem eine Einheit bilden, die aus den vorgenannten Gründen erhaltenswert ist.

- Bodendenkmäler:

Bodendenkmäler sind mit dem Boden verbundene oder im Boden verborgene Sachen, Sachgesamtheiten und Spuren von Sachen, die von Menschen geschaffen oder bearbeitet wurden oder Aufschluss über menschliches Leben in vergangener Zeit geben und aus den vorgenannten Gründen erhaltenswert sind, sofern sie nicht Baudenkmäler sind;

- Grabungsschutzgebiete:

Grabungsschutzgebiete sind durch Verordnung abgegrenzte Flächen, in denen Kulturdenkmäler vorhanden sind oder vermutet werden.

Nicht von § 9 Abs. 6 erfasst werden die beweglichen Denkmäler. Hierbei handelt es sich um bewegliche Sachen oder Sachgesamtheiten. Bei den beweglichen Denkmälern fehlt die planungsrechtliche Relevanz. Sie sind nur dann von Bedeutung, wenn sie Zubehör eines Baudenkmals sind und mit diesem eine Einheit von Denkmalwert bilden oder sogar dessen Denkmalwert begründen.

Nicht zu den Denkmälern im hier gemeinten Sinne gehören die Naturdenkmäler. Diese sind jedoch als Festsetzungen nach dem Naturschutzrecht nachrichtlich zu übernehmen.

Denkmäler sind nachrichtlich zu übernehmen, unabhängig davon, ob diese durch Eintragung in eine Liste oder in sonstiger Weise festgesetzt sind oder nur durch unbestimmte Rechtsbegriffe umschrieben werden. Der Bundesgesetzgeber hat damit auf die einschränkende Rechtsprechung des OVG Lüneburg reagiert, das hier die Voraussetzungen für eine Festsetzung abgelehnt hatte.

Die Begründung der Denkmaleigenschaft ist nach den Denkmalschutzgesetzen der Länder möglich:

- unmittelbar durch gesetzliche Regelung:

Die Schutzwürdigkeit des Baudenkmals ergibt sich in diesen Fällen unmittelbar aus dem Gesetz; die Baudenkmale werden durch unbestimmte Rechtsbegriffe umschrieben. Es bedarf zu ihrer Begründung keiner konstitutiven Behördenentscheidung. Eine Festsetzung i. S. von § 9 Abs. 6 liegt daher nicht vor. Die Eintragung des Denkmals in ein Verzeichnis hat hier nur nachrichtliche Bedeutung.

In diesen Fallen beruht die Denkmaleigenschaft zwar unmittelbar auf dem Gesetz, doch wird durch eine konstitutive Eintragung in ein Verzeichnis bzw. Denkmalbuch ein zusätzlicher Schutz vermittelt. Die Eintragung wirkt hier insoweit konstitutiv, als zusätzliche Wirkungen und Pffichten für die Betroffenen ausgelöst werden;

- konstitutiv durch Abgrenzung von Bereichen in einer Verordnung oder Satzung:

Nach einigen Denkmalschutzgesetzen können geschützte Bereiche bzw. Denkmalzonen durch Rechtssatz festgelegt werden. Eine nachrichtliche Obernahme nach § 9 Abs. 6 kommt nicht in Betracht, wenn die Denkmaleigenschaft erst im Bebauungsplan gemäß §9 Abs. 4 durch Festsetzungen nach Landesrecht konstitutiv begründet wird, geändert durch Gesetz vom 22.9. 1987. Der durch das Landesrecht vermittelte Schutz von Denkmälern kann durch Festsetzungen im Bebauungsplan nicht aufgehoben werden. Dies folgt u. a. auch aus § 29 Satz 4. Insoweit sind die, Denkmäler dem Bebauungsplan vorgegeben. Trifft die Gemeinde dennoch gegenteilige Festsetzungen, so sind diese nicht vollziehbar, sofern das Denkmalschutzrecht keine Ausnahmen zulässt. Das Denkmalschutzrecht konkretisiert nicht nur einen öffentlichen Belang, der Raum für eine abwägende Entscheidung lässt, sondern setzt verbindliches Recht. Insoweit ist es folgerichtig, wenn § 9 Abs. 6 die Denkmäler mit den vorgegebenen Planungen und Nutzungsregelungen nach anderen Vorschriften auf eine Stufe stellt. Der Denkmalschutz nach Landesrecht schließt jedoch Festsetzungen im Bebauungsplan zum Schutz von Denkmälern oder den Erlass einer Erhaltungssatzung nach § 172 nicht aus, soweit es dabei um städtebauliche Zielsetzungen geht. Städtebauliche Festsetzungen und Regelungen können sich im Einzelfall daher auch mit Vorschriften des Denkmalschutzes überlagern; in diesem Falle sind die von beiden Seiten gestellten Anforderungen einzuhalten, da die städtebaulichen Regelungen die Vorschriften des anderen Rechtsbereichs unberührt lassen.