Kundenforderungen

Ist der Warenlieferant über den Bestand der ihm aufgrund verlängerten Eigentumsvorbehalts abgetretenen Kundenforderungen im ungewissen, so ist diese Ungewissheit nicht unverschuldet, wenn er von seinem Käufer keine Auskunft darüber eingeholt hat. Ein Auskunftsanspruch gegen die Bank, die aufgrund einer Globalzession Kundenforderungen des Käufers eingezogen hat, steht ihm unter solchen Umständen nicht zu.

Zum Sachverhalt: Die beklagte Bank war Kreditgeberin der Großschlachterei N. Zur. Sicherung der Ansprüche der Beklagte trat die Firma N am 18. 12. 1975 alle gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen aus Lieferungen und Leistungen gegen ihre Schuldner an die Beklagte ab. Es handelte sich dabei um einen Globalabtretungsvertrag mit schuldrechtlicher Teilverzichtsklausel. Die Kläger, sieben Viehkommissionäre, belieferten unter verlängertem Eigentumsvorbehalt in der Zeit vom 21. 1. bis zum 3. 3. 1976 die Firma N mit Schlachtvieh. Der Wert der Lieferungen belief sich nach dem Vortrag der Kläger auf 222000 DM; über diesen Betrag haben sie Zahlungs- und Vollstreckungsbefehl erwirkt. Zahlungen sind jedoch nicht erfolgt, da die Firma N zwischenzeitlich illiquid geworden ist. Am 10. 3. 1976 legte die Beklagte gegenüber den Kunden der Firma N die Abtretung offen und begann mit dem Einzug von Forderungen. Die Kläger sehen die Globalzession an die Beklagte als unwirksam an und beanspruchen aufgrund ihres verlängerten Eigentumsvorbehalts die von der Beklagte eingezogenen Beträge für sich. Nachdem sie auch den angeblichen Rückzahlungsanspruch der Firma N gegen die Beklagte gepfändet und sich zur Einziehung haben überweisen lassen, fordern sie mit ihrer Klage Auskunft und Offenlegung darüber, von wem und in welcher Höhe die Beklagte Forderungen der Firma N eingezogen hat.

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Auf die -zugelassene - Revision wurde die Klage mangels Schlüssigkeit abgewiesen.

Aus den Gründen: I. Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob die Globalzession zugunsten der Beklagte unwirksam ist und führt aus, dass ein Anspruch, aufgrund dessen die Kläger Auskunft verlangen können, sich entweder kraft der sie begünstigenden Klausel aus Nr. 6 des Globalabtretungsvertrages oder aber bei Unwirksamkeit der Globalzession - aus § 816 II BGB ergeben könne. Der Auskunftsanspruch sei schon dann berechtigt, wenn der von den Kläger behauptete Herausgabeanspruch jedenfalls möglich sei. Da die Beklagte den Kläger die Durchsetzung ihrer Ansprüche durch Einziehung von Forderungen erschwert habe, gebiete der Grundsatz von Treu und Glauben, dass sich die Auskunft nicht nur auf den Umfang, sondern auch auf den Bestand der Forderungen erstrecke. Den Klägern sei nicht vorzuwerfen, dass sie die Firma N nicht zu genauen Aufzeichnungen über Einkäufe und Weiterveräußerungen veranlasst hätten. Vielmehr seien sie entschuldbar im ungewissen über ihre Ansprüche, während die Beklagte unschwer die verlangte Auskunft erteilen könne. Wenn die Kläger, so legt das Berufungsgericht weiter dar, erführen, welche Lieferungen der Firma N an ihre Abnehmer erfolgt und welche Rechnungen hierzu jeweils erteilt worden seien, könnten sie den Gang der Ereignisse bis zu ihren Tieren, gegebenenfalls nach weiterer Auskunft der Firma N zurückverfolgen und sich über ihre endgültigen Forderungen klar werden.

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung nicht stand.

Ein unmittelbarer gesetzlicher Auskunftsanspruch der Kläger gegen die Bekl: besteht nicht, weil keiner der gesetzlich normierten Auskunftstatbestände eingreift. Insbesondere kommt der Anspruch des § 666 BGB nicht in Betracht. Die Beklagte hat mit der Einziehung der Forderungen kein Geschäft der Kläger, weder mit noch ohne Auftrag, geführt.

Über die gesetzlich normierten Fälle hinaus ist ein Auskunftsanspruch grundsätzlich nur dann begründet, wenn eine besondere rechtliche Beziehung zwischen dem Auskunftsfordernden und dem Inanspruch genommenen besteht und wenn es das Wesen des Rechtsverhältnisses mit sich bringt, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seiner Rechte im ungewissen, der Inanspruch genommene aber in der Lage ist, die verlangte Auskunft unschwer zu erteilen. Dem bürgerlichen Recht ist nämlich eine allgemeine, nicht aus einem besonderen Rechtsgrund abgeleitete Auskunftspflicht unbekannt. Daher begründet allein die Tatsache, dass jemand über Sachverhalte informiert ist oder sein könnte, die für einen anderen von Bedeutung sind, keine Auskunftspflicht.

Dass nach dem Vortrag der Kläger zwischen den Parteien eine rechtliche Sonderbeziehung besteht, die die Grundlage für einen Auskunftsanspruch bilden könnte, nimmt das Berufungsgericht mit Recht an. In Betracht kommt nur ein Bereicherungsanspruch der Kläger gegen die Beklagte nach § 816 II BGB. Wenn der von den Kläger geltend gemachte verlängerte Eigentumsvorbehalt wirksam ist, ist die Globalzession zugunsten der Beklagte unwirksam, soweit sie Forderungen erfasst, die diesem Eigentumsvorbehalt unterliegen.

Gleichwohl ist die Auskunftsklage nicht schlüssig. Die Kläger sind nämlich nicht in entschuldbarer Weise über den Umfang ihrer Forderungen im ungewissen, weil sie keine Auskunft von der Firma N eingeholt haben, was aus mehreren Gründen geboten und Erfolg versprechend gewesen wäre.

Die Firma N ist ihnen kraft Gesetzes zur Auskunft verpflichtet. Nach § 402 BGB hat der bisherige Gläubiger dem neuen Gläubiger gegenüber die zur Geltendmachung der Forderungen nötige Auskunft zu erteilen. Hieraus leitet sich der Anspruch der Kläger gegen die Firma N auf Auskunft über den Bestand der Forderungen gegen die Abnehmer der Fleischwaren her. Überdies sind die Kläger der Firma N aufgrund ihrer vertraglichen Beziehungen enger verbunden als der Beklagte

Von der Firma N sind die Auskünfte zu erwarten, die den Kläger am meisten nützen. Sie kann angeben, welche Rechnungen sie ihren Abnehmern erteilt und welche Rechnungsbeträge sie hiervon selbst eingezogen hat. Bezüglich der von ihr nicht selbst eingezogenen Rechnungen können die Kläger davon ausgehen, dass die Endabnehmer unmittelbar an die Beklagte den Kaufpreis entrichtet haben. Im Übrigen muss die Beklagte gegenüber der Firma N darüber Abrechnung erteilt haben, so dass diese auch insoweit unterrichtet ist. Darüber hinaus könnten sich die Kläger, wenn sie von der Firma N Auskunft über die Entstehung der Kundenforderungen erhalten haben, mit dem Zahlungsverlangen an die Käufer wenden, die die Erfüllung gegebenenfalls geltend machen werden.

Weiter kann nur die Firma N aufklären, mit welchen Lieferungen ihre Abnehmer Fleisch erhalten haben, das aus der Schlachtung der von den Kläger gelieferten Tiere stammte. Die Firma N kann insoweit auch die in diesem Prozess bedeutsame, aber von den Kläger nicht näher dargelegte Frage klären, von wie vielen Lieferanten sie Schlachtvieh bezogen hat und inwieweit das Fleisch dieser Tiere in ihrem Betrieb verarbeitet und vermengt worden ist.

Dieser Weg der Ermittlungen ist den Kläger auch zumutbar. Dass die Firma N oder die Abnehmer Auskünfte verweigert oder unrichtig erteilt oder in anderer Weise vereitelt hätten, haben die Kläger nicht vorgetragen.

Da die Beklagte nur ausnahmsweise im Rahmen der Grundsätze von Treu und Glauben zur Auskunft verpflichtet sein kann, müsste diese grundsätzlich auf die für die Ansprüche der Kläger unbedingt erforderlichen Tatsachen beschränkt werden. Das wäre im vorliegenden Fall aber nicht möglich, weil die Kläger nicht substantiiert vorgetragen haben, welche Kundenforderungen der Firma N von dem verlängerten Eigentumsvorbehalt erfasst werden. Infolgedessen müsste die Beklagte sämtliche aufgrund der Globalabtretung eingezogenen Beträge offen legen, weil auch ihr die Reichweite des Eigentumsvorbehalts nicht bekannt sein kann. In einem solchen Falle entspricht es den nach Treu und Glauben abzuwägenden Interessen beider Parteien, die Kläger auf die ihnen zur Verfügung stehende Auskunft durch ihren Käufer zu verweisen.

Auch aus anderen Gründen ist die Klage nicht gerechtfertigt. Unter Bezugnahme auf den Vortrag der Kläger deutet das Berufungsgericht an, dass ihnen ein Auskunftsanspruch auch deshalb zustehen könnte, weil sie den Anspruch der Firma N gegen die Beklagte auf Rückerstattung des Erlöses aus den aufgrund der sittenwidrigen Globalzession eingezogenen Kundenforderungen gepfändet und sich zur Einziehung haben überweisen lassen. Diese Erwägung greift nicht durch. Ist die Globalzession trotz der schuldrechtlichen Teilverzichtsklausel zugunsten der Warenlieferanten insoweit sittenwidrig, als sie Forderungen erfasst, die einem verlängerten Eigentumsvorbehalt unterliegen, so steht der Firma N ein Rückzahlungsanspruch und damit ein Auskunftsanspruch schon deshalb nicht zu, weil dann Gläubiger der Kundenforderungen nicht sie ist; dies sind vielmehr die Kläger aufgrund ihres verlängerten Eigentumsvorbehalts.