Kunstauktion

Ersteigert der Versteigerer in einer von ihm durchgeführten Kunstauktion ein Gemälde für einen Dritten auf Grund eines von diesem telegrafisch erteilten Auftrags, so ist der Kaufvertrag mit dem Dritten weder wegen Verletzung eines gesetzlichen Verbotes noch wegen Nichteinhaltung einer gesetzlichen Schriftform nichtig.

Zum Sachverhalt: Die Parteien streiten um die Verpflichtung des Beklagten - eines Kunstauktionators - zur Rückzahlung des ihm anlässlich der Ersteigerung eines Gemäldes vom Kläger gezahlten Kaufpreises. Vom 9. bis 13. 5. 1978 veranstaltete der Beklagten eine Kunstauktion. Zu deren Vorbereitung hatte er einen. Katalog herausgegeben, in welchem ein Ölgemälde von Boudin genau beschrieben war. Der Katalog enthält die Versteigerungsbedingungen, denen zufolge u. a. der Beklagten die Auktionsstücke in eigenem Namen für fremde Rechnung versteigerte und sich von Gewährleistungspflichten weitgehend freizeichnete. Nach einem Telefongespräch, über dessen Inhalt die Parteien streiten, sandte der Kläger dem Beklagten am Nachmittag des B. 5. 1978 folgendes Telegramm: Bezug nehme heutiges Gespräch bitte ersteigert für mich... Boudin Höchstgebot... Verstehe unter Höchstgebot, dass ich in jedem Fall Zuschlag bekomme und Sie mir nur noch die Rechnung nach erfolgter Auktion senden... Werde mich danach persönlich bei Ihnen melden... Empfehlung... In der Versteigerung erhielt der Kläger daraufhin den Zuschlag u. a. für das Gemälde zum Preise von 12000 DM. Diesen Betrag zuzüglich 15% Aufgeld und 6% Mehrwertsteuer, insgesamt 14628 DM zahlte er an den Beklagten und erhielt daraufhin das Gemälde übersandt. In der Folgezeit forderte der Kläger den Beklagten zur Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Gemäldes auf, weil dieses gefälscht sei. Mit Rechtsanwaltschreiben vom 13. 7. 1978 erklärte er Wandelung des Kaufvertrages; hilfsweise Anfechtung wegen Irrtums und wegen arglistiger Täuschung. Im Rechtsstreit verlangt der Kläger Rückzahlung der 14628 DM, ferner die Feststellung, dass sich der Beklagten hinsichtlich der Rücknahme des Gemäldes in Annahmeverzug befinde.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Die - zugelassene - Revision führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Aus den Gründen: I. Das Berufsgericht nimmt an, dem Kläger stehe nach § 812 BGB ein Rückzahlungsanspruch zu, weil der Kaufvertrag über das Gemälde... nicht wirksam zustande gekommen sei. Dem Versteigerer sei es nach § 34b VI Nr. 3 GewO verboten, für einen anderen zu bieten, es sei denn, es liege ein schriftliches Gebot des anderen vor. Ein nur telegrafisch erteilter Bieterauftrag erfülle diese Voraussetzung mangels der nach § 126 BGB erforderlichen persönlichen Unterschrift nicht. Indem der Beklagten den Auftrag dennoch angenommen und den Zuschlag erteilt habe, habe er gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen. Der Vertrag mit dem Kläger sei deshalb sowohl nach §134 als auch nach § 125 BGB nichtig.

Diese Ausführungen greift die Revision mit Recht an.

Der Vertrag des Kläger mit dem im eigenen Namen versteigernden Beklagten war - selbst wenn das Verhalten des Beklagten gegen § 34b VI Nr. 3 GewO verstoßen hätte - nicht wegen Verletzung eines gesetzlichen Verbotes nichtig, weil sich dieses Verbot nur gegen den Beklagten richtet.

Nach § 134 BGB ist das ein gesetzliches Verbot verletzende Rechtsgeschäft nur dann nichtig, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt. Daraus folgt nach ständiger Rechtsprechung, dass es vom Sinn und Zweck des Verbotsgesetzes abhängt, ob der Verstoß zur Nichtigkeit des verbotenen Geschäfts führen soll. Richtet sich das Verbot nur gegen einen der beiden Geschäftspartner, so ist das Rechtsgeschäft in aller Regel nicht nichtig. In besonderen Fällen folgt die Nichtigkeit allerdings auch aus der Verletzung einseitig ausgerichteter Verbote, insbesondere wenn der Schutzzweck des Gesetzes anders nicht zu verwirklichen wäre, wie z. B. regelmäßig bei Verstößen gegen das Rechtsberatungsgesetz oder bei auf Wiederholung zielenden Verletzungen des Verbotes privater Arbeitsvermittlung. Zu beachten bleiben aber auch in derartigen Fällen Bedeutung und Ausmaß der Verletzung.

§ 34b VI Nr. 3 GewO verbietet ausdrücklich dem Versteigerer, für einen anderen zu bieten oder Versteigerungsgut zu kaufen, es sei denn, dass ein schriftliches Gebot des anderen vorliegt. Adressat des Verbotes ist somit nur der Versteigerer, an den allein sich auch die Bußgeldandrohung für den Fall einer Zuwiderhandlung richtet.

Die Verbotsnorm untersagt nicht das Auftreten des Versteigerers für Dritte schlechthin, sondern nur das Handeln ohne vorliegende und deshalb in der Versteigerung nachprüfbare Legitimation durch ein schriftliches Gebot. Sinn der Bestimmung ist es daher ersichtlich nicht, bei der Versteigerung nicht anwesende Bieter von der Beteiligung auszuschließen. Vielmehr soll im Interesse der Transparenz der Versteigerung nur verhindert werden, dass der Versteigerer sich selbst versteckt beteiligt - was ihm nach § 34b VI Nr. 1 GewO untersagt ist - oder aber Gebote Dritter vortäuscht, um die Preise in die Höhe zu treiben. Dass darüber hinaus der nicht anwesende Bieter auch vor übereilten Geboten bewahrt werden soll, wie der Kläger geltend macht und auch das Berufsgericht annimmt, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen und entspricht auch nicht den besonderen Umständen einer Versteigerung. Deren Ablauf nötigt anwesende Bieter häufig zu schnellen, mündlich zu äußernden Entscheidungen, so etwa wenn es darum geht, die geplante Höchstgrenze für eigene Gebote doch noch zu überschreiten. Dann aber besteht kein Anlass, als Zweck des Gesetzes den Schutz des nicht anwesenden Bieters vor mündlichen Gebotsaufträgen anzunehmen. Die Schutzrichtung der Verbotsnorm schließt es unter diesen Umständen aus, aus der Abgabe eines nicht schriftlich vorliegenden Gebots die Nichtigkeit dieses Gebots und des darauf erteilten Zuschlags herzuleiten. Denn wenn nur dem Versteigerer die eigene Beteiligung untersagt und die Vortäuschung von Drittgeboten verhindert werden soll, erfordern es weder der Schutz des Vertretenen noch der der übrigen Bieter, einen tatsächlich vorliegenden, nur nicht schriftlich erteilten Bieterauftrag für nichtig zu erklären. Ausreichende Sanktionen gegen den Versteigerer stehen durch die Bußgeldvorschriften und die Möglichkeit der Untersagung oder Unterbrechung verbotswidrig abgehaltener Versteigerungen zur Verfügung. Es kann unter diesen Umständen offen bleiben, ob dieses Ergebnis schon deshalb gerechtfertigt wäre weil hier ein Telegramm mit Namen, Anschrift und dem beabsichtigten Gebot des Bieters vorlag, so dass der Verstoß gegen das Verbot allenfalls die äußere Form - fehlende persönliche Unterschrift - betreffen konnte, während dem Schutzzweck des Gesetzes vollauf Genüge getan war.