Kunstfehler-Tierarzt

Auf die Pflicht des Tierarztes, den Auftraggeber über die Gefahren einer Operation des Tieres aufzuklären, sind die Grundsätze über die ärztliche Aufklärungspflicht in der Humanmedizin nicht anwendbar.

Zum Sachverhalt: Die Kläger beauftragte Anfang 1976 den Erstbekl., bei ihrem Pferd eine wuchernde Warze am rechten Hinterbein operativ zu entfernen, nachdem eine konservative Behandlung durch ihn keinen Erfolg gehabt hatte. Der Zweitbekl., der als vollausgebildeter Tierarzt beim Erstbeklagte angestellt war, nahm unter Assistenz des früheren Drittbeklagte L, damals Student der Veterinärmedizin, die Operation des Pferdes unter Vollnarkose vor. Dabei verendete das Tier. Die Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz für das Pferd. Nachdem sie zunächst einen tierärztlichen Kunstfehler bei der Narkotisierung behauptet hatte, stützt sie nunmehr ihre Klage darauf, dass es an ihrer wirksamen Einwilligung in die Operation des Pferdes unter Vollnarkose gefehlt habe. Dazu macht sie einmal geltend, der Erstbeklagte habe sie nicht über die Gefahren einer Vollnarkose aufgeklärt. Bei einer ordnungsgemäßen Belehrung hätte sie sich für eine Operation mit örtlicher Betäubung entschieden, auch wenn diese aufwendiger gewesen wäre. Darüber hinaus meint sie, ihr bei der Operation anwesender und von ihr bevollmächtigter Ehemann habe ihre Einwilligung in die Durchführung der Narkose widerrufen, weil er während der Narkose dem Zweitbeklagte wiederholt gesagt habe, er solle die Narkose abbrechen.

LG und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Die - zugelassene - Revision der Kläger hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen: A. Die Revision der Kläger ist statthaft, auch soweit sie sich gegen die Abweisung der gegen den Zweitbeklagte gerichteten Klage wendet. Das Berufsgericht hat die Zulassung der Revision in den Gründen seines Urteils zwar auf die Rechtsfrage des Umfanges der tierärztlichen Aufklärungspflichten vor einer Operation beschränkt. Das betrifft in erster Linie den Erstbeklagte als den Vertragspartner der Kläger Indessen ist nicht auszuschließen, dass sich nach Meinung des Berufsgericht - die Revision vertritt diese Rechtsansicht ausdrücklich - für eine mögliche Deliktshaftung des Zweitbeklagte bei Anwendung der Grundsätze über die ärztliche Aufklärungspflicht in der Humanmedizin die Frage einer selbständigen tierärztlichen Aufklärungspflicht auch des Zweitbeklagte stellt. Da danach die Zulassungsfrage auch für den Klageanspruch gegen den Zweitbeklagte von Bedeutung sein könnte und eine Beschränkung der Revisionszulassung auf den Klageanspruch gegen den Erstbeklagte sich nicht mit der erforderlichen Klarheit aus dem Berufungsurteil ergibt, muss davon ausgegangen werden, dass die Revision insgesamt zugelassen worden ist.

Das Berufsgericht führt zur Aufklärungspflicht des Erstbeklagte aus: Dieser habe mit der Klägerin den Eingriff und die Art seiner Ausführung besprochen. Über ein besonderes Risiko der Vollnarkose habe er nicht zu belehren brauchen, weil es allgemein bekannt sei, dass Narkosen nicht ungefährlich seien, darüber hinaus tödliche Narkosezwischenfälle sehr selten seien. Die Aufklärungspflicht erstrecke sich nicht auf Komplikationen, mit denen normalerweise nicht gerechnet zu werden brauche. Die in der Rechtsprechung für die Aufklärung in der Humanmedizin aufgestellten Grundsätze könnten auf die Tiermedizin nicht übertragen werden, weil sie auf dem verfassungsrechtlich gesicherten Selbstbestimmungsrecht des Patienten beruhten. Wegen dieser Frage hat das Berufsgericht die Revision zugelassen. Die Äußerung des Ehemannes der Kläger, der Zweit- und der frühere Drittbeklagte sollten jetzt Schluss machen mit der Narkose, weil das Pferd nur noch schlecht atme, seien unter den gegebenen Umständen objektiv nicht als Kündigung des Vertrages über die Behandlung und Operation des Pferdes zu verstehen, sondern nur als ein laienhafter Rat, der die Operateure weder verpflichtet noch berechtigt habe, die Operation abzubrechen.

Die dagegen gerichteten Revisionsangriffe sind unbegründet. Das Berufsgericht hat den Sachverhalt rechtlich zutreffend beurteilt.

Der Erstbekl., der die Behandlung des Pferdes der Kläger übernommen und dabei mit ihr auch vereinbart hatte, dass er die Wucherung an der linken Hinterhand operativ entfernen werde, schuldete der Kläger keine Aufklärung über das Risiko der bei der Operation vorgesehenen Vollnarkose.

Der Tierarzt, der es seinem Auftraggeber gegenüber übernimmt, ein Tier zu behandeln und gegebenenfalls an ihm eine Operation durchzuführen, schuldet in erster Linie den Einsatz der von einem gewissenhaften Veterinärmediziner zu erwartenden tiermedizinischen Kenntnisse und Erfahrungen. Außerdem ist es im Allgemeinen auch seine Aufgabe, seinen Auftraggeber über die Behandlungsmethoden und ihre Gefahren zu beraten; denn diese Beratung ist die Voraussetzung dafür, dass der Auftraggeber entscheiden kann, welche Behandlung er für sein Tier anstreben soll. Dazu gehört die Erörterung der Art und Weise eines geplanten Eingriffs in großen Zügen, seiner Erfolgsaussichten und seiner Risiken. Gibt es mehrere Behandlungsmethoden zur Wahl, müssen auch solche Alternativen Gegenstand der Erörterung sein. Nur so kann der Auftraggeber für sich abwägen, welche der vorgeschlagenen Behandlungsmaßnahmen für ihn aus wirtschaftlichen oder anderen Gründen wünschenswert ist und in welche Eingriffe des Tierarztes er demgemäß einwilligen will.

Verletzt der Tierarzt diese seine Beratungs- und Aufklärungspflichten schuldhaft, dann entstehen gegen ihn vertragliche Schadensersatzansprüche seines Auftraggebers. Nach dieser vertraglichen Interessenlage richten sich Art und Umfang der tierärztlichen Aufklärungspflicht über mögliche Risiken bei einer Operation des Tieres. Zwar geht es bei der Tätigkeit des Tierarztes auch um die Erhaltung und Heilung eines lebenden Organismus, aber eben doch um Sachen, deren Erhaltung weithin sich nach wirtschaftlichen Erwägungen zu richten hat, begrenzt durch die rechtlichen und sittlichen Gebote des Tierschutzes. Deshalb können, wie das Berufsgericht zutreffend ausführt, die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über Art und Umfang der humanärztlichen Aufklärungspflicht nicht ohne weiteres auf die Tiermedizin übertragen werden. Der gegenteiligen Ansicht des Oberlandesgerichts Oldenburg, das allerdings im Bereich der Tiermedizin ebenfalls geringere Anforderungen stellen will, kann nicht gefolgt werden. Steht in der Humanmedizin das Selbstbestimmungsrecht des Patienten, seine Personalität im Vordergrund, die aus sittlichen Gründen zu achten ist, so spielt dieses Moment in der Tiermedizin keine Rolle. Dort geht es um wirtschaftliche Interessen, selbst wenn gefühlsmäßige Bindungen des Tierhalters an sein Tier im Einzelfall dominieren mögen. Von diesen verschiedenen Ausgangspunkten her müssen Art und Umfang der tierärztlichen Aufklärungspflicht im Einzelfall nach den dem Tierarzt erkennbaren Interessen seines Auftraggebers oder nach dessen besonderen Wünschen, die er äußert, bestimmt werden. Dabei kann etwa auch der materielle oder ideelle Wert des Tieres für den Auftraggeber eine Rolle spielen.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat das Berufsgericht zu Recht eine Verletzung der Beratungs- und Aufklärungspflicht durch den Erstbeklagte verneint.

Den Zweitbeklagte traf keine eigene Vertragspflicht der Kläger gegenüber, sie über die Behandlung des Pferdes zu beraten. Die Durchführung der Operation stellte ihn vor keine neue Situation, die nunmehr eine zusätzliche Entscheidung der Kläger und damit eine zusätzliche tierärztliche Beratung hätte erforderlich machen können. Jedenfalls im Bereich der Tiermedizin besteht darüber hinaus für den mit der Durchführung der Operation betrauten Erfüllungsgehilfen des Tierarztes keine Verpflichtung, sich darüber zu vergewissern, ob der Auftraggeber zutreffend und vollständig beraten worden ist. Der kunstgerechte tierärztliche Heileingriff, der zu einer Verletzung und in der Folge gegebenenfalls zu einer Tötung des behandelten Tieres führt, stellt deshalb nur dann eine unerlaubte Handlung des Zweitbeklagte nach § 823 I BGB dar, die ihn der Kläger gegenüber schadensersatzpflichtig machen könnte, wenn er nicht durch eine Einwilligung des Eigentümers gedeckt ist. Eine solche Einwilligung der Kläger lag indessen vor, weil sie, wie dargelegt, einen wirksamen Auftrag zur Operation des Pferdes in Vollnarkose gegeben hatte.

Zu Recht hat das Berufsgericht die Äußerungen des Ehemanns der Kläger während der Narkose nicht als Widerruf des Operationsauftrages und damit nicht als fristlose Kündigung des Behandlungsvertrages angesehen. Seine Ansicht, es habe sich um besorgte Äußerungen eines Laien gehandelt, die der Zweitbeklagte objektiv nicht als Kündigungserklärung auffassen konnte, ist eine mögliche, sogar naheliegende Auslegung dessen, was der Ehemann der Kläger und der Zweitbeklagte gesagt haben, und muss als fehlerfrei zustandegekommene tatrichterliche Überzeugung von der Revision hingenommen werden. Es liegt dann auf der Hand, dass die Äußerungen des Ehemanns der Kläger auch nicht den Widerruf weiterer Eigentumsverletzungen darstellen können, wie die Revision meint.