Kunsthandel

Zur Frage, in welchem Umfang im Kunsthandel der als Kommissionär tätig werdende Auktionator Ansprüche des Käufers, die dieser aus der Unechtheit des verkauften Kunstwerks gegen ihn herleitet, durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (Versteigerungsbedingungen) ausschließen kann.

Anmerkung: In diesem Urteil nimmt der VIII. Zivilsenat des BGH zu der für den Kunsthandel bedeutsamen Frage Stellung, unter welchen Voraussetzungen ein Auktionator durch Allgemeine Versteigerungsbedingungen seine Haftung für die Echtheit eines kommissionsweise versteigerten Kunstwerkes ausschließen kann.

I. In dem zur Entscheidung stehenden Fall hatte die ld. Kunsthandlung in ihrem Auktionskatalog ein von Jawlensky gemaltes Bild kommissionsweise zum Kauf angeboten. Dabei war in der Katalogbeschreibung u. a. auf die vorliegende Expertise eines namhaften Kenners des Werkes von Jawlensky Bezug genommen, der die Echtheit des -allerdings nicht signierten-Bildes aus eigener Kenntnis bestätigt hatte. Nach den dem Auktionskatalog vorangestellten Versteigerungsbedingungen war jede Haftung für die Echtheit der versteigerten Gegenstände ausgeschlossen. Nachdem die beklagte Käufer - ebenfalls Kunsthändler - das Bild für ca 30000 DM ersteigert hatten, verweigerten sie die Zahlung mit der Begründung, sie hätten nachträglich erfahren, dass es sich um die losgetrennte Rückseite eines Gemäldes von Jawlensky handele und das Bild schon nach der, Art der Ausführung nicht von diesem stammen könne. Die Kläger hatte sich - unbeschadet des Umstandes, dass das Bild echt sei - auf den Haftungsausschluss berufen.

II. 1. Der BGH stellt zunächst im Ausgangspunkt klar, dass es sich bei der Lieferung des Bildes an die Beklagte nicht - wie die Revision meint und wovon auch Mezger (WM 1975, 884) unter entsprechender Heranziehung der §§ 377, 378 HGB ausgeht - um die Lieferung eines aliuds gehandelt habe; vielmehr stelle die Echtheit des Kunstgegenstandes lediglich eine Eigenschaft i. S. des § 459 BGB dar, deren Fehlen als Sachmangel zwar u. U. Gewährleistungsansprüche auslösen könne, die mit der Übergabe verbundene Erfüllung jedoch nicht in Frage stelle. Damit folgt der BGH der für einen Spezieskauf seit langem in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Ansicht (RGZ 114, 239; 115, 286; 135, 339; Saergel-Siebert, BGB § 459 Anm. 19; RGRK, § 459 Anm. 19; Staudinger-Ostler, BGB, § 459 Anm. 42, 56), die die Schwierigkeiten einer sachgerechten Abgrenzung zwischen aliud-Lieferung einerseits und Schlechterfüllung andererseits vermeidet und mit der einheitlichen Bewertung nach den Grundsätzen der Sachmängelhaftung (§§ 459 ff. BGB) an dem vom Gesetzgeber auch für derartige Fälle getroffenen, zugleich dem Gebot der Rechtssicherheit Rechnung tragenden Interessenausgleich zwischen Verkäufer und Käufer festhält.

2. Es liegt in derartigen Fällen, in denen die Angaben des Künstlers und der Herkunft des Kunstwerkes sich ausdrücklich auf eine dazu angefertigte Expertise stützen, allerdings nahe, in diesen Angaben zumindest die stillschweigende Zusicherung einer Eigenschaft i. S. des § 459 II BGB zu sehen (RGZ 114, 239). Hier war jedoch in den Versteigerungsbedingungen ausdrücklich klargestellt, dass die Katalogbeschreibungen keine Zusicherung enthielten, der Auktionator insoweit also keine besondere Gewähr übernehmen wollte. Grundsätzlich erscheint es zwar nicht unbedenklich, wenn ein Verkäufer in seinem Vertragsangebot nach Wortlaut und Sinnzusammenhang den Eindruck einer Eigenschaftszusicherung erweckt, in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen aber zugleich erklärt, er übernehme für das Vorliegen dieser Eigenschaften keine Gewähr. Diese Frage konnte der BGH jedoch dahingestellt sein lassen, weil im Kunsthandel - insbesondere soweit es sich um Kommissionsgut handelt - der Ausschluss einer Zusicherung (§ 459 II BGB) üblich ist, die an derartigen Auktionen typischerweise beteiligten Käuferschichten also von einer derartigen Klausel nicht überrascht sein können.

3. Darüber hinaus fragt es sich jedoch, ob der Auktionator die Gewährleistung hinsichtlich der Echtheit des Kunstgegenstandes formularmäßig völlig ausschließen kann. Diese Befugnis hat der BGH im Grundsatz bejaht. Fehl geht allerdings der - offenbar an die Rechtsprechung zum Gewährleistungsausschluss im Gebrauchtwagenhandel anknüpfende - Hinweis in den Versteigerungsbedingungen, die angebotenen Sachen seien gebraucht. Entscheidend ist vielmehr, dass der Auktionator hinsichtlich der Echtheit und der Herkunft des zur Versteigerung gelangten Kommissionsgutes weitgehend auf die Information Dritter angewiesen und angesichts des häufigen Eigentumswechsels bei Kunstgegenständen vielfach gar nicht in der Zage ist, durch zumutbare eigene Nachforschungen Sicherheit über die Echtheit des Werkes zu erlangen. Es muss ihm daher gestattet sein, dieses Risiko auch formularmäßig auf den Käufer abzuwälzen. Damit schränkt der BGH nicht etwa, wie vom Hoyningen-Huene (NJW 1975, 962) meint, seine dem Verbraucherschutz gegenüber Allgemeinen Geschäftsbedingungen dienende bisherige Rechtsprechung ein. Die Entscheidung trägt vielmehr lediglich dem Umstand Rechnung, dass es sich beim Kunsthandel um einen besonderen Markt mit erheblichen Risiken handelt, der in erster Linie Sachkennern oder zumindest fachkundig beratenen Käufern vorbehalten bleiben sollte, die sich dieser Risiken bewusst sind, - Gesichtspunkte, hinter denen die allgemeinen Grundsätze des Verbraucherschutzes zurücktreten müssen.

4. Allerdings ist auch unter diesem Blickwinkel der Gewährleistungsausschluss nicht uneingeschränkt zulässig. Dass der Ausschluss der Wandlungsbefugnis in den Fällen, in denen der Auktionator die ihm obliegenden Nachforschungspflicht grob fahrlässig verletzt, unangemessen und damit unwirksam ist, stellt der BGH ausdrücklich klar. Die weitere Frage, ob Entsprechendes auch für die nur leicht fahrlässige Verletzung der Sorgfaltspflicht gilt, konnte im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, weil es für ein Verschulden des Auktionators an hinreichenden Anhaltspunkten fehlte. Letzteres gilt auch für die Frage, ob ein Gewährleistungsausschluss nur dann dem gebotenen sachgerechten Interessenausgleich Rechnung trägt, wenn der Auktionator dem Käufer zumindest die ihm gegen den Ersteller der Expertise oder den Kommittenten zustehenden Schadensersatzansprüche abtritt. Die, wenn auch mehr beiläufigen Ausführungen des Senats lassen jedoch erkennen, dass er eine Abtretung etwaiger derartiger Ansprüche für notwendig hält, weil andernfalls die Käufer zu Lasten des insoweit nicht schutzwürdigen Kommittenten bzw. Gutachters rechtlos gestellt würden.