Kursgarantie

Zur Auslegung einer zugunsten einer Bank übernommenen Kursgarantie.

Zum Sachverhalt: Der Konkursverwalter des Vermögens der Bank nimmt den Beklagten aus einer Kursgarantie in Anspruch. Im Jahr 1966 gehörten dem Beklagten 34% und einem weiteren Aktionär 66% der Aktien der Bank.

Die zum 31. 12. 1965 aufgestellte Bilanz der Bank wies im Anlagevermögen Kommunalobligationen im Betrag von nominell 3 Mill. DM zum Kurs von 98%, aus. Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen beanstandete diese Bewertung wegen der angespannten Liquidität der Bank und wies darauf hin, dass ein Ansatz zu Tageskursen zur Abschreibung von etwa 465000 DM führen, müsse. Die Bank wollte die von ihr gewählte Bewertung beibehalten. Ihre beiden Aktionäre erklärten sich in einer Besprechung bereit, eine Kursgarantie mit dem Abrechungsstichtag 31. 2. 1971 zu übernehmen.

Die Bank verkaufte im Jahre 1969, als der Beklagte schon nicht mehr ihr Aktionär war, ohne sein Wissen einen Teil der Obligationen im Nominalbetrag von 800000 DM zum Kurs von 95% und erlöste 760000 DM. Die restlichen Wertpapiere befanden sich am 31. 12. 1971 noch im Besitz der Bank. Ihr Kurswert belief sich in diesem Zeitpunkt auf 83%, also 1826000 DM. Die Bank hat den Beklagten auf Zahlung eines Teils der Kursdifferenz in Höhe von 118000 DM verklagt. Das Landgericht hat die, Klage abgewiesen. Anfang Mai 1973 wurde das Konkursverfahren über das Vermögen der Bank eröffnet. Der zum Konkursverwalter bestellte jetzige Kläger hat den Rechtsstreit aufgenommen und Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Die Revision des Klägers führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Aus den Gründen: I. Das Berufungsgericht hat zur Auslegung der Garantieerklärung des Beklagten ausgeführt: Die Wertpapiere hätten der Bank als Anlagevermögen mit einem Ansatz von 98% des Nominalwertes in der Bilanz erhalten bleiben und dadurch eine Schließung der Bank verhindert werden sollen. Das spreche dafür, dass die Kursgarantie nur Verluste habe ausgleichen sollen, die infolge einer Verwertung von Obligationen tatsächlich eingetreten seien, zumal sonst spätere Kursgewinne und die Einlösung der Obligationen allein der Bank zugute gekommen wären. Ein anderer Sinn könnte der Garantieerklärung nur beigelegt werden, wenn eindeutig zum Ausdruck gekommen wäre, dass sich die Garanten verpflichten wollten, eine am Abrechnungsstichtag bestehende Differenz zwischen. Anschaffungs- und Kurswert der dann noch verhandenen Obligationen auszugleichen. Die Zeugen hätten die Übernahme einer solchen Verpflichtung zwar bejaht. Daraus könne aber mangels einer Erörterung dieser Frage nicht hergeleitet werden, dass auch der Beklagte dies gewollt habe oder ihm mindestens hätte klar sein müssen, dass die anderen Gesprächsteilnehmer von der Übernahme einer solchen Verpflichtung ausgingen. Weder nach der allgemeinen noch nach der besonderen Verkehrsauffassung umfasse eine Kursgarantie für Wertpapiere die Verpflichtung, einen nach Ablauf der Garantiefrist bestehenden Unterschied zwischen Ankaufs- und Verkehrswert auch dann auszugleichen, wenn die Papiere innerhalb der Garantiefrist nicht zu einem unter dem garantierten Wert liegenden Preis veräußert worden seien.

Diese Auslegung der Garantieerklärung ist von Rechtsirrtum beeinflusst.

Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Bank das in der Garantieerklärung des Beklagten enthaltene Angebot zum Abschluss eines Garantievertrages angenommen hat.

Die Auslegung eines Individualvertrages, um die es hier geht, gehört zum Aufgaben- und Verantwortungsbereich des Tatrichters. Das Rev-Ger. muss seine Auslegung grundsätzlich hinnehmen und kann nur nachprüfen, ob sie möglich ist oder ob sie gegen allgemeine Auslegungsgrundsätze, Erfahrungssätze oder Denkgesetze verstößt oder ob verfahrendwidrig Verhandlungsstoff außer acht gelassen worden ist. Der Revision ist zuzugeben, dass das Berufungsgericht einen Gesichtspunkt nicht berücksichtigt hat, dem bei der Auslegung der Kursgarantie wesentliche Bedeutung zukommt und dessen Beachtung: sich auf ihr Ergebnis auswirken kann.

Wie das Berufungsgericht unangefochten den zum Vertragsschluss führenden Umständen entnommen hat, sollte der Vertrag die Bedenken des Bundesaufsichtsamtes gegen den Ansatz der Kommunalobligationen in der Bilanz zum Anschaffungskurs von 98% beheben. Die - auch gegen die Bewertung der Papiere als Anlagevermögen gerichteten- Bedenken gründeten sich darauf, dass der Tageskurs der Obligationen erheblich niedriger als der Anschaffungskurs war, die von der Bank gewählte Bewertung daher insoweit den Wert des Anlagevermögens unrichtig, und zwar zu hoch angab. Wenn der Kurs der genannten Papiere nicht nur vorübergehend abgesunken war, verstieß die Bank damit gegen die Bewertungsvorschriften für Bilanzen einer Aktiengesellschaft. Mangels stiller Reserven betraf die Bewertung der Obligationen die Höhe des haftenden Eigenkapitals. Das Bundesaufsichtsamt hielt es für nicht ausgeschlossen, dass bei richtiger Bewertung der Vermögenspostitionen ein Verlust von mehr als der Hälfte des Aktienkapitals festzustellen wäre und ordnete deshalb eine Sonderprüfung an. Das Berufungsgericht hat auf Grund dieser Gegebenheiten unangefochten angenommen, Anlass der Garantiezusage sei die Einstellung des Aufsichtsamtes und dessen angekündigte Maßnahme gewesen, durch die Garantie habe eine sonst drohende Schließung des Betriebs der Bank verhindert werden sollen.