Kurzarbeitergeld

Die Arbeitsämter erfüllen bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld gemäß §§ 116fl. AVAVG vorlagen, keine ihnen den Arbeitgebern gegenüber obliegende Amtspflicht.

Aus den Gründen: I. Das Berufungsgericht hat den Klageanspruch nur unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Haftung aus § 839 BGB i.V. m. Art. 34 GG geprüft und eine Verpflichtung mit der Begründung verneint, dass der Vorsteher des Arbeitsamts bei der Ablehnung des Antrags auf Zahlung von Kurzarbeitergeld und der Zurückweisung des Widerspruchs jedenfalls nicht schuldhaft gehandelt habe.

Auf diese Begründung und die gegen sie gerichteten Angriffe der Rev. braucht nicht eingegangen zu werden. Denn eine Ersatzpflicht entfällt jedenfalls deshalb, weil die Kläger als Arbeitgeberin nicht Dritte im Sinne von § 839 BGB ist.

Ob im Einzelfall der Geschädigte zu dem Kreis der Dritten gehört beantwortet sich entscheidend danach, ob die Amtspflicht - wenn auch nicht notwendig allein, so doch auch - den Zweck hat, das Interesse gerade dieses Geschädigten wahrzunehmen. Nur wenn sich aus den die Amtspflicht begründenden und sie umreißenden Bestimmungen sowie aus der besonderen Natur des Amtsgeschäfts ergibt, dass der Geschädigte zu dem Personenkreis gehört, dessen Belange nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt und gefördert werden sollen, besteht ihm gegenüber eine Schadensersatzpflicht. Hingegen ist anderen Personen gegenüber, selbst wenn die Amtspflichtverletzung sieh für sie mehr oder weniger nachteilig ausgewirkt hat, eine Ersatzpflicht nicht begründet (Urt. des Senats vom 29. 3. 1971 - III ZR 110/68 = BGHZ 56, 40 = WM 1971, 622 m. w. Nachweisen).

In der Begründung des Regierungsentwurfs für ein Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (BT-Drucksache 1274 der 2. Wahlperiode vom 17. 3. 1955) waren Wesen und Zweck des in den §§ 116 ff. AVAVG geregelten Kurzarbeitergeldes wie folgt umschrieben (aaO S. 94):

Im Rahmen der Arbeitslosenversicherung stellt das Kurzarbeitergeld den teilweisen Ersatz des Lohnausfalls bei Teilarbeitslosigkeit dar. Als spezifisches Mittel zur Verhütung von Vollarbeitslosigkeit dient es zum Ausgleich kurzfristiger konjunktureller Schwankungen; sozialpolitisch betrachtet vermindert es die den Arbeitnehmer belastende Unsicherheit seiner Existenz. Den Arbeitnehmern soll der Arbeitsplatz, den Betrieben ihre eingearbeitete Belegschaft erhalten werden. . . . Dagegen kann und darf es nicht Aufgabe der Lohnausfall Vergütung bei Kurzarbeit sein, die durch die Eigenart der Betriebe bedingten Schwankungen des Beschäftigungsgrades aufzufangen, den Betrieben das normale Betriebsrisiko abzunehmen oder Strukturveränderungen aufzuhalten, die wirtschaftlich geboten erscheinen. Endlich muss auch vermieden werden, dass sie zu einer indirekten Subventionierung der Betriebe führt . . ..

Diese Begründung lässt erkennen, dass das Kurzarbeitergeld auch insoweit, als es bei Teilarbeitslosigkeit einen teilweisen Ersatz des Lohnausfalls bewirkt, ein Mittel zu allgemeineren, umfassenderen Zwecken der Arbeitsmarkt- und Sozialpolitik darstellt (Draeger-Buchwitz-Schönefeider, AVAVG § 116 Rdnr. 3). Als Instrument einer aktiven, auf Verhütung von Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung gerichteten Arbeitsmarktpolitik (vgl. Pirkl, BayVerwBl. 1970, lf., 6) ist diese Lohnausfallvergütung nicht entscheidend darauf ausgerichtet, dem einzelnen Arbeitnehmer seinen Betrieb, dem einzelnen Betriebsinhaber seine Belegschaft zu erhalten. Wenn diese Wirkungen bei der Gesetzesanwendung im Einzelfall eintreten, handelt es sich lediglich um einen Niederschlag allgemeiner arbeitsmarktpolitischer Entscheidungen, die in erster Linie im Interesse der Gesamtheit ergehen. Für die liier zugrunde zulegenden §§ 116ff. AVAVG ergibt sich dieses Zurücktreten des Einzelinteresses hinter das Allgemeininteresse vor allem aus der gesetzlich eingeräumten Möglichkeit, die Gewährung von Kurzarbeitergeld auf einzelne Wirtschaftsgebiete und Wirtschaftszweige, auf Betriebe bestimmter Größe, auf bestimmte Bezirke, auf Personengruppen oder zeitlich zu beschränken (§ 116 Abs. 1 Satz 3 AVAVG). Das grundsätzliche Anliegen der Regelung, bei überdurchschnittlicher Arbeitslosigkeit die Arbeitsplätze zu erhalten, dagegen bei Kräftemangel eine wirtschaftlich nicht gerechtfertigte Bindung von Arbeitskräften an die Betriebe zu vermeiden (aaO Satz 4), weist Züge einer produktionsorientierten, den möglichst nutzbringenden Einsatz des Faktors Arbeit anstrebenden Beschäftigungspolitik (Pirkl, aaO S. 2, 3) auf, die mit der Annahme, der einzelne Arbeitgeber könne den Anspruch darauf erheben, gerade seine Interessen in einer seinem Betrieb nützlichen Weise gefördert zu wissen, nicht zu vereinbaren ist.

Gegen dieses Verständnis der §§ 116f. AVAVG spricht nicht, dass der einzelne Arbeitnehmer einen im Rechtsmittelverfahren verfolgbaren Rechtsanspruch auf Gewährung von Kurzarbeitergeld hat, sobald im Einzelfall die betrieblichen und persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Draeger-Buchwitz-Schönefelder, aaO § 116 Rdnr. 2). Die insoweit ihm gegenüber bestehende Amtspflicht, das Vorliegen dieser Voraussetzungen rechtsfehlerfrei zu prüfen, hält sich im Rahmen des engeren Gesetzeszwecks, dem Arbeitnehmer den hei Teilarbeitslosigkeit entstehenden Lohnausfall zu vergüten (vgl. Pirkl, aaO S. 6). Hingegen ist er in Ansehung des § 839 BGB - ebenso wie der Arbeitgeber - nicht Dritter, soweit die Einrichtung des

Kurzarbeitergeldes das allgemeine Anliegen verwirklichen soll, Betriebsgemeinschaften, deren Fortbestand im Interesse der in § 116 Abs. 1 Satz 4 AVAVG angesprochenen übergeordneten Zwecke liegt, über kurzfristige Perioden unvermeidbaren Arbeitsmangels hinweg zusammenzuhalten.

Soweit hiernach dem Arbeitnehmer als dem Gläubiger des Anspruchs auf Gewährung von Kurzarbeitergeld die Stellung eines ..Dritten zukommt, verbietet es bereits dieser auf die engere sozialpolitische Funktion der Regelung als Lohnausfallvergütung abstellende Zweck, den Arbeitgeber für den Bereich seines Interesses an der Erhaltung seiner Belegschaft als Dritten anzusehen. Die ihm durch die Gewährung von Kurzarbeitergeld an seine Arbeitnehmer tatsächlich zufallenden Vorteile stellen sich lediglich als Reflex der gegenüber den Arbeitnehmern vorzunehmenden Amtshandlung dar. Solche mittelbaren Auswirkungen einer nach dem entscheidenden und wesentlichen Zweck dem Schutz des einzelnen Arbeitnehmers vor Teilarbeitslosigkeit dienenden gesetzlichen Regelung begründen keine besonderen Amtspflichten gegenüber dem Arbeitgeber, sein Interesse an einer Bindung der Betriebsangehörigen an dieses Unternehmen zu fördern (vgl. auch die Urteile des Senats vom 2. 7. 1970 - III ZR 146/69 = vorstehend Nr. 13 - und vom 7. 12. 1967 - III ZR 178/65 = NJW 1968, 641 = vorstellend Nr. 9). Für die Auff. der Kläger ergibt sich auch nichts daraus, dass die Ansprüche der einzelnen Kurzarbeiter auf Lohnausfallvergütung gemäß §§ 117 Abs. 1 Nr. 1, 188 Abs. 1 Satz 1 AVAVG eine von dem Arbeitgeber (oder der Betriebsvertretung, § 188 Abs. 1 Satz 2 AVAVG) zu erstattende Anzeige der Kurzarbeit voraussetzen. Diese Regelung knüpft an eine entsprechende schuldrechtliche Fürsorgepflicht des Arbeitgebers aus dem Arbeitsvertrag an (Draeger- Buchwitz-Schönefelder, aaO § 117 Rdnr. 3). Sie unterstreicht, dass der Arbeitgeber in diesem Bereich in erster Linie für die Lohninteressen seiner Arbeitnehmer tätig wird. Ebenso verhält es sich mit dem Recht des Arbeitgebers, die Ansprüche der Arbeitnehmer auf Kurzarbeitergeld für diese geltend zu machen und gegebenenfalls im Rechtsweg vor den Sozialgerichten durchzusetzen (§ 188 Abs. 2 iVm Abs. 1 Satz 1 AVAVG; BSG 16, 66). Eine von der seiner Arbeitnehmer unterscheidbare Rechtsposition erlangt der Arbeitgeber hierdurch nicht, was sich u. a. darin zeigt, dass das Kurzarbeitergeld nur für die Zeiträume gewährt wird, in denen das Arbeitsentgelt tatsächlich ausgefallen ist (BSG, Urteil vom 27. 9. 1968 - 7 RAv 30/67 - SozR AVAVG § 121 B a 1).