Landarbeiterstellen

Was unter einer Landarbeiterstelle zu versehen ist, muss aus dem Zweck der Vorschrift entnommen werden, der in der Seßhaftmachung von Landarbeitern besteht. Die Landarbeiterstelle ist im Unterschied zu einem Nebenerwerbsbetrieb vor allem in ihrer dienenden Zuordnung gekennzeichnet. Nebenerwerbsbetriebe ruhen als Betriebe gleichsam in sich; die ihretwegen errichteten baulichen Anlagen dienen dem eigenen Betrieb. Für Landarbeiterstellen ist demgegenüber kennzeichnend, dass sie zu einem fremden Betrieb in Beziehung stehen. Landarbeiter ist, wer berufsmäßig, also überwiegend und nicht bloß gelegentlich als landwirtschaftliche Fremdarbeiterkraft in einem oder mehreren Vollerwerbsbetrieben tätig ist. Eine lediglich durch Naturalien entlohnte Mitarbeit im Betrieb eines Familienangehörigen begründet regelmäßig keine Privilegierung. Dagegen reicht eine wöchentliche Mitarbeit von 33 Stunden aus. Aus dieser Definition des Landarbeiters folgt im Übrigen, dass das Bauen im Außenbereich allein an persönlichen Voraussetzungen gebunden ist. Der Außenbereich steht nicht jedem Landarbeiter allgemein an jeder beliebigen, ihm zur Verfügung stehenden Stelle zur Bebauung offen. Das Vorhaben muss vielmehr einem oder mehreren landwirtschaftlichen Betrieben, für die der Landarbeiter tätig ist, räumlich zugeordnet sein. Eine Landarbeiterstelle setzt somit ein solches Bauwerk voraus, das einem Bearbeiter umliegender Ländereien das Wohnen nahe der Arbeitsstätte ermöglicht. Entscheidend ist hierbei, dass das Schwergewicht der Arbeitskraft für die Landarbeit verwendet wird.

Seßhaftmachung bedeutet die Schaffung einer stärkeren Bindung an den Grund und Boden, als sie im konkreten Fall bisher bei dem Landarbeiter bestanden hat. Sie kann dadurch erreicht werden, dass der Landarbeiter eine in seinem Eigentum stehende Landarbeiterstelle erhält, womit auch dem Gedanken der Eigentumsbildung des § 1 Abs. 5 Satz 2 Rechnung getragen wird. Steht die Landarbeiterstelle im Eigentum des Arbeitgebers und nicht in dem des betr. Landarbeiters, so ist hierauf Abs. 1 Nr. 1 anzuwenden; denn ein solches Vorhaben dient nicht einer Landarbeiterstelle, sondern dem landwirtschaftlichen Betrieb des Arbeitgebers. Die Bindung des Landarbeiters zur Landwirtschaft kann auch durch ein Haus der Ehefrau im Außenbereich gesichert sein. Alsdann dient ein zweites Haus des Landarbeiters im Außenbereich neben dem Wohnhaus seiner Ehefrau nicht mehr einer Landarbeiterstelle, weil seine Wohnbedürfnisse bereits mit dem vorhandenen Wohnhaus seiner Ehefrau befriedigt sind. Es ist der Landarbeiterstelle nicht mehr zugeordnet. Sollte das Wohnhaus der Ehefrau den Wohnbedürfnissen der sich vergrößernden Familie nicht mehr genügen, kann allenfalls eine Erweiterung des Hauses der Ehefrau nach Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 4 Nr. 5 in Betracht kommen. An der Seßhaftmachung der Forstarbeiter kann ebenfalls ein öffentliches Interesse bestehen. Deshalb müssen Vorhaben, die einer Forstarbeiterstelle dienen, im Außenbereich unter den gleichen Voraussetzungen zulässig sein. Die Vorschrift ist daher auf Forstarbeiterstellen entsprechend anzuwenden. Wegen des Begriffs dient ist auf die gleichen Grundsätze zu verweisen, die für dessen Auslegung in Abs. 1 Nr. 1 gelten. Er hat in allen Alternativen des Abs. 1 dieselbe Bedeutung. Erforderlich ist darum eine dauerhafte Sicherung des der Privilegierung zugrundeliegenden Zwecks. Ein Vorhaben, dessen Antragsteller erkennbar nur kurze Zeit in der Landwirtschaft arbeiten will, ist keine Landarbeiterstelle, sondern ein sonstiges Vorhaben. Vorhaben landwirtschaftlicher Saisonarbeiter sind darum nicht als Landarbeiterstellen bevorzugt. Auf die Entfernung der Landarbeiterstelle zum landwirtschaftlichen Betrieb kommt es heute bei der fortgeschrittenen Motorisierung nicht mehr entscheidend an. Für die Sicherung der Nutzung als Landarbeiterstelle gelten dieselben Grundsätze wie für das Altenteilerhaus.

Öffentliche Versorgungseinrichtungen oder ortsgebundene Betriebe. In § 35 Abs. 1 Nr.4 sind zwei verschiedenartige Vorhaben zusammen gefasst, nämlich öffentliche Versorgungseinrichtungen einerseits, ortsgebundene gewerbliche Anlagen andererseits. Es handelt sich dabei um zwei selbständige Privilegierungstatbestände, die jedenfalls nach dem Wortlaut der Vorschrift nichts miteinander zu tun haben. Freilich wird zum Teil eine Verknüpfung durch das Tatbestandsmerkmal der Ortsgebundenheit hergestellt, wenn auch für öffentliche Versorgungseinrichtungen verlangt wird, dass sie ortsgebunden sein müssen. § 35 Abs. 1 Nr. 4 privilegiert nicht sämtliche öffentlichen Versorgungs- und Entsorgungseinrichtungen. Soweit derartige Anlagen nicht genannt werden, etwa Anlagen der Abfallbeseitigung einschließlich der Autowrack- und Tierkörperbeseitigung kommt nur eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 in Betracht.

Ortsgebundenheit im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 4 bedeutet Standortgebundenheit; die Anlage muss also nach ihrem Gegenstand und Wesen nur auf einem bestimmten Standort im Außenreich betrieben werden können, demnach nicht nur generell auf den Außenbereich angewiesen sein. So benötigt z. B. eine Werft in der Regel einen unmittelbaren Zugang zu einem Gewässer, sie muss aber nicht an einer bestimmten Stelle liegen. Ebenso sind Wasser- oder Windkraftanlagen zwar in der Regel auf den Außenbereich, nicht aber auf einen ganz bestimmten Standort im Außenbereich angewiesen ; etwas anderes gilt freilich, wenn etwa gerade eine bestimmte Gefällstrecke eines Gewässers zur Energieerzeugung ausgenutzt werden soll. Soweit eine Anlage zwar nicht einen bestimmten Standort im Außenbereich benötigt, wohl aber generell auf den Außenbereich angewiesen ist, kann sie nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 privilegiert sein. Keinesfalls reichen Rentabilitätsüberlegungen aus, um eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 zu rechtfertigen.