Landes- und Ortsrecht
Im Gegensatz zum Gegenstand der Bekanntmachung, der sich nach Bundesrecht richtet, haben § 16 Abs. 2 Satz 1 und 2 die Art und Weise der Bekanntmachung, also deren Wie, der Ortsüblichkeit überlassen. Damit richtet sich die Bekanntmachung insoweit nach Landes- und Ortsrecht. Das Verfahren muss aber auch, was die Ortsüblichkeit betrifft, dahin ausgestaltet sein, dass jedermann die Möglichkeit hat, in zumutbarer Weise vom Erlass und Inhalt der Satzung Kenntnis zu erlangen. Soweit damit also bei Anwendung der Ortsüblichkeit Verfassungsrecht heranzuziehen ist, ändert sich dennoch nichts an der Zuordnung der Sachmaterie zum Landesrecht.
Mit der ortsüblichen Bekanntmachung - bei derjenigen unter Hinzunahme des Bereithalten zur Einsichtnahme - ist das Rechtssetzungsverfahren abgeschlossen. Zur Unterrichtung von Behörden und Dritten außerhalb der ortsüblichen Bekanntmachung die sich zwar nur auf den Bebauungsplan, die jedoch bei gleicher Interessenlage auch auf die Veränderungssperre angewandt werden kann.
Bekanntmachungsformen; Landes- und Ortsrecht; Sonderregelungen für einzelne Länder - Zum insoweit geltenden Landes- bzw. Ortsrecht. Aufgrund der Sonderregelungen für die Stadtstaaten können Berlin, Hamburg und Bremen eine von § 16 Abs. 2 abweichende Regelung treffen. Von dieser Ermächtigung haben alle drei Stadtstaaten Gebrauch gemacht. In Berlin findet zur Ausführung des Baugesetzbuches keine Anwendung. In der Rechtserordnung ist nach §8 Abs.2 Satz3 auf die Vorschriften über die Fälligkeit von Entschädigungsansprüchen und auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens oder Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen hinzuweisen. Die Verletzung ist bei dem für die verbindliche Bauleitplanung zuständigen Mitglied des Senats geltend zu machen. Für Hamburg über die Feststellung von Bauleitplänen und ihre Sicherung die in ihm erfassten Satzungen abweichend von § 12 BauGB im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet. Die Verkündung von Karten und Zeichnungen kann dadurch ersetzt werden, dass das maßgebliche Stück beim Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht durch jedermann niedergelegt und hierauf im Gesetz oder in der Rechtsverordnung hingewiesen wird. In Bremen ist aufgrund von § 246 Abs. 2 Satz 3 maßgebend §3 des G über die Verkündung von Rechtsverordnungen und anderen Vorschriften vom 15.12. 1964, geänd. durch G vom 24.11.1980. Danach werden Satzungen nach dem BauGB für die Stadtgemeinde Bremen vom Senat und für die Stadtgemeinde Bremerhaven vom Magistrat im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt gemacht.
- Durch Landesrecht alternativ zur Wahl gestellte Bekanntmachungsformen.
- Durch Landesrecht kumulativ vorgeschriebene Bekanntmachungsformen.
- Zuständiges Gemeindeorgan zur Veranlassung bzw. Vornahme der Bekanntmachung; Unterschrift.
- Wirksamwerden der Bekanntmachung.
Über Inhalt der Veränderungssperre ist auf Verlangen Auskunft zu geben. Außerhalb des eigentlichen Verkündungsvorgangs. Die Auskunftserteilung ist keine Voraussetzung für den Eintritt des Inkrafttretens der Veränderungssperre. Das Recht auf Auskunftserteilung steht außerhalb des eigentlichen Verkündungsvorgangs zum Schrifttum. Die Vorschrift begründet insoweit einen eigenständigen Anspruch, der zu den allgemeinen Rechten nach dem Verwaltungsverfahrensrecht hinzutritt.
Auf Verlangen - Ebenso wie die Satzung zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten ist, kann auch die Auskunft von jedermann verlangt werden. Ein berechtigtes Interesse braucht nicht vorzuliegen zum Schrifttum.
Gegenstand der Auskunft und zu stellende Anforderungen. Hierbei ist auszugehen vom Abgrenzungskriterium gegenüber der Zusage, das darin liegt, dass eine Auskunft sich auf Tatsachen bezieht, also auf gegenwärtige Gegebenheiten und mithin auf Umstände, die nicht von einer Willensentschließung abhängen. Dies gilt auch dann, wenn die Auskunft als Grundlage für die Beurteilung einer zukünftigen Entwicklung dienen soll. Die Auskunft hat sich also auf den sachlichen Inhalt der Veränderungssperre und ihren räumlichen Geltungsbereich zu beziehen. Im Hinblick auf die nach §215 gegebene Möglichkeit der Geltendmachung einer Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften stellt sich auch hier die Frage nach dem Recht zur Akteneinsicht und einer Auskunftspflicht über den Verfahrensgang, aus dem u.U. eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften wird geschlossen werden können. Aus rechtsstaatlichen Gründen wird sich die Frage nicht verneinen lassen.
Jedenfalls muss die Auskunft, um den an sie zu stellenden Anforderungen zu genügen, sachgerecht, d. h. vollständig, widerspruchsfrei, richtig und unmissverständlich sein, so dass der Empfänger der Auskunft entsprechend disponieren kann. Dabei hängt der Umfang der Auskunft auch vom Inhalt der Frage ab, die der Auskunftsuchende an die Behörde richtet. Der Amtsträger kann gehalten sein, wenn grundsätzlich auch ein sachkundiger Bediensteter zur Verfügung stehen muss, den Auskunftssuchenden darauf hinzuweisen, dass er nicht über die erforderliche Information für eine umfassende Auskunft verfüge und daher seine Angaben nur unter Vorbehalt machen könne. Für diesen Fall hat der Bedienstete die zuständige Stelle oder den zuständigen Bediensteten zu benennen. Dass die Auskunft dann nicht am gleichen Ort und zur gleichen Zeit wie die Einsichtmöglichkeit erfolgt, ist unschädlich. Hat der Beamte es mit einer besonders schutzwürdigen Person zu tun, muss er bei Erteilung der Auskunft besondere Vorsicht und Sorgfalt beobachten. Auf eine bevorstehende Änderung der Rechtslage.
Kein Verwaltungsakt - Die Auskunft kann nicht mit einer Leistungsklage erzwungen werden. Gebührenfreiheit. Amtspflichtverletzung danach kann der durch eine falsche Auskunft Betroffene den Schaden ersetzt verlangen, der ihm dadurch entstanden ist, dass er auf die Richtigkeit der Auskunft vertraut und mit Rücksicht hierauf Entscheidungen getroffen hat, die ihn in seinen Vermögensverhältnissen berühren. Er kann jedoch nicht verlangen, dass der Vermögenszustand hergestellt wird, den er haben würde, wenn die Auskunft richtig gewesen wäre.