Landeskultur

Für eine nachrichtliche Übernahme gemäß § 9 Abs. 6 kommen insbesondere die nachstehend aufgeführten Planungen und Nutzungsregelungen in Betracht. Planungen und Nutzungsregelungen auf den Gebieten der Landeskultur sowie der Land und Forstwirtschaft:

- Erholungswald, soweit nach Landesrecht eine Festsetzung mit unmittelbarer Rechtswirkung vorgesehen ist: Die Festsetzung erfolgt in Niedersachsen durch Allgemeinverfügung nach § 26 NdsLWaldG;

- gemeinschaftliche und öffentliche Anlagen i. S. von § 41 FlurbG: Die Festsetzung erfolgt durch Planfeststellung nach § 41 FlurbG. Planungen und Nutzungsregelungen auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft:

- Hauptdeiche, Hochwasserdeiche, Sperrwerke: Die Festsetzung erfolgt durch Planfeststellung gemäß § 31 WHG in Verb. mit den Wassergesetzen der Länder bzw. nach § 12 NdsDeichG;

- Schutzdünen: Die Festsetzung erfolgt durch Verordnung;

- Deichvorland: Die Festsetzung erfolgt durch Anordnung;

- Sicherungsstreifen für Zwecke des Deichschutzes: Die Festsetzung erfolgt durch Bestimmung;

- Wasserschutzgebiete i. S. von § 19 WHG: Die Festsetzung erfolgt durch Verordnung;

- Talsperren, Wasserspeicher, andere Stauanlagen: Die Festsetzung erfolgt durch Planfeststellung nach den Wassergesetzen der Länder;

- überschwemmungsgebiete: Die Festsetzung erfolgt durch Verordnung;

- Raumbedeutsame Maßnahmen zur Herstellung, Beseitigung oder Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer:

Die Festsetzung erfolgt durch Planfeststellung nach § 31 WHG i.V.m. den Wassergesetzen der Linder. Die Regelung in § 31 Abs. 1 WHG stellt innerhalb des Rahmenrechts i. S. von Art. 75 Nr. 4 GG eine Vollregelung dar; lediglich die Ausgestaltung des Planfeststellungsverfahrens ist dem Landesrecht überlassen. Wasserwirtschaftliche Maßnahmen können auch Gegenstand einer Planfeststellung nach § 41 FlurbG sein. Eine Festsetzung nach anderen Vorschriften i. S. von § 9 Abs. 6 liegt auch vor, wenn aufgrund von Abs. 1 Satz 3 WHG von der Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens abgesehen wird und statt dessen eine Plangenehmigung erteilt wird. Dies ist zulässig, wenn mit Einwendungen nicht zu rechnen ist;

- Heilquellenschutzgebiet:

Die Festsetzung erfolgt durch Verordnung;

- im Abwasserbeseitigungsplan festgelegte wasserwirtschaftliche Maßnahmen:

Die Festsetzung erfolgt durch Festlegung nach dem Wasserrecht der Lander;

- im Bewirtschaftungsplan festgelegte wasserwirtschaftliche Maßnahmeno

Die Festsetzung erfolgt durch Verordnung;

- Fischschonbezirke, Laichschonbezirke, Winterlager fair Fische: Die Festsetzung erfolgt durch Verordnung;

- Wildschutzgebiet für Federwild oder für Seehunde:

Die Festsetzung erfolgt durch Verordnung.

Planungen und Nutzungsregelungen auf dem Gebiete des Verkehrs:

- Bundeswasserstraßen:

Die Festsetzung erfolgt durch Planfeststellung nach § 14 WaStrG. Der Ausbau von Wasserwegen, die nicht unter das WaStrG fallen, ist Ausbau eines Gewässers;

- Häfen:

Die Festsetzung erfolgt durch Planfeststellung nach § 14 WaStrG bzw. nach dem Wasserrecht der Länder;

- Bundesfernstraßen:

Die Festsetzung erfolgt durch Planfeststellung nach § 17 FStrG;

- Landesstraßen:

Die Festsetzung erlogt durch Planfeststellung;

- Kreisstraßen:

Die Festsetzung erfolgt zwingend durch Gemeindestraßen, soweit Landesrecht eine Planfeststellung vorsieht: Eine Planfeststellung ist unter bestimmten Voraussetzungen vorgesehen

- Baubeschränkungszonen an Bundesfernstraßen: Bauliche Anlagen an Bundesfernstraßen außerhalb bestimmter Teile der Ortsdurchfahrten unterliegen gemäß § 9 Abs. 1 und 6 FStrG einem Anbauverbot bzw. einer Anbaubeschränkung gemäß § 9 Abs. 2, 3 und 6 FStrG. Das Anbauverbot und die Anbaubeschränkung sind zwar gesetzlich normiert, doch bedarf ihre Übertragung in die konkrete Örtlichkeit einer konstitutiven Festsetzung. Diese Festsetzung erfolgt durch die sog. Einstufung bzw. Umstufung. Diese ist nicht Bestandteil der Planfeststellung, sondern regelmäßig mit der Widmung verbunden. Sie kann ohne Änderung der Widmung verändert werden, wenn z.B. eine Bundesstraße zur Landes oder Gemeindestraße herabgestuft wird. Durch die Einstufung erhält eine Straße ihre Eigenschaft als klassifizierte Straße.

Durch Festsetzungen im Bebauungsplan können Abweichungen von den Anbauverboten bzw. Baubeschränkungen festgesetzt werden;

- Baubeschränkungszonen als Landesstraßen, Kreisstraßen und Gemeindestraßen:

Anbauverbote und Baubeschränkungen bestehen nach Maßgabe des Landesrechts auch bei Landes und Kreisstraßen sowie in Hessen auch bei bestimmten Gemeindestraßen. Die Festsetzung erfolgt wie bei Bundesstraßen durch Einstufung bzw. durch Umstufung;

- Anlagen der Deutschen Bundesbahn:

Die Festsetzung erfolgt durch Planfeststellung nach § 36 BahnG, bei Kreuzungen von Eisenbahnlinien mit öffentlichen Straßen gegebenenfalls i. V. m. dem EKrG. Die Planfeststellung erfasst solche Anlagen nicht, die ausschließlich privaten gewerblichen, nicht aber bundesbahneigenen Zwecken dienen;

- nicht zum Netz der Deutschen Bundesbahn gehörende Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs, Anschlußbahnen und Bergbahnen:

Die Festsetzung erfolgt für Eisenbahnen des nichtöffentlichen Verkehrs durch Planfeststellung. Für Bergbahnen u. dergleichen erfolgt eine Planfeststellung;

- Versuchsanlagen für den spurgeführten Verkehr:

Die Festsetzung erfolgt durch Planfeststellung;

- Flughäfen, Landeplätze mit beschränktem Bauschutzbereich; ausgenommen sind militärische Flugplätze: Die Festsetzung erfolgt durch Planfeststellung nach 8, 9 und 10 LuftVG. Der Planfeststellung geht die Genehmigung nach § 6 LuftVG voraus; auch sie hat planenden Charakter. Sie ist im Verhältnis zur Planfeststellung ein selbständiger Verwaltungsakt. Die Genehmigung nach §6 LuftVG und der Planfeststellungsbeschluss stellen zusammen ein zweistufiges Verfahren dar. Für § 9 Abs. 6 ist jedoch allein die Planfeststellung maßgebend;

- Landeplätze ohne Bauschutzbereich: Für die Landeplätze findet eine Planfeststellung nicht statt; es ist allein eine Genehmigung nach § 6 LuftVG erforderlich. In diesem Falle erfolgt die Festsetzung i. S. von §9 Abs. 6 durch Genehmigung;

- Bauschutzbereiche bei Flughäfen:

Die Festsetzung erfolgt durch Festlegung;

- beschränkte Bauschutzbereiche bei Landeplätzen oder Segelfluggelände:

Die Festsetzung erfolgt durch Bestimmung;

- Lärmschutzbereiche bei Flugplätzen:

Die Festsetzung erfolgt durch Verordnung. Dabei besteht kein planerischer Gestaltungsspielraum;