Landesplanungsgesetzen

Das Verfahren der Anpassung der Bauleitpläne an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung ist in den Landesplanungsgesetzen geregelt. Die Beratung und Unterrichtung der Gemeinden im Rahmen der förmlichen landesplanerischen Verfahren dienen dabei in erster Linie der Bekanntgabe der bei der Aufstellung der Bauleitpläne zu beachtenden Ziele der Raumordung und Landesplanung - sog. Zielbekanntmachungsverfahren -; sie setzen, was ihr Verhältnis zu § 4 betrifft, grundsätzlich bereits im Vorfeld der planerischen Arbeiten zur Aufstellung eines Bauleitplans ein. Demgegenüber wird die planende Gemeinde durch § 4 in die Lage versetzt, alle Belange ausreichend zu berücksichtigen, die durch ihre Planungsabsichten berührt werden. Insoweit ermöglicht, da der Katalog der zu berücksichtigenden Belange in § 1 Abs. 5 insbesondere auch im Hinblick auf überörtliche Belange nicht abschließend ist, eine Beteiligung auch der Landesplanungsbehörde im Rahmen von § 4 der planenden Gemeinde eine materielle Abstimmung aller örtlichen und überörtlichen Belange, soweit letztere sich nicht auf bereits förmlich festgelegte Ziele der Raumordnung und Landesplanung zurückführen lassen, also der sog. sonstigen Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung; sie gibt der Landesplanungsbehörde damit nach § 4 Gelegenheit, den ausgelegten Entwurf dahingehend zu überprüfen, ob ihren Wünschen Rechnung getragen worden ist. Soweit die LP1Gesetze kein besonderes Zielbekanntmachungsverfahren kennen, hat im Verfahren nach § 4 eine Abstimmung sowohl hinsichtlich der Ziele als auch der sonstigen Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung zu erfolgen. Die Landesplanungsbehörden sind darum grundsätzlich als Träger öffentlicher Belange, nämlich überörtlicher Belange gemäß § 4 zu beteiligen. Die im Vorfeld der Bauleitplanung erfolgte landesplanerische Beratung und Unterrichtung vermag, auch wenn sie sich, wie etwa nach § 12 Abs. 3 Satz 1 LP1G BaWü, nicht auf die Ziele der Raumordnung und Landesplanung beschränkt, sondern die Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung schlechthin umfasst, die spätere Beteiligung der Landesplanungsbehörden nach § 4 schon deshalb nicht zu ersetzen, weil diese auf Bundesrecht beruht. Hierbei kann allerdings auf das bundesrechtliche Beteiligungsrecht sehr wohl verzichtet werden, weshalb eine Regelung wie in Ziff. I 4 des RdErl. Schl-H vom 10.4. 1972, die die Landesplanungsbehörden nicht als Träger öffentlicher Belange ansieht, im Hinblick auf die Sonderregelung in § 16 Abs. 1 LP1G Schl-H unbedenklich erscheint. Nachdem sich in der Praxis das förmliche landesrechtliche Zielbekanntmachungsverfahren hinsichtlich seiner Durchführung vielfach kaum von dem allgemeinen bauleitplanerischen Beteiligungsverfahren nach § 4 unterscheidet, erhält zwangsläufig die Forderung maßgebliches Gewicht, dass zur Ermittlung des Ergebnisses der Abstimmungs- bzw. Beteiligungsverfahren, ihres jeweiligen Verbindlichkeitsgrades und der Bedeutung für die Dichte der Rechtskontrolle auf den Rechtscharakter der jeweiligen landesplanerischen Aussage abgestellt werden muss. Ungeachtet dessen, ob die landesplanerische Aussage im landesplanerischen sog. Zielbekanntmachungsverfahren oder im bundesrechtlichen Beteiligungsverfahren erfolgt sein mag, bemißt sich die rechtliche Bedeutung der sonstigen Erfordernisse nach ihrer Rechtswirkung im Rahmen des Abwägungsgebotes, wobei sie den anderen abwägungserheblichen Belangen gleichgestellt sind, während die Anpassungspflicht sich auf die Ziele der Raumordnung und Landesplanung beschränkt. Welche Behörden und Stellen im Einzelfall an der Planung beteiligt werden sollen, ergibt sich aus den Erfordernissen, Bedürfnissen und Belangen, denen nach § 1 Abs. 5 und 6 jeweils konkret Rechnung zu tragen ist. Insoweit brauchen aber nur diejenigen beteiligt zu werden, die nach ihrem sachlichen und örtlichen Zuständigkeitsbereich tatsächlich oder voraussichtlich von der Planung berührt werden können, wobei eine konkrete Berührtheit zu verlangen ist, die aber auch bei einer nur mittelbaren Auswirkung gegeben sein kann. Diese Konkretisierung soll dazu beitragen, unnötigen, das Planverfahren erschwerenden Aufwand zu vermeiden; sie gewährleistet aber, wie bisher, dass die Beteiligung so umfassend ist, dass alle abwägungsrelevanten Belange ermittelt werden können. Es entspricht dem Zweck des Abwägungsgebotes, wie es in der Rspr. des BVerwG entwickelt worden ist, dass der Kreis der berührten Belange nicht eng gezogen wird. Sie beschränken sich insbesondere nicht auf allein diejenigen Belange, in die unmittelbar eingegriffen werden muss. Es ist dabei tendenziell eher weit als eng abzugrenzen. Beispiele: Das Flurbereinigungsamt, wenn ein Flurbereinigungsverfahren zu erwarten ist oder durchgeführt wird. Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange kann dann mit der Aufstellung der Allgemeinen Grundsätze nach § 38 FIBerG und des Wege- und Gewässerplanes nach § 41 Abs. 2 F1BerG verbunden werden. Die Bundesbahndirektion ist zu beteiligen, wenn Eisenbahnanlagen im Plangebiet oder in der Nähe des Plangebietes liegen oder vorgesehen sind. Die Beteiligung der vermögensverwaltenden Stellen des Bundes oder des Landes dürfte erforderlich sein, wenn in einem Bauleitplan Festsetzungen für öffentliche Bauten der Finanzverwaltung des Bundes oder Landes getroffen werden sollen. Unter diesem Gesichtspunkt sind bei öffentlichen Bauten der Zollverwaltung die Hauptzollämter und Zollämter, bei solchen der Bundesvermögensverwaltung die Bundesvermögensstellen und bei öffentlichen Bauten der Landesfinanzverwaltung die örtlichen Finanzämter zu beteiligen. Eine Beteiligung der Wehrbereichsverwaltung und/oder des Landkreises ist auch dann geboten, wenn der Bauleitplan zivile Anlagen oder Flächen ausweist, die im Verteidigungsfall von Bedeutung sein können, wie etwa Brücken, Deiche, Versorgungsflächen. Sofern die Fragen nach dem Ausmaß von Immissionen und ihren Auswirkungen auf die künftigen Bewohner eines Baugebietes ohne fachmännische Stellungnahme in ihrer Bedeutung für die Planung nicht zuverlässig abgeschätzt werden können, muss in Zusammenarbeit mit dem Gewerbeaufsichtsamt und Gesundheitsamt geklärt werden, ob sich das Gelände überhaupt zur Wohnbebauung eignet und - bejahendenfalls - welche Folgerungen für die Stellung der Gebäude, ihre Größe und Nutzung wie auch für den gewerblichen Betrieb sich ergeben.