Landesrecht

Fachplanungen können in bestimmten Fällen auch durch Bebauungsplan festgesetzt werden. Dieser Tatbestand ist an sich nicht neu, er hat jedoch unter diesem besonderen Aspekt bisher nur wenig Beachtung gefunden. Die Fachplanung durch Bebauungsplan ist eine Planung, die nur äußerlich in die Rechtsform des Bebauungsplans gekleidet ist und sich nur formal der Mittel des Bebauungsplans bedient. In materieller Hinsicht weist sie jedoch planungsrechtliche Besonderheiten auf, die es rechtfertigen, von einem eigenständigen Typ planerischer Festsetzungen im Bebauungsplan zu sprechen.

Die Fachplanung durch Bebauungsplan unterscheidet sich von

- den allgemeinen städtebaulichen Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 bis 3 einerseits und

- den Fachplanungen und sonstigen Nutzungsregelungen andererseits, die gemäß § 9 Abs. 6 nachrichtlich im Bebauungsplan zu übernehmen sind.

Soweit die Fachplanung durch Bebauungsplan Regelungen nach Landesrecht betrifft, stellt sie sich als ein Unterfall der Festsetzung i. S. von § 9 Abs. 4 dar. Die Fachplanung durch Bebauungsplan kann nur von der Gemeinde 9 festgesetzt werden, dies ist eine Folge ihrer Bindung an das Medium des Bebauungsplans. Insoweit wird von der Regelkompetenz für Fachplanungen abgewichen. Die Fachplanungsträger können das Instrument des Bebauungsplans nicht für sich benutzen.

Gegenstand der Fachplanung durch Bebauungsplan

Begriff der Fachplanung - Die Planungslehre unterscheidet bei den raumgestaltenden Planungen zwischen

- Gesamtplanungen;

- Fachplanungen.

Als Gesamtplanung werden dabei überfachliche Planungen verstan- 9 den, die die Gestaltung der strukturellen Gesamtverhältnisse eines bestimmten Gebiets zum Gegenstand haben Planungsrecht. Hierzu gehören Bauleitpläne, Regionalpläne sowie Programme und Pläne der Landesplanung; Fachplanung ist der Sammelbegriff für die von den jeweils zuständigen Fachdienststellen betriebene, systematische Vorbereitung und Durchführung von Projekten oder Maßnahmen, die auf die Entwicklung bestimmter, abgegrenzter Sachbereiche gerichtet sind. Im einzelnen besteht über die Abgrenzung des Begrins Streit, auf den hier jedoch nicht näher eingegangen zu werden braucht. Nach überwiegender Meinung gehören zu den Fachplanungen die nach § 38 privilegierten Planfeststellungen, die sonstigen Fachplanungen sowie - in einem weiter gefassten Sinne - auch die raumbedeutsamen Gebietsfestlegungen zum Schutz oder zur Förderung bestimmter Belange in Form von Schutzbereichsverordnungen wie Landschaftsschutzverordnungen, Naturschutzverordnungen, Wasserschutzgebietsverordnungen. Man betrachtet darüber hinausgehend die Planung von Infrastruktureinrichtungen generell als Fachplanung, was jedoch für die hier verfolgten Zwecke zu weit geht; ein derart umfassender Fachplanungsbegriff besitzt im Verhältnis zur Bebauungsplanung kein eigenständiges rechtliches Profil.

Für die Fachplanung, soweit sie hier von Interesse ist, sind im Hinblick auf die Abgrenzung zur gesamtplanerischen Bebauungsplanung folgende Merkmale wesentlich:

- Beschränkung auf einen fachlich begrenzten Bereich bzw. Kreis von Vorhaben;

- Regelung durch spezielles Fachplanungsgesetz;

- Projekt- bzw. Maßnahmebezogenheit;

- Zuweisung der Planungskompetenz an bestimmte Stellen des Bundes oder der Länder;

- Bindung an das Planfeststellungsverfahren oder an sonstige förmliche Verwaltungsverfahren.

Damit verengt sich die vorliegende Betrachtung auf bestimmte Formen der privilegierten Fachplanung.

Anwendungsfälle - Als Gegenstand der Fachplanung durch Bebauungsplan kommen folgende Anlagen bzw. Einrichtungen in Betracht:

- Straßenbahnen, Hochbahnen, Untergrundbahnen, Anlagen für den Obusverkehr;

- Bundesfernstraßen mit Ausnahme der Ortsdurchfahrten in der Baulast der Gemeinde;

- Landesstraßen mit Ausnahme der Ortsdurchfahrten in der Baulast der Gemeinde;

- Kreisstraßen mit Ausnahme der Ortsdurchfahrten in der Baulast der Gemeinde. Die Planung der genannten Anlagen ist grundsätzlich Gegenstand einer privilegierten Fachplanung. Die Planung erfolgt im Regelfall

- bei Straßenbahnen durch Planfeststellung nach § 28 PBefG, wenn es sich um Änderungen oder Erweiterungen von unwesentlicher Bedeutung handelt;

- bei Bundesstraßen durch Planfeststellung nach § 17 FStrG;

- bei Landesstraßen durch Planfeststellung;

- bei Kreisstraßen zwingend durch Planfeststellungsbeschluss.

Die Planungskompetenz für die genannten Anlagen und Straßen ist fachgesetzlich den Planfeststellungsbehörden zugewiesen. Die Planfeststellung für Straßenbahnanlagen obliegt den Behörden, die nach Landesrecht für personenbeförderungsrechtliche Genehmigungen zuständig sind. Dies sind in den meisten Flächenstaaten die höheren Verwaltungsbehörden, im Saarland und in Schleswig-Holstein die Minister für Verkehr. Planfeststellungsbehörden sind die obersten Straßenbaubehörden der Lander, diese können allerdings die Aufgabe gemäß § 22 Abs. 4 FStrG auf nachgeordnete Behörden übertragen, z.B. auf die höhere Verwaltungsbehörde. Die Kompetenz zur Planfeststellung bei Landessstraßen liegt nach den Landesstraßengesetzen teils bei den obersten Landesbehörden (so in Bremen, Hessen, Saarland und Schleswig-Holstein), teils bei den höheren Verwaltungsbehörden oder bei Kommunalverbänden. Das gleiche gilt für die Kreisstraßen; nur in Niedersachsen sind für deren Planfeststellung die Landkreise oder kreisfreien Städte zuständig. Die hier interessierenden Fachplanungen können abweichend von der Regel auch durch Bebauungsplan festgesetzt werden. Insoweit lässt die Rechtsordnung einen Wechsel der Planform und eine Verlagerung der Planungskompetenz zu Eine solche Festsetzung durch Bebauungsplan ist vorgesehen:

- für Straßenbahnanlagen;

- für Bundesstraßen;

- für Landesstraßen.

Die an sich vorgeschriebene Planfeststellung wird in diesen Fällen durch den Bebauungsplan ersetzt.

Rechtlich liegt hierin nicht nur ein Verzicht auf Planfeststellung, sondern zugleich eine Übertragung von Fachplanungskompetenzen an die Gemeinde in Form einer unechten Delegation. Diese Delegation hat aber nicht zur Folge, dass damit die Planung von Straßenbahnen oder der betreffenden Straßen in die Planungshoheit der Gemeinde fällt und eine Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises wird. Die Straßenplanung bleibt der Sache nach eine Angelegenheit des zuständigen Fachplanungsträgers.