Landesrentenbank

Zur Auslegung einer Versorgungszusage, die wegen der Ausgestaltung der Altersversorgung auf beamtenrechtliche Versorgungsvorschriften verweist.

Verweist die Versorgungszusage auf die jeweils geltenden beamtenrechtlichen Vorschriften, kann sich eine nachteilige Änderung dieser Vorschriften grundsätzlich auch nach dem Eintritt des Berechtigten in den Ruhestand zu seinen Lasten auswirken.

Zum Sachverhalt: Der Kläger war von 1953 bis August 1965 Landesbeamter, danach bis 1980 Vorstandsmitglied der Deutschen Landesrentenbank und der Beklagten Siedlungs- u. Landesrentenbank, die am 1. 1. 1966 aus der Zusammenlegung der Deutschen Landesrentenbank und der Deutschen Siedlungsbank entstand. Er schied ohne beamtenrechtliche Versorgung aus dem Beamtenverhältnis aus und wurde deshalb bei der BfA nachversichert. Er leistete außerdem in geringem Umfange freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Die Beklagten sagte dem Kläger im Anstellungsvertrag eine Altersversorgung zu. Die sie regelnden Vertragsbestimmungen wurden mehrfach geändert und lauten in der letzten Fassung:

Tritt Herr in den Ruhestand, so gewährt ihm die Deutsche Siedlungs- und Landesrentenbank eine Altersversorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen in entsprechender Anwendung der für Bundesbeamte geltenden Vorschriften. Diese Regelung umfasst nicht die Erbringung einer Leistung entsprechend dem Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung vom 15. 7. 1965 in der jeweiligen Fassung.

Das Ruhegehalt beträgt nach 10 Jahren ruhegehaltsfähiger Dienstzeit 35% der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge und steigert sich in den darauf folgenden 15Jahren um je 2%, von da an um je 1% jährlich bis zu einem Höchstruhegehalt von 75%. Die ruhegehaltsfähige Dienstzeit beginnt am 1. 12. 1935. Die ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge betragen 115872,66 DM; sie betragen mindestens 75% des monatlichen Festgehaltes einschließlich der Dienstaufwandsentschädigung zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand. Die ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge werden der allgemeinen Einkommensentwicklung angepasst; sie erhöhen oder vermindern sich jeweils in dem Umfang, in dem sich die Gehälter der höchsten Tarifgruppe des Gehaltstarifvertrages für das private Bankgewerbe und die öffentlichen Banken erhöhen oder vermindern.

Der Kläger befindet sich seit 1. 6. 1980 im Ruhestand. Vorher, am 30. 4. 1980, hatte die Beklagten sein Ruhegehalt in einem Vermerk festgestellt und unter Bezugnahme darauf dem Kläger die Höhe des Ruhegehalts durch Schreiben vom 19. 5. 1980 mitgeteilt. Der Kläger bezieht neben dem vereinbarten Ruhegehalt eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Beklagten rechnete aufgrund der beamtenrechtlichen Anrechnungsvorschriften zunächst 49,11% der jeweiligen Sozialversicherungsrente auf das Ruhegehalt an. Durch Schreiben vom 28. 5. 1982 teilte sie dem Kläger mit, dass infolge der Änderung des § 55 BeamtVG ab 1. 1. 1982 98,42% der jeweiligen Sozialversicherungsrente auf das Ruhegehalt anzurechnen seien. Sie kürzte dementsprechend unter Berücksichtigung der Übergangsregelung des Art. 2 § 2 I des 2. HStruktG vom 22. 12. 1981 das Ruhegehalt.

Der Kläger verlangt mit der Klage Nachzahlung der einbehaltenen Beträge bis einschließlich August 1982 und die Feststellung, dass die Beklagten nur 49,11% seiner Sozialversicherungsrente auf das Ruhegehalt anrechnen dürfe. Die Klage hatte in beiden Vorinstanzen keinen Erfolg. Auch die zugelassene Revision des Klägers ist erfolglos.

Aus den Gründen: I. Das Berufsgericht meint, § 55 BeamtVG i. d. F. des Art. 2 § 1 Nr. 7 des 2. HStruktG vom 22. 12. 1981 sei als Bestandteil der vertraglichen Versorgungsregelung bei der Berechnung des Ruhegehalts des Kläger zu berücksichtigen.

Die Vereinbarung, dem Kläger eine Altersversorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen in entsprechender Anwendung der für Bundesbeamte geltenden Vorschriften zu gewähren, sei dahin auszulegen, dass auf die Versorgung des Kläger alle beamtenrechtlichen Versorgungsvorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden seien, sofern nicht im Einzelfall vertraglich abweichende Bestimmungen getroffen seien oder der Sinn und Zweck einer Vorschrift einer Anwendung auf den Kläger entgegenstehe. Bei einer allgemeinen Verweisung auf die Versorgungsregelung für Bundesbeamte solle im Zweifel auf die jeweilige Fassung der in Bezug genommenen Bestimmungen verwiesen werden. Beiden Parteien sei bei Vertragsabschluss klar gewesen, dass die gesetzliche Versorgungsregelung für Bundesbeamte einem steten Wandel unterliege. Mit der Unterwerfung unter diese Regelung hätten sie gerade eine Anpassung der Versorgungslage des Kläger an die veränderten Umstände in demselben Maße erstrebt, in dem der Gesetzgeber diese zum Anlass nehme, die gesetzliche Versorgungsregelung für Bundesbeamte neu zu gestalten. Es sei ihnen entscheidend darauf angekommen, den Kläger in versorgungsrechtlicher Hinsicht einem entsprechenden Bundesbeamten möglichst gleichzustellen, wobei künftige Veränderungen dieser Rechtsposition sowohl zugunsten als auch zu Lasten des Klägers Berücksichtigung finden sollten. Dies habe der beiderseitigen Interessenlage entsprochen. Dieser Auslegung stehe nicht entgegen, dass § 10 III des Anstellungsvertrages im Gegensatz zu anderen Vertragsbestimmungen, die in anderem Zusammenhang ebenfalls auf beamtenrechtliche Vorschriften verwiesen, nicht ausdrücklich die jeweils gültigen Vorschriften für anwendbar erkläre. Der Umstand, dass nur eine entsprechende Anwendung der für Bundesbeamte geltenden Vorschriften vereinbart worden sei, schließe es ebenfalls nicht aus, die jeweils gültige Fassung der beamtenrechtlichen Versorgungsvorschriften anzuwenden. Die Parteien hätten mit dieser Formulierung nur klargestellt, dass im Falle des Klägers, der nicht mehr Beamter gewesen sei, nur eine entsprechende Anwendung in Betracht komme. Aus dem Wortsinn der Formulierung lasse sich nicht herleiten, dass die Parteien eine nur statische Verweisung auf die bei Vertragsschluss gültige Fassung der beamtenrechtlichen Vorschriften gewollt hätten.

Die gegenteilige Auffassung des Kläger lasse sich nicht darauf stützen, dass durch den 11. Nachtrag vom 1. 2. 1978 in § 10 III die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung nach dem Ges. vom 15. 7. 1965 ausdrücklich ausgeschlossen worden sei. Diese Regelung spreche vielmehr gegen die Ansicht des Kläger § 2 II BeamtVG habe erstmals mit Wirkung vom 1. 1. 1977 bestimmt, dass zur beamtenrechtlichen Versorgung die jährliche Sonderzuwendung gehöre. Die Parteien hätten aber schon im 2. Nachtrag zum Anstellungsvertrag ein festes Ruhegehalt vereinbart, das alle Leistungen eingeschlossen habe; deshalb sei § 12 des ursprünglichen Anstellungsvertrages, der eine jährliche Sonderzuwendung als Bestandteil der Altersversorgung vorgesehen habe, schon damals gestrichen worden. Dass die Parteien im 11. Nachtrag die jährliche Sonderzuwendung nochmals ausdrücklich ausgeschlossen hätten, spreche dafür, dass sie von einer dynamischen Verweisung auf die jeweils gültigen Vorschriften des Beamtenrechts ausgegangen seien. Nur dann sei nämlich aufgrund der Neuregelung des § 2 II BeamtVG eine neue Vereinbarung erforderlich gewesen, um den schon im 2. Nachtrag vereinbarten Ausschluss der jährlichen Sonderzuwendung weiterhin beizubehalten. Auch die Neufassung des § 10 IV durch den 11. Nachtrag spreche nicht gegen eine dynamische Verweisung auf die beamtenrechtlichen Vorschriften in § 10 III, § 10 IV i. d. F. des 11. Nachtrages habe die seit dem 2. Nachtrag gültige Vereinbarung eines festen Ruhegeldbetrages mit Anpassungsklausel abgelöst. Dass die Parteien mit der Formulierung des § 10 IV den wesentlichen Inhalt des § 14 I 1 BeamtVG in den Vertrag übernommen hätten, erkläre sich daraus, dass damit der Kläger gegen eine ihm nachteilige Änderung der für die Bemessung des Ruhegehalts maßgebenden Vorschriften des § 14 BeamtVG vertraglich gesichert gewesen sei. Auch das spreche dafür, dass die Parteien im übrigen § 10 III 1 als dynamische Verweisung angesehen hätten. Unerheblich sei, ob die berufliche Stellung des Kläger der eines Beamten vergleichbar gewesen sei.