Landgericht

Verweist das Amtsgericht nach Widerspruch gegen einen Zahlungsbefehl das Verfahren an das Landgericht, so wird das Streitverfahren beim Landgericht anhängig mit der Wirkung, dass es sich im Sinne der §§ 213, 212a Satz 1 BGB dem Mahnverfahren unmittelbar anschließt und demzufolge für die Unterbrechung der Verjährung die Bestimmung des § 211 Abs. 2 BGB anwendbar ist.

Ein vor Ablauf der Verjährung gestellter Antrag des Klägers auf Terminsbestimmung ist auch dann als eine dem Prozess weiterbetreibende Handlung im Sinne des § 211 Abs. 2 Satz 2 BGB anzusehen, wenn die gemäß § 111 GBG für eine Terminbestimmung erforderliche Zahlung der weiteren halben Prozessgebühr erst nach Ablauf der Verjährung erfolgt; erforderlich ist dann aber, dass die Gebühr demnächst nach Eingang des Antrags auf Terminsbestimmung gezahlt wird. [Dauer der Unterbrechung bei Güteantrag]. Die Unterbrechung durch Anbringung des Güteantrags dauert bis zur Erledigung des Güteverfahrens und, wenn an dieses Verfahren sich ein Streitverfahren unmittelbar anschließt, nach Maßgabe der §§ 211, 212 fort. Gerät das Güteverfahren dadurch, dass es nicht betrieben wird, in Stillstand, so finden die Vorschriften des § 211 Abs. 2 entsprechende Anwendung. Wird der Güteantrag zurückgenommen, so gilt die Unterbrechung der Verjährung als nicht erfolgt.

Verweist das Amtsgericht nach Widerspruch gegen einen Zahlungsbefehl das Verfahren an das Landgericht, so wird das Streitverfahren beim Landgericht anhängig mit der Wirkung, dass es sich im Sinne der §§ 213, 212a S. 1 BGB dem Mahnverfahren unmittelbar anschließt und demzufolge für die Unterbrechung der Verjährung die Bestimmung des § 211 II BGB anwendbar ist.

Ein vor Ablauf der Verjährung gestellter Antrag des Klägers auf Terminsbestimmung ist auch dann als eine dem Prozess weiterbetreibende Handlung im Sinne des § 211 II 2 BGB anzusehen, wenn die gemäß § 111 GKG für eine Terminbestimmung erforderliche Zahlung der weiteren halben Prozessgebühr erst nach Ablauf der Verjährung erfolgt; erforderlich ist dann aber, dass die Gebühr demnächst nach Eingang des Antrags auf Terminsbestimmung gezahlt wird.

Eine die Verjährung hemmende Wirkung kommt der Einreichung des Armenrechtsgesuchs auch zu, wenn der Schuldner in der Folgezeit auf die Einrede der Verjährung befristet verzichtet.

Zur Frage des Stillstands des sich an das Mahnverfahren unmittelbar anschließenden Streitverfahrens, wenn nach rechtzeitigem Widerspruch die vom Kläger beantragte Anberaumung eines Verhandlungstermins daran scheitert, dass er die angeforderte restliche Gebühr nicht entrichtet.

Auf die Unterbrechung durch Zustellung eines Zahlungsbefehls im Mahnverfahren finden die Vorschriften des § 212a entsprechende Anwendung. Die Unterbrechung gilt als nicht erfolgt, wenn der Zahlungsbefehl seine Kraft verliert. [Dauer der Unterbrechung bei Mahnbescheid]. Auf die Unterbrechung durch Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren finden die Vorschriften des § 212a entsprechende Anwendung. Die Unterbrechung gilt als nicht erfolgt, wenn der Mahnbescheid seine Kraft verliert.

Ist ein Prozess zu dem Zeitpunkt, an dem die Verjährungsfrist zu laufen beginnt, bereits anhängig, so liegt mit dem Beginn des Laufs der Verjährungsfrist zugleich der Zustand der Unterbrechung vor.

Hat der Kläger in seinem Antrag auf Erlass eines Zahlungsbefehls zugleich den Antrag auf Verweisung an das Landgericht gestellt, so hat das Landgericht, an das der Prozess verwiesen wurde, nach Zahlung der weiteren halben Prozessgebühr Termin zu bestimmen, ohne dass es noch eines von einem Anwalt gestellten Antrags bedarf. Das gilt jedenfalls dann, wenn schon mit dem Antrag auf Erlass des Zahlungsbefehls ein Antrag auf Terminbestimmung gestellt worden war.

Verweist das Amtsgericht nach Widerspruch gegen einen Zahlungsbefehl das Verfahren an das Landgericht, so wird das Streitverfahren beim Landgericht anhängig mit der Wirkung, dass es sich im Sinne der §§ 213, 212a S. 1 BGB dem Mahnverfahren unmittelbar anschließt und demzufolge für die Unterbrechung der Verjährung die Bestimmung des § 211 II BGB anwendbar ist.

Ein vor Ablauf der Verjährung gestellter Antrag des Klägers auf Terminsbestimmung ist auch dann als eine den Prozess weiterbetreibende Handlung im Sinne des § 211 II 2 BGB anzusehen, wenn die gemäß § 111 GKG für eine Terminsbestimmung erforderliche Zahlung der weiteren halben Prozessgebühr erst nach Ablauf der Verjährung erfolgt; erforderlich ist dann aber, dass die Gebühr demnächst nach Eingang des Antrags auf Terminsbestimmung gezahlt wird.

Eine die Verjährung hemmende Wirkung kommt der Einreichung des Armenrechtsgesuchs auch zu, wenn der Schuldner in der Folgezeit auf die Einrede der Verjährung befristet verzichtet.

Zur Frage des Stillstands des sich an das Mahnverfahren unmittelbar anschließenden Streitverfahrens, wenn nach rechtzeitigem Widerspruch die vom Kläger beantragte Anberaumung eines Verhandlungstermins daran scheitert, dass er die angeforderte restliche Gebühr nicht entrichtet.

Die Unterbrechung durch Geltendmachung der Aufrechnung im Prozess oder durch Streitverkündung dauert fort, bis der Prozess rechtskräftig entschieden oder anderweit erledigt ist; die Vorschriften des § 211 Abe. 2 finden Anwendung.

Die Unterbrechung gilt als nicht erfolgt, wenn nick- binnen Monaten nach der Beendigung des Prozesses Blage auf Befriedigung oder Feststellang des Anspruchs erhoben wird. Auf diese Frist finden die Vorschriften der §§ 203, 206, 207 entsprechende Anwendung.