Landschaftsplan

Das Modell des integrierten Landschaftsplans ist in Bayern verwirklicht; Eine besondere Form der Integration von Bauleitplanung und Landschaftsplanung besteht in Rheinland-Pfalz. Das verzichtet auf eine eigenständige Landschaftsplanung und regelt stattdessen in § 17 die Landschaftsplanung in der Bauleitplanung. Nach dieser Vorschrift werden die örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege in den Flächennutzungsplänen dargestellt und in den Bebauungsplänen festgesetzt. Grundlagen der Darstellung und der Festsetzung sind Erhebungen, Analysen und Bewertungen des Zustandes von Natur und Landschaft und deren voraussichtliche Entwicklung unter Berücksichtigung der bestehenden Nutzungen. Diese Grundlagen enthalten in Text und Karten bestimmte Angaben und Zielvorstellungen. Im Erläuterungsbericht zum Flächennutzungsplan und in der Begründung zum Bebauungsplan ist darzulegen, aus welchen Gründen von Zielvorstellungen abgewichen wird und wie Beeinträchtigungen ausgeglichen werden sollen. Die landespflegerischen Planungsbeiträge müssen von Personen erstellt werden, die die Berechtigung zur Führung des Diplomgrads Diplom-Ingenieur oder Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Landschaftspflege oder eine vergleichbare Qualifikation besitzen und eine praktische Tätigkeit von mindestens zwei Jahren auf dem Gebiet der landespflegerischen Planung nachweisen können.

- der Landschafts- bzw. Grünordnungsplan ist mittelbar in die Bauleitplanung integriert.

Bei diesem Regelungsmodell wird entweder vor der Aufstellung eines Bauleitplans oder parallel dazu ein Landschafts- oder Grünordnungsplan aufgestellt, dessen Inhalte sodann in einem zweiten Schritt in den betreffenden Bauleitplan übernommen werden. Rechtsgrundlage für die Aufnahme in den Bebauungsplan ist - wie im Modell der unmittelbaren Integration. Die in den Bauleitplan aufgenommenen bzw. übernommenen Inhalte des Landschafts- bzw. Grünordnungsplans nehmen an der Verbindlichkeit des betreffenden Bauleitplans teil. Dieses Regelungsmodell ist verwirklicht. Die nicht in den Bebauungsplan übernommenen Teile des Landschaftsplanes werden im Saarland nach Genehmigung und ortsüblicher Bekanntmachung zumindest behördenverbindlich;

- der Landschafts- bzw. Grünordnungsplan ist ein eigenständiger Plan, jedoch ohne Rechtsverbindlichkeit.

Die Aussagen des Landschaftsplans- bzw. Grünordnungsplans sind in diesem Falle Abwägungsmaterial bei der Aufstellung des Bebauungsplans. Sie können nur insoweit als Festsetzungen in den Bebauungsplan aufgenommen werden, als dies nach § 9 Abs. 1 bis 3 möglich ist. Der Katalog zulässiger Festsetzungen im Bebauungsplan wird landesrechtlich weder erweitert. Eine Regelung in diesem Sinne enthalten § 6 NdsNatSchG und § 6 Sch1HLPflegG.

Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 Altern. 1 können Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft festgesetzt werden. Mit dieser Umschreibung des Festsetzungsgegenstandes knüpft das BauGB an die Terminologie des Naturschutzrechts an, ohne jedoch deren Inhalt und Bedeutung voll zu übernehmen. Die Festsetzung kann, soweit dies mit der jeweiligen Zweckbestimmung zu vereinbaren ist, die Festsetzung von Baugebieten und sonstigen flächenhaften Festsetzungen überlagern.

Der naturschutzrechtliche Maßnahmenbegriff umfasst alle zur Verwirklichung der in naturschutzrechtlichen Plänen festgelegten Ziele erforderlichen Rechtsverordnungen, Anordnungen, Regelungen sowie Handlungen und Unterlassungen. Durch die Begriffe schützen, pflegen und entwickeln wird der Inhalt der möglichen Maßnahmen näher bestimmt und zugleich auch ihre Rangfolge festgelegt. Dabei bedeutet der Begriff schützen die Erhaltung und Bewahrung dessen, was vorhanden ist, und die Abwehr aller Eingriffe und Schädigungen. Der Begriff pflegen verlangt über den Schutz hinausgehend eine fürsorgliche Behandlung und Betreuung; der Begriff Pflege ist der Inbegriff aller aktiven Bemühungen, um einen bestimmten Zustand in Natur und Landschaft zu erhalten. Der Begriff entwickeln schließt Umgestaltungen und Veränderungen i. S. der Zielsetzungen mit ein; er umfasst sowohl ökologische als auch landschaftspflegerische Maßnahmen.

Im Hinblick auf die Landschaftspflege werden folgende Maßnahmen unterschieden:

- allgemeine Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen;

- diese Vorschriften enthalten Regelungen über Eingriffe sowie über Duldungs- und Pflegepflichten. Die geforderten Maßnahmen sind allgemein, da sie unabhängig von einer Schutzausweisung getroffen werden können;

- Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft; die Vorschriften regeln den förmlich festzulegenden Flächenschutz;

- Maßnahmen zum Schutz und zur Pflege der Lebensgemeinschaften und Biotope der Tiere und Pflanzen wildlebender Arten, insbesondere der geschützten Arten.

Der naturschutzrechtliche Maßnahmebegriff umfasst hiernach Verwaltungshandlungen sowohl mit Normqualität, die gleichsam auf der gleichen Ebene wie der Bebauungsplan liegen, als auch solche, die aus der Sicht des städtebaulichen Planungsrechts der Vollzugsebene zuzuordnen sind. Der in verwendete Maßnahmebegriff weicht hiervon ab. Er ist städtebaurechtlicher Natur, was sich aus seiner Einordnung in den Katalog ergibt. Seinem Inhalt werden daher durch Begriff, Wesen und Funktion der Bebauungsplanung Grenzen gesetzt. Insbesondere ist das Gebot der planungsrechtlichen Relevanz von Festsetzungen zu beachten. Nur soweit mit Maßnahmen zugleich Regelungen zur Bodennutzung verbunden sind und diese bodenrechtlich relevant sind, können diese festgesetzt werden. Hieraus folgt, dass solche Maßnahmen naturschutzrechtlicher Art außer Betracht bleiben, die sich nicht auf die Bodennutzung der Grundstücke im Plangebiet auswirken und darum der Bauleitplanung wesensfremd sind. Ausgeschlossen sind z. B.

- Maßnahmen des Artenschutzes, planungsrechtlich relevant ist allenfalls der Schutz von Lebensräumen für bestimmte Tier- und Pflanzenarten;

- Über die Bewirtschaftung von Flächen (Fruchtfolge, Düngung, Entwässerung, Verwendung von Pestiziden, Verbot des Mähens usw.);

- Betretungsverbote, Einschränkungen der Jagd und der Fischerei;

- Pflegemaßnahmen, da sie personenbezogen und nicht flächenbezogen sind.

Im Bebauungsplan können solche Maßnahmen nicht festgesetzt werden, die nicht auf der Ebene des Bebauungsplans liegen, sondern der Vollzugsebene zuzuordnen sind. Dies gilt insbesondere für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen bei Eingriffen in Natur und Landschaft. Solche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen kommen bzw. nach den entsprechenden Vorschriften des Landesrechts in Betracht, wenn Eingriffe in Natur und Landschaft vorgenommen werden. Eingriffe sind dabei solche Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen, die die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen können. Verpflichtet ist der Verursacher eines Eingriffs. Über die zu treffenden Maßnahmen entscheidet die zuständige Behörde in dem Bescheid über die Genehmigung oder in dem entsprechenden Verwaltungsakt. Ein derartiger Eingriff wird durch Festsetzungen im Bebauungsplan unmittelbar noch nicht begründet. Der Bebauungsplan entscheidet - im Gegensatz zur Planfeststellung - nicht abschließend über die öffentlich-rechtliche Zulässigkeit eines konkreten Vorhabens, sondern setzt hierfür lediglich einen Rahmen. Die Zulässigkeitsentscheidung erfolgt erst nach Vorlage einer konkreten Objektplanung im nachfolgenden Genehmigungsverfahren. Erst im Zulassungs- bzw. Genehmigungsverfahren wird die durch das konkrete Vorhaben verursachte Beeinträchtigung des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes individuell erfasst; erst jetzt können die auf den Umfang und die Schwere des Eingriffs abgestimmten Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen konkretisiert und die hierfür vorgesehenen Flächen lokalisiert werden; erst jetzt steht der Pflichtige in Gestalt des Eigentümers bzw. Verursachers fest. Folgerichtig bestimmt daher z.B. dass die Vorschriften über Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen nur für solche Eingriffe gelten, die nach öffentlichem Recht einer behördlichen Genehmigung oder eines entsprechenden Verwaltungsaktes bedürfen oder einer Behörde anzuzeigen sind, nach öffentlichem Recht einer Planfeststellung bedürfen oder von einer Behörde durchgeführt oder geleitet werden. Dem steht nicht entgegen, dass mit bestimmten Festsetzungen im Bebauungsplan bereits generell über Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes vorentschieden wird. Wird z.B. eine naturschutzrechtlich bedeutsame - aber nicht formell geschützte - Fläche für bauliche Zwecke ausgewiesen, so ist damit im Bebauungsplan bereits die grundsätzliche Zulässigkeit von Eingriffen i. S. von §8 Abs. 1 BNatSchG beim Planvollzug bejaht; in den nachfolgenden Genehmigungsverfahren kann die Zulässigkeit von plankonformen Vorhaben nicht mehr generell aus Gründen des § 8 BNatSchG versagt werden. Die Gemeinde muss daher im Zuge der Bebauungsplanung bei der Abwägung bereits die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege und die Auswirkungen der beabsichtigten Planung gebührend berücksichtigen und in der Begründung rechtfertigen.