Landwirtschaft und Wald

Nach konnten im Bebauungsplan Flächen für die Landwirtschaft und für die Forstwirtschaft festgesetzt werden. Das BauGB hat diese Ermächtigung in zwei Ermächtigungen aufgegliedert und dabei den Begriff Flächen für die Forstwirtschaft durch den Begriff Wald ersetzt. Während nach früherem Recht Flächen für die Landwirtschaft und für die Forstwirtschaft undifferenziert festgesetzt werden konnten, ist jetzt im Regelfall eine Trennung nach Landwirtschaft oder Wald erforderlich. Eine alternative Festsetzung ist möglich, wenn es städtebaulich nicht darauf ankommt, ob die betreffende Fläche landwirtschaftlich oder als Wald genutzt werden soll; dies ist aber nicht anzunehmen, wenn der Wald eine nicht-forstwirtschaftliche Funktion besitzt.Bei den Flächen für die Landwirtschaft oder für Wald handelt es sich um selbständige Festsetzungen; die Festsetzung kann die Festsetzung von Baugebieten oder anderen flächenbeanspruchende Festsetzungen nicht überlagern.

Flächen für die Landwirtschaft - Der Begriff Landwirtschaft ist in § 201 definiert. Zur Landwirtschaft gehören hiernach insbesondere

- der Ackerbau;

- die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Pensionstierhaltung auf überwiegend eigener Futtergrundlage;

- die gartenbauliche Erzeugung;

- der Erwerbsobstbau; der Weinbau;

- die berufsmäßige Imkerei;

- die berufsmäßige Binnenfischerei.

Die Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 18 kann in besonderen Fällen auch auf einen dieser in § genannten Zwecke beschränkt werden. So ist denkbar, dass die Erhaltung vorhandener Weinberge die Festsetzung von Flächen für die Landwirtschaft erforderlich macht. Soweit dies abwägungserheblich ist eine Konkretisierung des Nutzungszwecks sogar erforderlich. Dabei ist das Gebot der planungsrechtlichen Relevanz und das Gebot der Typisierung zu beachten. Nicht dauerhaft mit dem Boden verbundene Nutzungen sind nicht festsetzbar. In jedem Falle muss mit der Festsetzung die landwirtschaftliche Nutzung besonders gefördert werden. Ein Bebauungsplan, der Flächen für die Landwirtschaft nicht im Interesse der Belange der Landwirtschaft, sondern deshalb festsetzt, weil er durch das damit weitgehend erreichte Bauverbot außerhalb der Landwirtschaft liegende Ziele fördern will, ist mangels Erforderlichkeit unwirksam. Zulässig ist jedoch, dass neben der Förderung der Landwirtschaft auch andere Planungsziele verfolgt werden; so kann die Festsetzung einer Weinbaufläche auch der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes dienen. Da landwirtschaftliche Vorhaben im Außenbereich gemäß o § 35 Abs. 1 Nr. 1 bereits unter erleichterten Bedingungen zulässig sind, ist eine ausdrückliche Festsetzung von Flächen für die Landwirtschaft in einem Bebauungsplan nur dann erforderlich, wenn durch einen qualifizierten Bebauungsplan der Charakter des betreffenden Bereichs als Außenbereich im Sinne von § 19 Abs. 1 Nr. 3 aufgegeben werden und dennoch für bestimmte Flächen unter Ausschluss aller sonstigen Nutzungen eine landwirtschaftliche Nutzung ermöglicht werden soll. Dies kann notwendig sein, weil z.B. nur durch Planung entgegenstehende öffentliche Belange ausgeräumt werden können. Eine ausdrückliche Festsetzung von Flächen für die Landwirtschaft kann auch dann zweckmäßig sein, wenn z.B. im Kleinsiedlungsgebiet oder im Dorfgebiet bestimmte Flächen der Landwirtschaft vorbehalten bleiben sollen. Die Festsetzung kommt ferner in Betracht, wenn bisher anderweitig genutzte Flächen wieder der landwirtschaftlichen Nutzung zugeführt werden sollen. Auf Flächen für die Landwirtschaft können im Bebauungsplan auch damit 3 zu vereinbarende bauliche Anlagen vorgesehen werden. Art und Maß der baulichen Nutzung richten sich, da die Vorschriften der BauNVO 1977 keine Anwendung finden, nach dem Zweck der jeweiligen Festsetzung, wobei die Ziele der Bauleitplanung nach § 1 zu beachten sind. Die für bauliche Anlagen vorgesehenen überbaubaren Flächen können durch Baulinien oder Baugrenzen umgrenzt werden. Liegt eine solche Festsetzung vor, so sind auf den nicht-überbaubaren Flächen keinerlei bauliche Anlagen zulässig. Dies gilt im Zweifel auch für Nebenanlagen. Ist ein gegenteiliger Planungswille nicht erkennbar, so können auf den 31 Flächen für die Landwirtschaft bauliche und sonstige Anlagen zugelassen werden, die einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen, weil diese Vorhaben zur wesensgemäßen Nutzung dieser Flächen gehören. Der Bebauungsplan bildet nach § 8 Abs. 1 Satz 2 die Grundlage für weitere zum Vollzug des BauGB erforderliche Maßnahmen. Er kann daneben aber auch die Grundlage für Maßnahmen nach anderen Gesetzen sein, z.B. nach dem FlurbG; er ist in diesen Fällen im Einklang mit solchen Maßnahmen aufzustellen. Die Festsetzung erfolgt durch Verwendung des Planzeichens in Nr. 12.1 der Anlage zur PlanzeichenVO.

Flächen für Wald - Der Begriff Wald entspricht dem des Waldgesetzes des Bundes und der Länder. Wald ist hiernach jede mit Forstpflanzen bestockte Grundfläche. Als Wald gelten auch kahlgeschlagene oder verlichtete Grundflächen, Waldwege, Waldeinteilungs- und Sicherungsstreifen, Waldblößen und Lichtungen, Waldwiesen, Wildäsungsplätze, Holzlagerplätze sowie weitere mit dem Wald verbundene und ihm dienende Flächen. Nach den Waldgesetzen des Bundes und der Länder kann der Wald folgenden Zwecken dienen:

- Forstwirtschaft;

- Schutzwald;

der Schutzwald dient zur Abwehr oder Verhütung von Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen für die Allgemeinheit, insbesondere zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen i. S. des BImSchG, Erosion durch Wasser und Wind, Austrocknung, schädliches Abfließen von Niederschlagswasser und Lawinen;

- Erholungswald.

Bei der Festsetzung von Wald gemäß §9 Abs. 1 Nr. 18 ist die Zweckbestimmung entsprechend zu konkretisieren. Die Festsetzung setzt voraus, dass der gewählte Zweck des Waldes besonders gefördert werden soll. Fehlt eine besondere Zielsetzung, so kann die betreffende Festsetzung insoweit mangels Erforderlichkeit ungültig sein.

Die Festsetzung erfolgt durch Verwendung des Planzeichens nach Nr. 12.2 der Anlage zur PlanzeichenVO.

Flächen für Anlagen zur Kleintierhaltung - Die Vorschrift des § 9 Abs. 1 Nr. 19 ist durch die Novelle 1976 in das BBauG eingefügt und unverändert ins BauGB übernommen worden. Die Festsetzung kann die Festsetzung von Baugebieten oder anderen selbständig festsetzbaren Flächen nicht überlagern. Kleintiere i. S. des § 9 Abs. 1 Nr. 19 sind Tauben, Geflügel, Ziervögel, 3 Hunde, Katzen, Schafe, Ziegen. Eine Kleintierhaltung erfordert das Halten kleiner Tiere; sie liegt nicht vor, wenn Tiere in geringem Umfange gehalten werden, es sich dabei aber um große Tiere handelt. Nicht zu den Kleintieren gehören z.B. Löwen, Tiger, Pumas, Ponys. Als Anlagen für die Kleintierhaltung kommen Ausstellungs- und Zucht- anlagen, Zwinger, Ställe, Koppeln in Betracht. Eine eigenständige Festsetzung kommt nicht in Betracht, wenn die Kleintierhaltung

- Bestandteil eines landwirtschaftlichen, eines sonstigen Betriebs, einer Kleinsiedlung oder einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle ist. § 9 Abs. 1 Nr. 19 betrifft nur die selbständigen Kleintierhaltungen; die Kleintierhaltung muss die Hauptnutzung darstellen,

- im betreffenden Baugebiet allgemein zulässig ist oder ausnahmsweise zugelassen werden kann oder als untergeordnete Nebenanlage oder Einrichtung zulässig ist.

Die Anordnung der Anlagen für Kleintierhaltung kann durch Festsetzungen über die Stellung der baulichen Anlagen geregelt werden.