Landwirtschaft

Den Begriff Landwirtschaft bestimmt § 201 nur beispielhaft. Zum Zwecke näherer Abgrenzungen hat die Rspr. des BVerwG zwei Voraussetzungen entwickelt. Zum einen wird der Begriff dadurch gekennzeichnet, dass es sich um eine unmittelbare Bodenertragsnutzung handelt. Zum anderen muss der Boden zum Zwecke der Nutzung seines Ertrages planmäßig und eigenverantwortlich bewirtschaftet werden. Die Darstellung von Flächen für die Landwirtschaft ist im allgemeinen keine qualifizierte Standortzuweisung, weil sie dem Außenbereich nur die ihm ohnehin nach dem Willen des Gesetzes in erster Linie zukommende Funktion zuweist. Weitere Einzelheiten hierzu s. unten Rn. 160 u. 161.

Die Ersetzung des Begriffs Forstwirtschaft, zu dem die planmäßige Waldbewirtschaftung gehört, durch den Begriff Wald entspricht den Begriffsbestimmungen der Waldgesetze des Bundes und der Länder. Nach § 2 BWaldG ist Wald i. S. dieses Gesetzes jede mit Forstpflanzen bestockte Grundfläche. Als Wald gelten auch kahlgeschlagene oder verlichtete Grundflächen, Waldwege, Waldeinteilungs- und Sicherungsstreifen, Waldblößen und Lichtungen, Waldwiesen, Wildäsungsplätze, Holzlagerplätze sowie weitere mit dem Wald verbundene und ihm dienende Flächen. In der Flur oder im bebauten Gebiete gelegene kleinere Flächen, die mit einzelnen Baumgruppen, Baumreihen oder mit Hecken bestockt sind oder als Baumschulen verwendet werden, sind nicht Wald i. S. dieses Gesetzes. Die Länder können andere Grundflächen dem Wald zurechnen und Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen sowie zum Wohnbereich gehörende Parkanlagen vom Waldbegriff ausnehmen. Durch die Darstellung Wald soll auch eine klare Flächenzuordnung in den Fällen ermöglicht werden, in denen die Erholungs- und Schutzfunktion des Waldes und nicht seine forstwirtschaftliche Nutzung im Vordergrund steht. Wald kann somit verschiedenen materiellen Grundsätzen der Bauleitplanung dienen: der Gestaltung des Landschaftsbildes, der Land- und Forstwirtschaft, indem er Erosionen oder ähnliche Einwirkungen von landwirtschaftlich genutzten Flächen fernhält, den Belangen des Umweltschutzes, den Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse u. a.

Der Wald kann insoweit daneben korrespondierend auch durchsetzungsorientierten rein forstlichen Schutzformen des BWaldG, der Landeswald- bzw. Landesforst- und Landespflegegesetze unterstehen. So kann Wald nach § 12 BWaldG zu Schutzwald erklärt werden, wenn es zur Abwehr oder Verhütung von Gefahren, erheblichen Belästigungen für die Allgemeinheit notwendig ist, bestimmte forstliche Maßnahmen durchzuführen oder zu unterlassen. Die Erklärung zum Schutzwald kommt insbesondere in Betracht zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen i. S. des BImSchG, Erosion durch Wasser und Wind, Austrocknung, schädliches Abfließen von Niederschlagswasser und Lawinen. Das Nähere regeln nach § 12 Abs. 4 a. a. O. die Länder. Nach § 31 Landeswaldgesetz BaWü-LWaldG vom 10.2. 1976, geändert 4.4. 1985 1 kann insoweit Wald... durch RechtsVO zu Schutzwald erklärt werden, wenn es zur Abwehr oder Verhütung schädlicher Umwelteinwirkungen, insbesondere von Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen für die Allgemeinheit oder Dritte notwendig ist, bestimmte forstliche Maßnahmen durchzuführen oder zu unterlassen. Nach § 8 a. a. O. haben die Behörden und Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts u. a. bei Planungen, die in ihren Auswirkungen Waldflächen betreffen können, die Funktion des Waldes angemessen zu berücksichtigen. Letztere besteht nach § 1 a. a. O. u. a. darin, den Wald wegen seines wirtschaftlichen Nutzens und wegen seiner Bedeutung für die Umwelt, insbesondere für die dauernde Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, das Klima, den Wasserhaushalt, die Reinhaltung der Luft, die Bodenfruchtbarkeit u. a. zu erhalten, erforderlichenfalls zu mehren und seine ordnungsgemäße Bewirtschaftung nachhaltig zu sichern. Soll für eine Waldfläche in einem Bauleitplan eine anderweitige Nutzung dargestellt oder festgesetzt werden, so prüft nach § 10 a. a. O. die höhere Forstbehörde unbeschadet der Bestimmungen des § 8 a. a. O., ob die Voraussetzungen für eine Genehmigung der Umwandlung nach § 9 vorliegen. Ähnliche Vorschriften finden sich in den Gesetzen der übrigen Länder. Nach § 13 BWaldG kann Wald zu Erholungswald erklärt werden, wenn es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, Waldflächen für Zwecke der Erholung zu schützen, zu pflegen oder zu gestalten, wobei das Nähere die Länder regeln. Nach § 33 Landeswaldgesetz BaWü - LWaIdG kann insoweit Wald in verdichteten Räumen in der Nähe von Städten und größeren Siedlungen, Heilbädern, Kur- und Erholungsorten sowie in Erholungsräumen... durch RechtsVO zu Erholungswald erklärt werden, wenn es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, Waldflächen für Zwecke der Erholung zu schützen, zu pflegen oder zu gestalten. Soweit es sich um einen Erholungswald mit überwiegend örtlicher Bedeutung handelt und der Erholungswald auf dem Gebiet nur einer Gemeinde liegt, kann die Erklärung nach Abs. 1 durch Satzung der Gemeinde erfolgen. Die Satzung bedarf der Zustimmung der höheren Forstbehörde. Ähnliche Vorschriften finden sich in den Gesetzen der übrigen Länder; s. insoweit. Nach § 10 FStrG können Waldungen und Gehölze längs der Bundesfernstraße von der Straßenbaubehörde im Einvernehmen mit der nach Landesrecht für Schutzwaldungen zuständigen Behörde zu Schutzwaldungen erklärt werden. Die forstliche Rahmenplanung i. S. von § 6 BWaldG dient der Ordnung und Verbesserung der Forststruktur und ist darauf gerichtet, die für die Entwicklung der Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse notwendigen Funktionen des Waldes nach § 1 Nr. 1 zu sichern. Ihr ist zum einen die Aufgabe gestellt, für die Raumordnung, die Landes-, Regional- und Bauleitplanung sowie für andere Fachplanungen fachliche Beiträge zu leisten, zum anderen soll sie Entscheidungsgrundlagen für die Behörden und Leitlinien empfehlender Art für die Forstbetriebe erarbeiten. Im Rahmen der Bauleitplanung kommen jedoch nur städtebaulich erforderliche Darstellungen in Betracht, die ihre erforderliche Rechtfertigung insofern in § I Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 finden, als für die Gewährleistung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung, die Sicherung einer menschenwürdigen Umwelt sowie Schutz- und Entwicklung der natürlichen Lebensgrundlagen die Ausweisung von Flächen für Landwirtschaft und Wald von Bedeutung ist. Nach dem Urteil des BVerwG vom legitime Nebenwirkungen von Festsetzungen im Bebauungsplan voraus, dass die Festsetzungen in ihrer eigentlichen und gleichsam positiven Zielsetzung gewollt und erforderlich sind. Wo die Nebenwirkung jedoch zum eigentlichen Zweck wird und außerhalb von Landwirtschaft und Wald liegende Ziele fördern will, scheidet Abs. 2 Nr. 9 mangels Erforderlichkeit als geeignete Grundlage aus. Dieser vom BVerwG entwickelte Grundsatz muss auch beim Flächennutzungsplan gelten. Eine ausdrückliche Darstellung von Flächen für die Landwirtschaft und Wald ist darum nur erforderlich, wenn unter Ausschluss aller sonstigen im Außenbereich noch zulässigen Nutzungen ausschließlich eine landwirtschaftliche Nutzung oder eine solche als Wald - legitime Nebenwirkungen inbegriffen - vorbereitet werden soll.