langfristigen Darlehensvertrag

1. Wenn in einem langfristigen Darlehensvertrag mit einer Sparkasse ein ordentliches Kündigungsrecht vereinbart ist, kann die Sparkasse grundsätzlich auch dann durch Änderungskündigung den Zinsfuß einer unvorhergesehenen allgemeinen Steigerung des Zinsniveaus über 8% hinaus anpassen, wenn ihr das Recht eingeräumt war, die Zinsen durch einseitige Erklärung auf 8% zu erhöhen.

2. Kündigt die Sparkasse ein verbürgtes Darlehen ohne das Einvernehmen der Wohnungsbauförderungsanstalt, so berührt dies die Wirksamkeit der Kündigung nicht.

Zum Sachverhalt: Die kI. Eheleute übernahmen im Jahr 1968 bei dem Erwerb eines Reiheneigenheims in Anrechnung auf den Kaufpreis zwei Darlehenshypotheken der beklagten Sparkasse zu den Bedingungen, wie sie sich aus der Schuldurkunde bzw. dem Darlehensvertrag von 1964 ergeben.

In den insoweit gleichlautenden Schuldurkunden heißt es in Art. I Abs. 1: Das Darlehen ist vom heutigen Tage an mit 6,5 vom Hundert fürs Jahr ... zu verzinsen ... und in Abs. 2: Falls die Gläubigerin den Zinssatz bei Hergabe von Darlehen gegen Verpfändung von Grundstücken allgemein erhöhen sollte, ist Schuldner mit einem erhöhten Zinssatz bis zu 8 vom Hundert fürs Jahr einverstanden. Und in Art. II:. Das Darlehen ist drei Monate nach einer beiden Teilen nur zu einem Quartalschluss freistehenden Kündigung zurückzuzahlen. In dem Kaufvertrag bestätigen die Kläger die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Übernahme von Bürgschaften zur Förderung des Wohnungsbaues sowie der Instandsetzung und Modernisierung von Wohngebäuden erhalten zu haben und erkannten diese als für sie verbindlich an. Die Beklagte und die Wohnungsbauförderungsanstalt des Landes, die letztere als Bürgin für eines der Darlehen, stimmten der Schuldübernahme zu. Nachdem die Beklagte zunächst den Zinssatz auf 8% erhöht hatte, kündigte sie mit gleichlautenden Schreiben vom 22. 6. 1973 beide Darlehen zum 30. 9. 1973 und bot zugleich an, sie den Kläger mit einem Zinssatz von 9,25% zu belassen. Die Wohnungsbauförderungsanstalt stimmte der Kündigung zu.

Die Kläger haben beantragt, die Rechtsunwirksamkeit der beiden Kündigungen festzustellen. Das Landgericht hat abgewiesen, das Oberlandesgericht die Berufung der Klägerzurückgewiesen. Auch ihre Revision ist erfolglos.

Aus den Gründen: 1. Bei dem Erwerb des Grundstücks haben die Kläger auch die Verpflichtungen aus den beiden von der Beklagte gewährten Darlehen durch Vertrag mit der bisherigen Schuldnerin, der Kleinwohnungsbau-GmbH übernommen (§§ 415, 416 BGB). Ob den Kläger vor oder bei dem Abschluss des Grundstückkaufvertrages der Inhalt der Darlehensverträge hätte bekanntgegeben und erläutert werden müssen, ist im Verhältnis der Parteien zueinander ohne rechtliche Bedeutung, weil die unstreitig bei dem Grundstückverkauf nicht hinzugezogene Beklagte dazu nicht verpflichtet war. Ferner können die Kläger nach § 417 II BGB als Übernehmer der Darlehensverbindlichkeiten der Beklagte als der Darlehensgläubigerin keine Einwendungen entgegensetzen, die auf ihren rechtlichen Beziehungen zur Kleinwohnungsbau- GmbH als der ursprünglichen Schuldnerin beruhen.

2. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts konnten die Darlehenszinsen sowohl durch einseitige Erklärung der Beklagte nach Art. I Abs. 2 der Darlehensbedingungen als auch mit Hilfe einer auf Art. II dieser Bedingungen gestützten Änderungskündigung erhöht werden. Die Revision will demgegenüber das in Art. II bestimmte Kündigungsrecht auf Fälle begrenzen, in denen ein Vertragsteil den Vertragszweck durch sein Verhalten gefährde, weil die Wohnungen für förderungsbedürftige und -würdige Personen bestimmt gewesen seien. Dieser Angriff bleibt erfolglos.

3. Die in den Darlehensverträgen getroffenen Abreden über eine Erhöhung des Zinsfußes (Art. I Abs. 2) und eine ordentliche Kündigung (Art. II) sind im Revisionsrechtszug voll nachprüfbar. Sie unterliegen derselben Inhaltskontrolle wie Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), weil die für diese entwickelten Kriterien (vgl. die Zusammenstellung bei Matten, WM 1974, 762 und neuestens BGH, WM 1977, 287) auf sie zutreffen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts enthalten die Darlehensverträge von der Beklagte vorformulierte Vertragsbedingungen. Die Beklagte und die Kleinwohnungsbau-GmbH, die ursprünglichen Vertragspartner, haben die beiden hier vornehmlich bedeutsamen Klauseln unverändert gelassen und damit nicht individuell ausgehandelt. Ob und in welchem Umfang die Darlehensverträge im übrigen das für AGB typische Gepräge aufweisen, braucht nicht erörtert zu werden. Auch einem Individualvertrag nahestehende Formularverträge, die deshalb nicht insgesamt AGB gleichzustellen sind, können Einzelabreden enthalten, die bei der Auslegung und Inhaltskontrolle wie AGB zu behandeln sind. Das gilt auch für notariell, beurkundete Verträge (BGHZ 62, 251 [253] = NJW 1974, 1135 = LM Allg. Gesch. Bedingungen Nr. 55 = MDR 1974, 652 = JZ 1974, 613 = BB 1974, 623; BGH, WM 1975, 26 und 409, 410). Der Anwendungsbereich der Darlehensverträge geht über den Bezirk eines Oberlandesgericht hinaus, so dass auch diese Voraussetzung einer Revisibilität nach § 549 ZPO erfüllt ist. Die Beklagte hat die Verträge mit den beiden hier wesentlichen Abreden mit der Kleinwohnungsbau- GmbH abgeschlossen, die ihren Sitz in einem anderen oberlandesgerichtlichen Bezirk hat.

4. Durch die Wahl eines Zinsrahmens von höchstens 8% hat die Beklagte zwar zu erkennen, gegeben, dass sie bei Abfassung der Darlehensverträge gemeint hat, diese Spanne werde genügen, um die Zinshöhe ausreichend regulieren zu können. Damit hat die Beklagte aber auf die Forderung höherer Zinsen nicht allgemein verzichtet. Das kann weder dem Wortlaut noch dem Sinn dieser Abreden entnommen werden. Das in Art. II der Darlehensbedingungenlegründete ordentliche Kündigungsrecht soll es beiden Vertragsteilen ermöglichen, sich auch dann vom Vertrag zu lösen, wenn einer der in Art. m genannten Tatbestände einer fristlosen Kündigung nicht eingetreten ist. Es ist daher sachlich nicht beschränkt worden, abgesehen von der hier unwesentlichen Kündigungsfrist. Ob die Beklagte langfristig ausgebliebenes Geld allgemein ohne besonderen Anlass mit einer auf Art. II gestützten Kündigung kurzfristig zurückfordern könnte, mag zweifelhaft sein. Das ist der Revision zuzugeben. Darum geht es aber bei den Kündigungen vom 22. 6. 1973 nicht. Die Beklagte hat sie rund neun Jahre nach Vertragsschluss ausgesprochen und mit einer außergewöhnlichen, von ihr nicht vorhersehbaren Entwicklung des Zinsgefüges begründet Nach § 609 I BGB ist ein Darlehen allerdings in der Regel nur kündbar, wenn für die Rückzahlung eine Zeit nicht bestimmt ist. Hier haben die Vertragsteile eine Zeitbestimmung in Gestalt der in Art. I Abs. 4 der Darlehensbedingungen enthaltenen Tilgungsabrede getroffen. Es hängt aber von dem Willen der Vertragspartner ab, ob eine Tilgungsabrede eine Zeit für die Rückzahlung bestimmen und damit eine Kündigung ausschließen oder ob sie nur das Mindestmaß der Tilgung festlegen soll (Senatsurt., WM 1970, 402 m.w. Nachw.). Die Einräumung eines Kündigungsrechts war daher mittler Tilgungsabrede vereinbar, wie das Berufungsgericht im Ergebnis rechtsbedenkenfrei ausgeführt hat.

5. Entgegen der Meinung der Revision lässt die in Art. I Abs:2 der Darlehensbedingungen getroffene Regelung eine auf Art. II der Darlehensbedingungen gestützte Kündigung zu, mit der eine Anhebung des Zinsfußes über den Zinsrahmen von 8% hinaus angestrebt wird, wie es hier der Fall ist.

a) Ein allgemeines Recht zur Kündigung ist auch bei langfristigen Darlehensverträgen jedenfalls dann unbedenklich, wenn es wie in Art. II der Darlehensbedingungen beiden Vertragsteilen in gleichem Umfang gewährt wird. Entgegen der Meinung der Kläger kann ein solches Kündigungsrecht auch für eine wirtschaftlich schwache Partei praktisch von Wert sein. Auch eine solche Partei kann das Kündigungsrecht etwa mit Hilfe eines Arbeitgebers oder von Verwandten oder durch Bausparmittel ausnutzen, um ein Darlehen vorzeitig zurückzuzahlen oder es in ein geringer verzinsliches Darlehen umzuschulden

b) Eine Sparkasse überwälzt ihr Geschäftsrisiko jedenfalls dann nicht in unzulässiger. Weise auf ihren Schuldner, wenn sie wegen einer ungünstigen, nicht vorhersehbaren Entwicklung des Passivgeschäftes, insbesondere der Höhe der von ihr selbst zu zahlenden Einlagezinsen, eine höhere Verzinsung der von ihr langfristig ausgeliehenen Gelder verlangt als bei Vertragsschluss veranschlagt. Sparkassen dienen der kreditwirtschaftlichen Versorgung vornehmlich des Mittelstandes und der wirtschaftlich schwächeren Bevölkerungskreise (vgl. § 3 SparkassenG NRW). Sie sollen vor allem den Sparsinn und die Vermögensbildung fördern. Diese Aufgaben können sie nur erfüllen, wenn sie die Einlagen ihrer Kunden angemessen verzinsen. Deshalb können sie sich von der allgemeinen Entwicklung des Zinsgefüges nicht ausschließen. In einer Hochzinsphase kann es daher zur Erfüllung der ihnen gestellten Aufgaben geboten sein, über den ursprünglich als ausreichend angesehenen Zinsrahmen hinauszugehen. Sparkassen müssen daher, selbst wenn sie bereit sind, im Übrigen von der Ausübung eines ordentlichen Kündigungsrechts abzusehen, jedenfalls die Höhe der Darlehenszinsen mit Hilfe des, ordentlichen Kündigungsrechts regulieren können (vgl. Perdelwitz-Fabricius-Kleiner, Das preuß. SparkassenR, 2. Aufl., S. 313, 317). Dementsprechend weist § 18 II SparkVO NRW die Sparkassen an, bei langfristigen Darlehen regelmäßig ein ordentliches Kündigungsrecht zu vereinbaren, das auf den Fall der Zinsregulierung beschränkt werden kann.

c) Allerdings müssen Sparkassen bei der Ausübung des Kündigungsrechts wie jeder Darlehensgläubiger auf die ihnen bekannten, erkennbaren oder aus der eingegangenen rechtsgeschäftlichen Beziehung zu schließenden Interessen ihrer Schuldner hinlänglich Rücksicht nehmen (OLG Hamburg, MDR 1965, 294; Staudinger-Weber, BGB, 11. Aufl., § 242 A 268ff.). Daher können gerade die Schuldner eines langfristigen Darlehens erwarten, dass die Sparkassen ein ihnen eingeräumtes ordentliches Kündigungsrecht nicht ohne ernstlichen Anlass ausüben. Ein solcher Anlass liegt vor, wenn die Sparkasse für langfristig gewährte Darlehen einen Zinssatz eingeräumt hat, der - infolge der unvorhergesehenen Entwicklung des Kapitalmarktes - eine wirtschaftliche Refinanzierung nicht mehr gestattet. Dann muss auch der wirtschaftlich schwache Schuldner grundsätzlich eine Kündigung hinnehmen. Der Grundsatz von Treu und Glauben kann es einer Sparkasse schon deshalb nicht allgemein verwehren, im Interesse wirtschaftlich schwacher Schuldner von einer angemessenen Verzinsung langfristig ausgeliehener Gelder abzusehen, weil eine solche Maßnahme nicht nur die Interessen der Sparkasse als Gläubigerin, sondern auch die ihrer Kunden gefährden würde, die sich weitgehend aus Angehörigen des Mittelstandes und der wirtschaftlich schwächeren Bevölkerungskreise zusammensetzen.

d) Genügt den Bedürfnissen der Sparkasse aber bereits eine Anpassung der Darlehensbedingungen, insbesondere der Höhe der Zinsen, so gebietet ihr die schon erwähnte Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme, ihren Schuldnern Gelegenheit zu geben, sich mit dieser Anpassung einverstanden zu erklären. In einer solchen Lage wahren Änderungskündigungen, d. h. Kündigungen, die nur bestehenbleiben sollen, wenn der Schuldner die gleichzeitig angebotene Vertragsänderung ablehnt (vgl. Ernst Schmidt, MW 1971, 684 [685]; Palandt-Putzo, BGB, 36. Aufl., Vorb. 2 a ll § 620, jeweils m. w. Nachw.), wie sie die Beklagte ausgesprochen hat, die Interessen beider Vertragsteile angemessen. Kündigungen sind zwar bedingungsfeindlich. Änderungskündigungen sind aber trotzdem rechtlich unbedenklich, weil der Eintritt ihrer Wirkung allein in der Hand ihres Empfängers liegt, für diesen also durch die Verbindung von Kündigung und Angebot, den Vertrag mit anderen Bedingungen fortzusetzen, keine untragbare Ungewissheit über die Fortdauer des Vertrages entstehen kann. Änderungskündigungen sind daher im Sparkassenwesen seit langem als zur Zinsregulierung rechtlich geeignete Mittel anerkannt (vgl. die Nachw. bei Perdelwitz-Fabricius-Kleiner, Das preuß. SparkassenR, 2. Aufl. S. 317 und Heinevetter, SparkG NRW, Anm. 2 zu § 18 SparkVO).

e) Allerdings muss eine hiernach grundsätzlich zulässige Beteiligung des Schuldners an der Tragung des mit der Zinsentwicklung verbundenen Risikos dazu führen, dass dieser seinerseits als Ausgleich eine angemessene Verringerung der Darlehenszinsen verlangen kann, wenn und soweit das allgemeine Zinsniveau unter den vertraglich vorgesehenen Zinsrahmen, hier von ursprünglich 8%, sinkt. Die Beklagte hat auch zu erkennen gegeben, dass der Zinssatz wieder gesenkt werden wird, sobald die Zinssätze für Spareinlagen zurückgenommen werden, also nach dem Ende der Hochzinsphase.

6. Das Berufungsgericht hat einen ernstlichen und von der Beklagte nicht zu vertretenden Anlass für die Kündigungen in einer gewöhnlichen und nicht vorhersehbaren Entwicklung des Wirtschafts- und Währungsgefüges seit dem Vertragsschluss im Jahre 1964 erblickt und gemeint, die von der Beklagte deshalb angestrebte Zinsanhebung sei für die Kläger angesichts der auch ihnen zugute gekommenen allgemeinen Steigerung der Einkommen zumutbar. Entgegen der Meinung der Revision sind gegen diese Auffassung aus Rechtsgründen Bedenken nicht zu erheben.

a) Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Beklagte im Jahre 1973 an die Anleger doppelt so hohe Zinsen wie in den Jahren 1964 (Vertragsschluss) und 1968 (Schuldübernahme der Kläger) hat zahlen müssen. Die Revision meint, das Berufungsgericht habe dabei verkannt, dass die Beklagte eine solche Entwicklung nicht hinreichend dargelegt habe. Sie führt aus: Der als Orientierung für den Spareckzins dienende Diskontsatz der Deutschen Bundesbank sei von 5% im Jahre 1966 zunächst bis auf 3% gesunken, habe dann etwas geschwankt und erst im Jahre 1973 begonnen zu steigen. Diese Einwendungen erschüttern die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht. Sie bestätigen vielmehr die von ihm zugrunde gelegte, sehr beträchtliche Steigerung der Zinsen im Jahre 1973. Nach den Statistischen Jahrbüchern für die Bundesrepublik für die Jahre 1972 bis 1974 stieg der Diskontsatz von 3% im Februar 1972 auf 7% am 1. 6. 1973, d. h. er hat sich in dieser Zeitspanne mehr als verdoppelt. Eine solche Entwicklung musste sich, wie die Revision nicht verkennt, nach der Zinsfreigabeverordnung vom 21. 3. 1967 (BGBl I, 352) auch auf die Bildung der von den Kreditinstituten für Einlagen zu zahlenden Zinsen, die Habenzinsen, auswirken, was wiederum nicht ohne Einfluß auf die Höhe der den Kreditinstituten zu zahlenden Zinsen, die Sollzinsen, bleiben konnte.

b) Allerdings ist der Revision zuzugeben, dass die Zinsentwicklung seit dem Vertragsschluss für die Beklagte nicht nur von Nachteil gewesen ist. Ein Sinken der Habenzinsen brachte selbstverständlich erhöhte Einnahmen, wenn die Sollzinsen gleich hoch blieben. Daraus folgt aber nicht, dass im Jahre 1973 für die Beklagte kein ernstlicher Anlass bestand, einen höheren Zinssatz als 8% anzustreben, die Änderungskündigungen also entgegen der Meinung des Berufungsgerichts rechtsmißbrauchlich waren. Ei steht fest, dass die Beklagte im Jahre 1973 die Habenzinsen für Spareinlagen und ähnliche Einlageforderungen zum 1, 1 zum 1. 6. und zum 1. 7. erhöhen musste, zuletzt bis auf 10% für Sparkassenobligationen, die als .Refinanzierungsquelle für Ausleihungen mit festen Zinsen dienen (Heinevettei, SparkG NRW § 16 SparkVO NRW Anm. 3). Dass ähnliches in den Vorjahren notwendig geworden war, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Die Revision erinnert dazu nichts. Die Lage im Jahre 1973 kann danach nicht mit der in den vorangegangenen Jähren verglichen werden. Dann aber fehlt der Annahme, die Beklagte habe nicht willkürlich, sondern auf Grund eines ernstlichen Anlasses gekündigt, die notwendige tatsächliche Grundlage nicht. Die Frage, ob die Beklagte die teilweise für Sie günstige Entwicklung der Zinsen nach dem Vertragsschluss bei dem Umfang der Zinsänderung hätte berücksichtigen müssen, stellt sich nicht, weil die Beklagte unstreitig nicht den höchsten Satz der Habenzinsen von, 10% mit einem Zuschlag ,für ihre Unkosten, sondern einen wesentlich darunter liegenden Zinsfuß von 9,25% verlangt hat, Sie hat damit auch die Interessen insbesondere ihrer wirtschaftlich schwachen Schuldner mitberücksichtigt, die naturgemäß erwarten, dass die Zinssteigerung auf das wirklich Notwendige begrenzt wird.

c) Nach der Auffassung der Revision widerspricht die Annahme des Berufungsgerichts, Sparkassen, seien darauf angewiesen, ihre langfristigen Ausleihungen durch Hereinnahme kurzfristig verzinslicher Mittel zu finanzieren, für die die ojeweils maßgeblichen Konditionen bewilligt werden müssten, jeder Lebenserfahrung. Der Revision ist einzuräumen, dass die Ausführungen des Berufungsgerichts möglicherweise etwas zu weit gehen. Der Bestand des angefochtenen Urteils wird dadurch je- doch nicht in Frage gestellt. Denn auch dann, wenn mit der Revision davon ausgegangen wird, dass ein Kreditinstitut in der Regel bestrebt sein wird, langfristige Ausleihungen möglichst durch entsprechend langfristig aufgenommene Gelder zu finanzieren, bleibt der Ausgangspunkt des Berber. richtig, dass Sparkassen darauf angewiesen sind, auch für ihre langfristig ausgeliehenen Gelder möglichst Zinsen in einer Höhe zu erhalten, die dem jeweiligen allgemeinen Zinsniveau und damit etwa ihren Aufwendungen entsprechen, d. h. der jeweilige Habenszins wirkt sich, 4ueli auf die Höhe der Sollzinsen für langfristige Kredite aus, allerdings in der Regel nicht sogleich und meistens auch nicht in vollem Umfang, weil die Kreditinstitute auch im Interesse , ihrer Kunden bestrebt sind, die Konditionen gerade für langfristige Gelder nicht allzu oft und in zu hohem Maße zu ändern.

d) Das BerGer: hat nicht im Einzelnen geprüft, ob die Zinsanhebung in dem von der Beklagte angestrebten Umfang unbedingt notwendig war, um eine Beeinträchtigung der schützenswerten Belange der Beklagte und der ihrer Kunden zu vermeiden. Das war aus Rechtsgründen auch nicht erforderlich...Ein Darlehensgläubiger genügt seiner Darlegungslast schon dann, wenn er ausreichend begründet, dass eine Erhöhung der Zinsen erforderlich ist, weil ihm sonst in Anbetracht der Höhe der Habenzinsen und des Umfangs der ausgeliehenen Mittel der Eintritt erheblicher wirtschaftlicher Nachteile droht. Eine Sparkasse darf auch im Interesse ihrer Kunden mit der Abwehr von Nachteilen nicht erst dann beginnen, wenn diese bereits eingetreten sind, also tatsächlich ihre Liquidität schon eingeengt ist.

e) Ob eine an sich berechtigte Zinsanhebung für bestimmte Schuldner aus ganz besonderen Gründen zeitweilig oder ständig unzumutbar sein kann, braucht nicht erörtert zu werden. Nach den von der Revision insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Kläger an der allgemeinen Steigerung der Einkommen seit dem Erwerb des Grundstücks teilgenommen. Auch steht fest, dass dieser Zuwachs prozentual größer war als die von der Beklagte erstrebte Zinsanhebung.

7. Die Bedenken der Revision gegen eine Zulässigkeit der Änderungskündigungen wegen einer ihnen fehlenden Zustimmung der Wohnungsbauförderungsanstalt greifen ebenfalls nicht durch.

a) Das erste Darlehen war unstreitig landesverbürgt. Insoweit steht fest, dass die Wohnungsbauförderungsanstalt als Bürgin der Schuldübernahme und der Kündigung zugestimmt hat. Die Zustimmung zur Kündigung hat sie allerdings erst während des Rechtsstreits erteilt. Entgegen der Meinung der Revision bleibt die Wirksamkeit der Kündigung davon unberührt. Die Beklagte durfte nach Abschn. II Nr. 8 II der auch für die Kläger verbindlichen Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Übernahme von Bürgschaften zur Förderung des Wohnungsbaues. (MB1. NW 1961, Nr. 140, S. 1895) das Darlehen nur im Einvernehmen mit der Wohnungsbauförderungsanstalt kündigen. Hierin kann die Vereinbarung liegen, dass die Zustimmung eine Bedingung des Rechtsgeschäfts, und zwar bei einer Gestaltung wie hier, eine aufschiebende Bedingung bilden soll, § 158 BGB (RGRK, 12. Aufl., § 182 Rdnr. 3). Das Berufungsgericht hat jedoch die genannte Klausel dahin ausgelegt, dass damit nicht die Wirksamkeit einer Kündigung von der Zustimmung abhängig gemacht worden sei, weil nämlich das Zustimmungserfordernis nicht die Interessen der Darlehensnehmer, sondern ausschließlich die der Wohnungsbauförderungsanstalt habe schützen sollen. Diese Auslegung ist trotz der Bedenken der Revision aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Nach Abschn. I Nr. 2 II lit. b der Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Übernahme von Bürgschaften zur Förderung des Wohnungsbaues ... kann die Wohnungsbauförderungsanstalt aus der Bürgschaft nur in Anspruch genommen werden, wenn der Darlehensgeber seine in Abschn. II festgelegten Verpflichtungen nicht erfüllt, es sei denn, der Verstoß hat nicht zur Inanspruchnahme des Bürgen geführt. Die Wohnungsbauförderungsanstalt stellt auf diese Weise sicher, dass sich Kündigungen des Darlehensgebers, denen sie nicht zugestimmt hat, nicht zu ihrem Nachteil auswirken können. Damit entspricht diese Abrede dem allgemeinen Sinn dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen. In ihnen sucht die Wohnungsbauförderungsanstalt dar von ihr übernommene Risiko zu begrenzen, und zwar sowohl gegenüber dem Darlehensgeber als auch gegenüber dem Darlehensnehmer. Demgegenüber ist es für die Wirksamkeit der Kündigung ohne Bedeutung, ob die Wohnungsbauförderungsanstalt ganz allgemein bei der Wahrnehmung ihrer Interessen gehalten ist, in angemessener Weise auch die Belange der wohnungssuchenden Bevölkerung zu berücksichtigen.

b) Unter diesen Umständen kann es offenbleiben, ob, auch das zweite Darlehen landesverbürgt ist und ob die Kläger hinreichend nachgewiesen haben, dass die Wohnungsbauförderungsanstalt überhaupt ihrer Schuldübernahme zugestimmt hat (§ 418 BGB).