langfristigen zinslosen Darlehen

Zur Frage der Ersatzpflicht des Schuldners einer Kaufpreisforderung für die vom Gläubiger auf Verzugszinsen zu leistende Mehrwertsteuer.

Der Schaden aus schuldhafter Nichtbeschaffung eines langfristigen zinslosen Darlehens beträgt mindestens 4%.

Anmerkung: Der Kläger wirft der Beklagten, seiner Baubetreuerin, vor, sie habe es schuldhaft versäumt, ihm ein zinsloses Aufwendungsdarlehen aus öffentlichen Mitteln zu verschaffen. Dadurch sei ihm ein Schaden von mindestens 1000 DM entstanden. Diesen Betrag hat er eingeklagt. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.

Das Berufsgericht hatte angenommen, dem Kläger sei kein Schaden entstanden, weil er das ihm entgangene Darlehen später doch hätte zurückzahlen müssen. Wenn seine wirtschaftliche Lage bei Gewährung des Darlehens jetzt auch etwas entspannter gewesen wäre, so hätte er diesen Vorteil später wieder ausgleichen müssen. Insgesamt gesehen habe er daher keine Einbuße erlitten, die einen Schaden darstelle. Dem vermochte der BGH nicht zu folgen.

Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Schaden vorliegt, darf nach gefestigter Rechtsprechung des BGH nicht allein auf die Differenzhypothese abgestellt werden. Es ist vielmehr eine wertende Betrachtungsweise geboten, wobei die Wertmaßstäbe allen in Betracht kommenden Vorschriften zu entnehmen sind. Ob ein vermögenswertes Gut beeinträchtigt ist, hängt wesentlich von der Wertung nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten ab. Den ausschlaggebenden Maßstab dafür bildet die herrschende Verkehrsauffassung. Soweit ein Lebensgut kommerzialisiert ist, d. h. erkauft werden kann, stellt seine teilweise oder gänzliche Einbuße einen materiellen Schaden dar. Dies gilt entsprechend auch in den Fällen, in denen dem Verletzten ein Vorteil entgeht.

Ein solcher Fall ist hier gegeben. Die Nutzungsmöglichkeiten, die Geld bietet, stellen nach allgemeiner Auffassung einen Vorteil dar, der Geldwert hat. So hat geliehenes Geld generell seinen Preis in Form der dafür üblicherweise zu entrichtenden Zinsen. Dann aber stellt auch der Empfang eines zinslosen Darlehens für den Darlehensnehmer einen geldwerten Vorteil dar, da er dafür den sonst üblichen Preis des Geldes gerade nicht entrichten muss. Der Verlust oder die Vorenthaltung eines solchen Darlehens ist daher ein Schaden.

Das ergibt sich auch aus der Vorschrift des § 288 I BGB, wonach eine Geldschuld während des Verzugs mit 4 vom H. für das Jahr zu verzinsen ist. Der dem Gläubiger einer Geldforderung gemäß § 286 I BGB zu ersetzende Verzugsschaden beträgt also in jedem Falle, d. h. unabhängig von den Umständen des Einzelfalles, mindestens 4 vom H. des geschuldeten Kapitals. Damit trägt das Gesetz in typisierender Betrachtungsweise der Tatsache Rechnung, dass die mit dem Besitz von Geld verbundenen Nutzungsmöglichkeiten auch ohne Substanzverbrauch in aller Regel geldwerte wirtschaftliche Vorteile bieten, deren Entgang rechtlich einen Schaden darstellen.

Was für die Vorenthaltung geschuldeten Geldes gilt, muss auch für den hier in Frage stehenden Fall der Verletzung einer Pflicht gelten, ein zinsloses Darlehen zu verschaffen. Ob dem Gläubiger eine von seinem Schuldner unmittelbar zu leistende Summe vorenthalten wird oder ob er um ein von einem Dritten zu gewährendes zinsloses Darlehen gebracht wird, auf das er an sich Anspruch hätte, macht keinen Unterschied. Beide Male entgehen dem Gläubiger die mit dem Besitz des Geldes verbundenen Nutzungsmöglichkeiten. Bei somit gleicher Interessenlage können die Rechtsfolgen nicht verschieden sein.